bei den Schenkungen sind die Frauen und die übelsten Leute.“ Er erwähnte auch den Hadith von 'Umar: „Frauen geben ihren Ehemännern aus Begehren oder aus Furcht. Welche Frau auch immer ihrem Ehemann etwas gibt und dann wünscht, es zurückzufordern ('I'tisar), sie hat das größere Anrecht darauf.“ Dies wurde von al-Athram mit seinem Überlieferungsweg (Isnad) überliefert. Dies ist die Auffassung von Schuraih und asch-Scha'bi, und az-Zuhri berichtete dies von den Richtern. Von Ahmad gibt es eine dritte, andere Überlieferung, die von Abu Talib überliefert wurde: Wenn sie ihm ihre Morgengabe (Mahr) schenkt und er sie darum gebeten hat, so gibt er sie ihr zurück, ob er damit zufrieden ist oder nicht; denn sie schenkt nur aus Angst vor seinem Zorn oder [vor einer Schädigung ihrer Person] dadurch, dass er eine andere Frau heiratet. Wenn er sie nicht darum gebeten hat und sie es freiwillig tat, so ist es zulässig. Die offensichtliche Bedeutung dieser Überlieferung ist, dass, sobald mit der Schenkung ein Begleitumstand vorliegt – wie etwa, dass er sie darum gebeten hat, sein Zorn auf sie, oder was auf ihre Angst vor ihm hindeutet –, er zum Rücktritt verpflichtet ist, da der Augenschein darauf hindeutet, dass sie nicht von Herzen dazu bereit war. Gott, der Erhabene, hat die Schenkung nur dann erlaubt, wenn sie von Herzen dazu bereit ist, gemäß dem Wort Gottes, des Erhabenen: „Wenn sie euch aber freiwillig etwas davon überlassen, so esst es wohlbekömmlich und gesund.“ Die offensichtliche Bedeutung der Worte von al-Chiraqi stützt die erste Überlieferung, und dies ist die Wahl von Abu Bakr, basierend auf dem Wort Gottes, des Erhabenen: „...es sei denn, sie erlassen es oder er erlässt es, in dessen Hand der Ehevertrag liegt.“ Und Er, der Erhabene, sagt: „Wenn sie euch aber freiwillig etwas davon überlassen, so esst es wohlbekömmlich und gesund.“ Sowie aufgrund der Allgemeingültigkeit der Überlieferungen, die wir zuvor angeführt haben.
Abschnitt: Es ist einem Spender nicht erlaubt, von seinem Almosen zurückzutreten, nach der übereinstimmenden Meinung aller. Denn 'Umar sagte in seinem Bericht: „Wer eine Schenkung als Almosen gibt, der darf nicht davon zurücktreten.“ Dies steht im Einklang mit der Allgemeingültigkeit unserer Überlieferungen; somit stimmen ihre Argumente und unsere Argumente überein, weshalb auch ihre Ansicht und unsere Ansicht übereinstimmen.
(8) Überliefert von 'Abd ar-Razzaq, in: Kapitel über denjenigen, der von seiner Schenkung zurücktritt, aus dem Buch der Schenkungen. Al-Musannaf 9/111. Und at-Tahawi, in: Kapitel über den Rücktritt von der Schenkung, aus dem Buch der Schenkung und des Almosens. Scharh Ma'ani al-Athar 4/82. (9) 'Abd ar-Razzaq überlieferte dies in ähnlicher Weise, in: Kapitel über die Schenkung der Frau an ihren Ehemann, aus dem Buch der Schenkungen. Al-Musannaf 9/115. (10) Im Original steht: „Ihtiraz“ (Vorsicht/Vorbehalt). (11) Sure an-Nisa' 4. (12) Sure al-Baqara 237. (13) Die Quellenangabe dazu erfolgte bereits auf Seite 262.
في الْمَواهِبِ النِّساءُ وشِرَارُ الَأَقْوامِ" (٨). وذَكَرَ حَدِيثَ عمرَ: إنَّ النِّسَاءَ يُعْطِينَ أزْوَاجَهُنَّ رَغْبَةً ورَهْبَةً، فأيُّما امْرَأةٍ أَعْطَتْ زَوْجَها شَيْئًا، ثم أرادَتْ أنَّ تَعْتَصِرَه، فهى أحَقُّ به. رَوَاهُ الأَثْرَمُ بإسْنادِه (٩). وهذا قول شُرَيْحٍ، والشَّعْبِيِّ، وحَكَاهُ الزُّهْرِيُّ عن القُضَاةِ. وعن أحمدَ رِوَايةٌ أخرى ثالِثةٌ، نَقَلَها أبو طَالِبٍ، إذا وَهَبَتْ له مَهْرَها، فإن كان سَأَلها ذلك، رَدَّهُ إليها، رَضِيَتْ أو كَرِهَتْ؛ لأنَّها لا تَهَبُ إلَّا مَخَافَةَ غَضَبِه، أو [إضْرَارٍ بها] (١٠) بأن يَتَزَوَّجَ عليها. وإن لم يكُنْ سَأَلَها، وتَبَرَّعَتْ به، فهو جائِزٌ. فظاهِرُ هذه الرِّوَايةِ، أنَّه متى كانت مع الهِبَةِ قَرِينَةٌ، من مَسْأَلَتِه لها، أو غَضَبِه عليها، أو ما يَدُلُّ على خَوْفِها منه، فله الرُّجُوعُ، لأنَّ شاهِدَ الحالِ يَدلُّ على أنَّها لم تَطِبْ بها نَفْسُها، وإنَّما أبَاحَه اللهُ تعالى عندَ طِيبِ نَفْسِها، بقوله تعالى: {فَإِنْ طِبْنَ لَكُمْ عَنْ شَيْءٍ مِنْهُ نَفْسًا فَكُلُوهُ هَنِيئًا مَرِيئًا} (١١). وظاهِرُ كَلَامِ الخِرَقِيِّ الرِّوايَةُ الأُولَى، وهو اختِيارُ أبى بَكْرٍ؛ لقولِ اللَّه تعالى: {إِلَّا أَنْ يَعْفُونَ أَوْ يَعْفُوَ الَّذِي بِيَدِهِ عُقْدَةُ النِّكَاحِ} (١٢). وقال تعالى: {فَإِنْ طِبْنَ لَكُمْ عَنْ شَيْءٍ مِنْهُ نَفْسًا فَكُلُوهُ هَنِيئًا مَرِيئًا}. وعُمُومُ الأحَادِيثِ التي قَدَّمْناهَا.
فصل: ولا يجُوزُ لِلمُتَصَدِّقِ الرُّجُوعُ في صَدَقَتِه، في قولِهم جميعا؛ لأنَّ عمرَ قال في حَدِيثه: مَنْ وَهَبَ هِبَةً على وَجْهِ صَدَقةٍ، فإنَّه لا يَرْجِعُ فيها (١٣). مع عُمُومِ أحادِيثِنا، فاتَّفَقَ دَلِيلُهُم ودَلِيلُنا، فلذلك اتَّفَقَ قَوْلُهم وقَوْلُنا.
(٨) أخرجه عبد الرزاق، في: باب العائد في هبته، من كتاب المواهب. المصنف ٩/ ١١١. والطحاوى، في: باب الرجوع في الهبة، من كتاب الهبة والصدقة. شرح معاني الآثار ٤/ ٨٢.(٩) وأخرجه عبد الرزاق بنحوه، في: باب هبة المرأة لزوجها، من كتاب المواهب. المصنف ٩/ ١١٥.(١٠) في الأصل: "احتراز".(١١) سورة النساء ٤.(١٢) سورة البقرة ٢٣٧.(١٣) تقدم تخريجه في صفحة ٢٦٢.