sowie die Aussage des Propheten – Allahs Segen und Frieden auf ihm –: „Es ist niemandem erlaubt, eine Gabe zu machen und dann davon zurückzutreten, außer dem Vater bei dem, was er seinem Kind gibt.“ Dies haben wir bereits erwähnt. 'Amr ibn Schu'aib überlieferte von seinem Vater, von seinem Großvater, dass der Prophet Allahs – Allahs Segen und Frieden auf ihm – sagte: „Ein Schenker kehrt nicht zu seiner Schenkung zurück, außer der Vater bei dem, was er seinem Kind gibt.“ Und weil er ein Schenker ist, der keine Befugnis (Wilaya) über das Vermögen hat, kann er nicht zu seiner Schenkung zurückkehren, wie dies bei einem unantastbaren Verwandten (Dhu Rahim Mahram) der Fall ist. Unsere Überlieferungen sind authentischer als ihre Überlieferung und vorzuziehen. Was die Aussage von 'Umar betrifft, so wurde von seinem Sohn und von Ibn 'Abbas das Gegenteil überliefert. Was die Leihgabe ('Ariya) betrifft, so ist sie lediglich eine Schenkung des Nutzens, wobei keine Inbesitznahme (Qabd) stattfand. Wenn er sie durch Nutzung in Besitz genommen hat, dann ist dies analog zu unserem Fall bezüglich der genutzten Vorteile der Leihgabe, denn hier ist ein Rücktritt nicht zulässig.
Abschnitt: Es besteht Einigkeit darüber, dass das, was ein Mensch seinen unantastbaren Verwandten (Dhu Rahim Mahram) mit Ausnahme seiner Kinder schenkt, nicht zurückgenommen werden kann. Dasselbe gilt für das, was ein Ehemann seiner Frau schenkt. Die Meinungsverschiedenheit besteht hinsichtlich anderer Personen; nach unserer Ansicht gibt es keinen Rücktritt, außer durch den Vater, während nach ihrer Ansicht nur der Fremde nicht zurücktreten kann. Was die Schenkung der Frau an ihren Ehemann betrifft, so gibt es von Ahmad dazu zwei Überlieferungen; eine davon besagt, dass sie nicht davon zurücktreten kann. Dies ist die Auffassung von 'Umar ibn 'Abd al-'Aziz, an-Nacha'i, Rabi'a, Malik, ath-Thauri, asch-Schafi'i, Abu Thaur und den Anhängern der Vernunft (As-hab ar-Ra'y). Es ist auch die Meinung von 'Ata' und Qatada. Die zweite besagt, dass sie dazu berechtigt ist. Al-Athram sagte: Ich hörte, wie Ahmad gefragt wurde, ob eine Frau etwas schenkt und dann zurücktritt, und ich sah, wie er die Frauen anders behandelte als die Männer. Dann erwähnte er den Hadith: „Zurückkehren (bei Schenkungen) tun nur Frauen und die übelsten Leute.“
al-Buchari 3/207. Und Ibn Madscha, in: Kapitel über den Rücktritt von der Schenkung, aus dem Buch der Schenkungen. Sunan Ibn Madscha 2/797. Der dritte Wortlaut wurde von al-Buchari überliefert in: Kapitel: Es ist niemandem erlaubt, von seiner Schenkung oder Almosen zurückzutreten, aus dem Buch der Schenkungen, und in: Kapitel über die Schenkung und das Vorkaufsrecht (Schuf'a), aus dem Buch der Rechtskniffe. Sahih al-Buchari 3/215, 9/35. Ebenso bei at-Tirmidhi, in: Kapitel: Was über die Abscheulichkeit des Rücktritts von einer Schenkung überliefert wurde; aus den Kapiteln über Kaufverträge. 'Aridat al-Ahwadhi 5/301. An-Nasa'i, in: Kapitel: Erwähnung der Meinungsverschiedenheit bezüglich des Berichts von 'Abd Allah ibn 'Abbas dazu, aus dem Buch der Schenkungen. Al-Mudschtaba 6/224. Und Imam Ahmad, im: Musnad 2/217. (5) Die Quellenangabe dazu erfolgte bereits auf Seite 262. (6) Überliefert von Ibn Madscha, in: Kapitel über jemanden, der seinem Kind etwas schenkt und dann davon zurücktritt, aus dem Buch der Schenkungen. Sunan Ibn Madscha 2/796. Imam Ahmad, im: Musnad 2/182. Und al-Baihaqi, in: Kapitel: Wer sagt, dass es einem Schenker nicht erlaubt ist, bei dem zurückzutreten, was er jemandem geschenkt hat..., aus dem Buch der Schenkungen. As-Sunan al-Kubra 6/179, 180. (7) In M: „ihre Überlieferungen“.