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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 277936 – Rechtsfrage: Er sagte: (Es ist einem Schenker nicht erlaubt, seine Schenkung zu widerrufen, und auch nicht dem Geber eines Geschenks, seine Gabe zu widerrufen, selbst wenn er keine Gegenleistung dafür erhalten hat)

Übersetzung · DE

Erbfolge in irgendeiner Weise entzieht. Die Mutter darf dies nicht; denn sie hat keine rechtliche Befugnis (Wilaya). Auch der Großvater hat keine Befugnis über das Vermögen der Kinder seines Sohnes, seine Zuneigung ist geringer als die des Vaters, und er wird durch ihn (den Vater) in der Erbfolge sowie in der Befugnis zur Eheschließung (Wilayat an-Nikah) ausgeschlossen. Andere Verwandte und Fremde haben ebenfalls kein Recht, sich etwas im Wege der Selbsthilfe anzueignen; denn wenn schon das Aneignungsrecht der Mutter und des Großvaters verwehrt ist, obwohl sie den Vater in einigen Aspekten teilen, so gilt dies für andere, die den Vater darin nicht teilen, erst recht.

936 – Rechtsfrage: Er (Ibn Qudama) sagte: „Es ist dem Schenker nicht erlaubt, von seiner Schenkung zurückzutreten, und ebenso wenig demjenigen, der ein Geschenk macht, davon zurückzutreten, auch wenn er keine Gegenleistung dafür erhalten hat.“

Das bedeutet, auch wenn er nicht dafür entschädigt wurde. Damit meinte er jeden außer dem Vater; denn er hat bereits erwähnt, dass der Vater das Recht zum Rücktritt hat, gemäß seiner Aussage: „Es wurde befohlen, sie zurückzugeben.“ Was andere betrifft, so haben sie kein Recht, von ihrer Schenkung oder ihrem Geschenk zurückzutreten. Dies ist die Auffassung von asch-Schafi'i und Abu Thaur. An-Nacha'i, ath-Thauri, Ishaq und die Anhänger der Vernunft (As-hab ar-Ra'y) sagten: Wer jemandem außerhalb des Verwandtschaftskreises (Dhu Rahim) etwas schenkt, darf davon zurücktreten, solange er keine Gegenleistung erhalten hat; wer jedoch einem Verwandten (Dhu Rahim) etwas schenkt, darf davon nicht zurücktreten. Dies wurde auch von 'Umar ibn al-Chattab, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert. Sie argumentierten mit dem, was Abu Huraira überlieferte: Der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden auf ihm – sagte: „Der Mann hat ein größeres Anrecht auf seine Schenkung, solange er keine Gegenleistung dafür erhalten hat.“ Dies überlieferte Ibn Madscha in seinen „Sunan“. Ebenso beriefen sie sich auf die Aussage von 'Umar und darauf, dass er keine Gegenleistung dafür erhalten habe, weshalb ihm der Rücktritt gestattet sei, wie bei einer Leihgabe ('Ariya). Unser Argument ist die Aussage des Propheten – Allahs Segen und Frieden auf ihm –: „Wer zu seiner Schenkung zurückkehrt, ist wie der Hund, der zu seinem Erbrochenen zurückkehrt.“ In einer Überlieferung heißt es: „Wir haben kein böses Beispiel: Derjenige, der zu seiner Schenkung zurückkehrt, ist wie der Hund, der zu seinem Erbrochenen zurückkehrt.“ Dies ist übereinstimmend überliefert.

Anmerkungen

(37) In M: „und andere (fem.)“. (38) In M: „von dem was“. (1) Im Original: „davor/dafür“. (2) Die Quellenangabe dazu erfolgte bereits auf Seite 262. (3) In: Kapitel über jemanden, der eine Schenkung in der Hoffnung auf eine Gegenleistung macht, aus dem Buch der Schenkungen. Sunan Ibn Madscha 2/798. (4) Der erste Wortlaut wurde bereits auf 4/104 nachgewiesen. Der zweite wurde von al-Buchari überliefert in: Kapitel über die Schenkung eines Mannes an seine Ehefrau und einer Frau an ihren Ehemann... aus dem Buch der Schenkungen. Sahih al-Buchari 3/207, sowie Ibn Madscha in: Kapitel über den Rücktritt von der Schenkung, aus dem Buch der Schenkungen. Sunan Ibn Madscha 2/797. Der dritte Wortlaut wurde von al-Buchari überliefert in: Kapitel: Es ist niemandem erlaubt, von seiner Schenkung oder Almosen zurückzutreten, aus dem Buch der Schenkungen, und in: Kapitel über die Schenkung und das Vorkaufsrecht (Schuf'a), aus dem Buch der Rechtskniffe. Sahih al-Buchari 3/215, 9/35. Ebenso bei at-Tirmidhi, in: Kapitel: Was über die Abscheulichkeit des Rücktritts von einer Schenkung überliefert wurde; aus den Kapiteln über Kaufverträge. 'Aridat al-Ahwadhi 5/301. An-Nasa'i, in: Kapitel: Erwähnung der Meinungsverschiedenheit bezüglich des Berichts von 'Abd Allah ibn 'Abbas dazu, aus dem Buch der Schenkungen. Al-Mudschtaba 6/224. Und Imam Ahmad, im: Musnad 2/217.

Arabisch (Quelle)

مِيرَاثُه بحالٍ. والأمُّ لا تَأْخُدُ؛ لأنَّها لا وِلَايةَ لها. والجَدُّ أيضًا لا يَلِى على مالِ وَلَدِ ابْنِه، وشَفَقَتُه قاصِرَةٌ عن شَفَقَةِ الأبِ، ويُحْجَبُ به في المِيراثِ، وفي وِلَايةِ النِّكاحِ. وغيرُهما (٣٧) من الأقارِبِ والأجانِبِ لبس لهم الأخْذُ بِطَرِيقِ التَّنْبِيه؛ لأنَّه إذا امْتَنَعَ الأخْذُ في حَقّ الأُمِّ والجَدِّ، مع مُشَارَكتِهِما للأبِ في بعض المَعَانِى، فغيرُهما ممَّن (٣٨) لا يُشَارِكُ الأبَ في ذلك أَوْلَى.

٩٣٦ - مسألة؛ قال: (وَلَا يَحِلُّ لِوَاهِبٍ أنْ يَرْجِعَ فِي هِبَتِهِ، وَلَا لِمُهْدٍ أنْ يَرْجِعَ فِي هدِيَّتِه، وَإنْ لَمْ يُثَبْ عَلَيْهَا)

يعني وإن لم يُعَوَّضْ عنها (١). وأرادَ من عَدا الأبَ؛ لأنَّه قد ذَكَرَ أنَّ للأبِ الرُّجُوعَ، بقوله: "أُمِرَ بِرَدِّه". فأما غيرُه فليس له الرُّجُوعُ في هبَتِه ولا هَدِيّتِه. وبهذا قال الشافِعيُّ وأبو ثَوْرٍ. وقال النَّخَعِيُّ، والثَّوْرِيُّ، وإسحاقُ، وأصْحابُ الرَّأْىِ: مَنْ وَهَبَ لغير ذِى رَحِمٍ، فله الرُّجُوعُ، ما لم يُثَبْ عليها، ومن وَهَبَ لذى رَحِمٍ، فليس له الرُّجُوعُ. ورُوى ذلك عن عمرَ بن الخَطَّابِ (٢)، رَضِىَ اللَّه عنه، واحْتَجُّوا بما رَوَى أبو هُرَيْرةَ، قال: قال رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "الرَّجُلُ أحَقُّ بِهِبَتِهِ، مَا لَمْ يُثَبْ مِنْهَا". رَوَاه ابنُ ماجه، في "سُنَنِه" (٣). وبقَوْلِ عمرَ، ولأنَّه لم يَحْصُلْ له عنها عِوَضٌ، فجازَ له الرُّجُوعُ فيها، كالعارِيَّةِ. ولَنا، قولُ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "العائِدُ في هِبَتِه، كَالْعائِدِ في قَيْئِهِ". وفي لَفْظٍ: "كَالْكَلْبِ يَعُودُ في قَيْئِهِ". وفي رِوَايةٍ إنَّه "لَيْسَ لَنَا مَثَلُ السَّوْءِ، الْعَائِد فِي هِبَتِه كالْكَلْبِ يَعُودُ في قَيْئِه". مُتَّفَقٌ عليه (٤)، وأيضا

Anmerkungen

(٣٧) في م: "وغيرها".(٣٨) في م: "مما".(١) في الأصل: "عليها".(٢) تقدم تخريجه في صفحة ٢٦٢.(٣) في: باب من وهب هبة رجاء ثوابها، من كتاب الهبات. سنن ابن ماجه ٢/ ٧٩٨.(٤) اللفظ الأول تقدم تخريجه في: ٤/ ١٠٤.والثاني أخرجه البخاري، في: باب هبة الرجل لامرأته والمرأة لزوجها. . ., من كتاب الهبة. صحيح =

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