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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 276Abschnitt

Übersetzung · DE

ihm geschenkt hat, so ist vor deren Entziehung seine Verfügung nicht rechtsgültig; denn er verfügt über das Eigentum eines anderen ohne rechtliche Befugnis (Wilaya). Wenn der Sohn minderjährig ist, ist sie ebenfalls nicht rechtsgültig; denn er (der Vater) besitzt nicht die Befugnis zur Verfügung über das, worin kein Vorteil für den Minderjährigen liegt, und es gehört nicht zum Vorteil, seine Schuld zu erlassen, seinen Sklaven freizulassen oder sein Vermögen zu verschenken.

Abschnitt: Ahmad sagte: Zwischen einem Mann und seinem Kind gibt es Riba (Zins). Dies aufgrund dessen, was wir bereits erwähnten, dass das Eigentum des Sohnes an seinem Vermögen vollständig ist. Er sagte: Er darf die Sklavin des Sohnes nicht beiwohnen, es sei denn, er nimmt sie in Besitz. Das heißt, er macht sie zu seinem Eigentum. Dies deshalb, weil er, wenn er sie vor der Eigentumsübernahme beiwohnt, sie beiwohnt, ohne dass sie seine Ehefrau oder sein rechtmäßiges Eigentum ist. Und wenn er sie zum Eigentum macht, darf er sie nicht beiwohnen, bis er ihre Freiheit von Schwangerschaft festgestellt hat (Istibra'); denn es ist ein Beginn des Eigentums, weshalb die Feststellung der Freiheit von Schwangerschaft darin notwendig ist, wie wenn er sie kaufen würde. Wenn der Sohn sie bereits beiwohnt hat, ist sie ihm keinesfalls erlaubt. Wenn er sie vor der Eigentumsübernahme beiwohnt, ist es aus zwei Gründen verboten: Erstens, dass er sie vor deren Eigentumserwerb beiwohnt. Zweitens, dass er sie vor der Feststellung ihrer Freiheit von Schwangerschaft beiwohnt. Wenn der Sohn sie bereits beiwohnt hat, ist sie aus einem dritten Grund verboten, nämlich dass sie in den Status der rechtmäßigen Partnerin seines Sohnes geraten ist. Wenn er dies dennoch tut, so gibt es keine Hadd-Strafe gegen ihn aufgrund des Scheins des Eigentumsrechts, denn der Prophet – Allahs Segen und Frieden auf ihm – ordnete das Vermögen des Kindes seinem Vater zu, indem er sagte: „Du und dein Vermögen gehören deinem Vater.“ Wenn sie von ihm schwanger wird, wird sie zu seiner Umm al-Walad (einer Sklavin, die ein Kind von ihrem Herrn trägt), und sein Kind ist frei; denn dies stammt aus einem Beischlaf, bei dem die Hadd-Strafe aufgrund der Rechtsunsicherheit (Shubha) entfällt, und sie wird seine Umm al-Walad. Der Sohn hat kein Recht, von ihm einen Ersatz für ihren Wert, den Wert ihres Kindes oder ihre Mitgift zu fordern. Muss er tazir-rechtlich bestraft werden? Es sind zwei Meinungen möglich: Eine davon ist, er wird tazir-rechtlich bestraft; denn er vollzog einen verbotenen Beischlaf, ähnlich wie wenn er eine Sklavin beiwohnen würde, die im Gemeinschaftseigentum zwischen ihm und einem anderen steht. Die zweite ist, er wird nicht tazir-rechtlich bestraft; denn er wird nicht mit einer Vergeltung (Qisas) für eine Verfehlung gegenüber seinem Kind belegt, also wird er auch nicht für die Verfügung über dessen Vermögen tazir-rechtlich bestraft.

Abschnitt: Niemandem außer dem Vater ist es gestattet, etwas vom Vermögen eines anderen ohne dessen Erlaubnis zu nehmen; denn der Bericht erging bezüglich des Vaters mit seinen Worten: „Du und dein Vermögen gehören deinem Vater.“ Es ist nicht zulässig, andere als den Vater analog darauf zu schließen, denn der Vater besitzt eine rechtliche Befugnis über sein Kind und dessen Vermögen, wenn es minderjährig ist, und er hat vollkommene Zuneigung und ein bestätigtes Recht, das nicht erlischt.

Anmerkungen

(33) In M: „dessen Besitz“. (34) Fehlt in: M. (35) Fehlt in: M. (36) Fehlt in: Das Original.

Arabisch (Quelle)

وَهَبَها إِيّاه، فَقبْلَ انتِزَاعِها لا يَصِحُّ تَصَرُّفُه؛ لأنَّه يَتَصَرَّفُ في مِلْكِ غيره بغيرِ وِلَايةٍ. وإن كان الابْنُ صَغِيرًا، لم يَصِحَّ أيضًا؛ لأنَّه لا يَمْلِكُ التَّصَرُّفَ بما لا حَظَّ لِلصَّغِيرِ فيه، وليس من الحَظِّ إسْقَاطُ دَيْنِه، وعِتْقُ عَبْدِه، وهِبَةُ مالِه.

فصل: قال أحمدُ: بين الرَّجُلِ وبين وَلَدِه رِبًا. لما ذَكَرْناه من أن مِلْكَ الابْنِ على مالِه تامٌّ. وقال: لا يَطَأُ جارِيَةَ الابْنِ، إلَّا أن يَقْبِضَها. يعني يَتَمَلَّكُها. وذلك لأنَّه إذا وَطِئَها قبلَ تَمَلُّكِها، فقد وَطِئَها وليستْ زَوْجةً ولا مِلْكَ يَمينٍ، وإن تَمَلَّكَها، لم يَحِلَّ له وَطْؤُها حتى يَسْتَبْرِئَها؛ لأنه ابْتِداءُ مِلْكٍ، فوَجَبَ الاسْتِبْراءُ فيه، كما لو اشْتَراها. وإن كان الابْنُ قد وَطِئَها، لم تَحِلَّ له بحالٍ. وإن وَطِئَها قبلَ تَمَلُّكِها (٣٣)، كان مُحَرَّمًا من وَجْهَيْنِ؛ أحدهما، أنَّه وَطِئَها قبلَ مِلْكِها. والثاني، أنَّه وَطِئَها قبل استْبْرائِها. وإن كان الابنُ وَطِئَها، حُرِّمَتْ بِوَجْهٍ ثالِثٍ، وهى أنَّها صارَتْ بمَنْزِلَةِ حَلِيلَةِ ابْنِه، فإن فَعَلَ، فلا حَدَّ عليه؛ لِشُبْهةِ المِلْكِ، فإنَّ النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أضَافَ مالَ الوَلَدِ إلى أبِيه، فقال: "أنْتَ ومَالُكَ لأَبِيكَ". وإن وَلَدَتْ منه، صارَتْ أُمَّ وَلَدٍ له، ووَلَدُه حُرٌّ؛ لأنَّه من وَطْءٍ انْتَفَى عنه الحَدُّ لِلشُّبْهةِ، وتَصِيرُ أُمَّ وَلَدٍ له (٣٤)، وليس لِلابْنِ مُطَالَبَتُه بشيءٍ من قِيمَتِها، ولا قِيمَةِ وَلَدِها ولا مَهْرِها. وهل يُعَزَّرُ؟ يَحْتَمِلُ وَجْهَيْنِ؛ أحدهما، يُعَزَّرُ؛ لأنَّه وَطِئَ وَطْأَ مُحَرَّمًا، أشْبَهَ ما لو وَطِئَ جارِيةً مُشْتَرَكَةً بينَه وبينَ غيرِه. والثاني، لا يُعَزَّرُ؛ لأنَّه لا يُقْتَصُّ منه بالجِنَايةِ على وَلَدِه، فلا يُعَزَّرُ بالتَّصَرُّفِ في مالِه.

فصل: وليس لغير الأبِ الأخْذُ من مالِ غيره بغيرِ إذْنِه؛ لأنَّ الخَبَرَ وَرَدَ في الأبِ، بقوله: "أنْتَ ومالُكَ لأبِيكَ". ولا يَصِحُّ قِيَاسُ غيرِ الأبِ [عليه، لأنَّ للأبِ] (٣٥) وِلَايةً على وَلَدِه ومالِه إذا كان صَغِيرًا، وله شَفقَةٌ تامّةٌ (٣٦)، وحَقٌّ مُتَأَكِّدٌ، ولا يَسْقُطُ

Anmerkungen

(٣٣) في م: "تملكه".(٣٤) سقط من: م.(٣٥) سقط من: م.(٣٦) سقط من: الأصل.

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