ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 280Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Eine uneingeschränkte Schenkung (Hiba) zieht keine Gegenleistung (Thawab) nach sich, ungeachtet dessen, ob sie von einer Person an jemanden Gleichgestellten, Untergeordneten oder Höhergestellten erfolgt. Dies ist die Auffassung von Abu Hanifa. Asch-Schafi'i vertrat bezüglich der Schenkung an einen Gleichgestellten oder Untergeordneten die gleiche Ansicht wie wir. Wenn die Schenkung jedoch an einen Höhergestellten erfolgt, so gibt es dazu zwei Meinungen. Eine davon besagt, dass sie eine Gegenleistung nach sich zieht; dies ist die Ansicht von Malik, gestützt auf das Wort von 'Umar – möge Gott mit ihm zufrieden sein: „Wer eine Schenkung macht und damit eine Gegenleistung beabsichtigt, der verbleibt bei seiner Schenkung und kann sie zurückfordern, wenn er mit ihr nicht zufrieden ist.“ Unsere Argumentation ist, dass es sich um eine Zuwendung im Wege der freiwilligen Gabe handelt, die daher keine Gegenleistung erfordert, ähnlich wie eine Schenkung unter Gleichgestellten oder ein Vermächtnis. Zudem wurde 'Umars Überlieferung von seinem Sohn und von Ibn 'Abbas widersprochen. Wenn er ihm die Schenkung ersetzt, so handelt es sich um eine neue Schenkung und nicht um eine Kompensation; wenn also einer von beiden einen Mangel feststellt, steht ihm kein Rückgaberecht zu. Wenn sie sich jedoch als rechtlich zustehend (Mustahiq) für jemand anderen herausstellt, nimmt der Eigentümer sie zurück, und der Beschenkte erhält keinen Ersatz dafür.

Wenn man bei der Schenkung eine bestimmte Gegenleistung vereinbart, so ist dies gültig. Ahmad hat dies ausdrücklich festgehalten, da es sich um eine Eigentumsübertragung gegen eine bestimmte Gegenleistung handelt, weshalb sie einem Kaufvertrag gleichkommt. Ihre Rechtsnorm ist die des Kaufvertrages hinsichtlich der Gewährleistung bei Mängeln sowie der Bestätigung des Vorkaufsrechts und des Optionsrechts. Dies ist auch die Ansicht der Leute der Vernunft (As-hab ar-Ra'y). Bei den Anhängern von asch-Schafi'i gibt es die Ansicht, dass dies nicht gültig sei, da die Bedingung bei der Schenkung ihrem Wesen widerspreche. Unsere Gegenargumentation ist, dass es sich um eine Eigentumsübertragung gegen eine Gegenleistung handelt, weshalb sie so gültig ist, als hätte er gesagt: „Ich habe dir dies für einen Dirham übereignet.“ Wenn er die Übereignung uneingeschränkt gelassen hätte, wäre es eine Schenkung gewesen, doch durch die Erwähnung der Gegenleistung wurde es zu einem Kauf. Abu al-Khattab sagte: Es wurde von Ahmad auch überliefert, was darauf hindeutet, dass in diesem Fall die Rechtsnorm der Schenkung überwiegt, sodass die spezifischen Rechtsnormen des Kaufvertrages hier keine Anwendung finden. Wenn man eine unbestimmte Gegenleistung vereinbart, ist dies nicht gültig; die Schenkung ist hinfällig und unterliegt der Rechtsnorm eines fehlerhaften Kaufvertrages. Der Beschenkte muss sie samt ihrer verbundenen und getrennten Zuwächse zurückgeben, da diese den Zuwachs des Eigentums des Schenkenden darstellen. Wenn sie vernichtet wurde, muss er ihren Wert ersetzen. Dies ist die Ansicht von asch-Schafi'i und Abu Thawr. Die offensichtliche Bedeutung der Worte von Ahmad – möge Gott ihm gnädig sein – ist, dass sie gültig ist; wenn er ihm also eine Gegenleistung gibt, mit der er zufrieden ist, wird der Vertrag dadurch verbindlich. So sagte er in der Überlieferung von Muhammad ibn al-Hakam: „Wenn der Schenkende sagt: 'Dies gehört dir unter der Bedingung, dass du mir eine Gegenleistung gibst', dann darf er sie zurückfordern, wenn er ihm keine gibt, da dies eine Bedingung ist.“ In der Überlieferung von Isma'il ibn Sa'id sagte er: „Wenn er ihm etwas im Wege der Gegenleistung schenkt...“

Anmerkungen

(14) Die Quellenangabe dazu erfolgte bereits auf Seite 262. (15) Im Original steht: „baqiya“ (bleibend).

Arabisch (Quelle)

فصل: والهِبَةُ المُطْلَقةُ، لا تَقْتَضِى ثَوَابًا، سواءٌ كانت من الإِنْسانِ لمِثْلِه أو دُونِه أو أعْلَى منه. وبهذا قال أبو حنيفَةَ. وقال الشافِعِيُّ في الهِبَةِ لمِثْلِه أو دونه كَقَوْلِنا. فإن كانت لأَعْلَى منه، ففيها قَوْلَانِ؛ أحدهما، أنَّها تَقْتَضِى الثَّوابَ. وهو قول مالِكٍ، لقولِ عمرَ، رَضِىَ اللهُ عنه: ومن وَهَبَ هِبَةً أرادَ بها الثَّوَابَ، فهو على هِبَتِه، يَرْجِعُ فيها إذا لم يَرْضَ منها (١٤). ولَنا، أنَّها عَطِيَّةٌ على وَجْهِ التَّبَرُّعِ، فلم تَقْتَضِ ثوَابًا، كهِبَةِ المِثْلِ والوَصِيَّةِ، وحَدِيثُ عمرَ قد خَالَفَه ابْنُه وابنُ عَبَّاسٍ، فإنْ عَوَّضَه عن الهِبَةِ، كانت هِبَةً مُبْتَدَأةً لا عِوَضًا، أيُّهما أصابَ عَيْبًا لم يكُنْ له الرَّدُّ. وإن خَرَجَتْ مُسْتَحَقّةً، أخَذَها صاحِبُها، ولم يَرْجِع المَوْهُوبُ له بِبَدَلِها. فإن شَرَطَ في الهِبَةِ ثَوَابًا مَعْلُومًا، صَحَّ. نَصَّ عليه أحمدُ؛ لأنَّه تَمْلِيكٌ بِعِوَضٍ مَعْلُومٍ، فهو كالبَيْعِ، وحُكْمُها حُكْمُ البَيْعِ، في ضَمَانِ الدَّرَكِ، وثُبُوتِ الخِيَارِ والشُّفْعْةِ. وبهذا قال أصْحابُ الرأى. ولأَصْحابِ الشافِعِيِّ قولٌ، أنَّه لا يَصِحُّ؛ لأنَّه شَرَطَ في الهِبَةِ ما يُنَافِى مُقْتَضاها ولَنا، أنَّه تَمْلِيكٌ بِعِوَضٍ، فصَحَّ ما لو قال: مَلَّكْتُكَ هذا بِدِرْهَمٍ. فإنَّه لو أطْلَقَ التَّمْلِيكَ كان هِبَةً، وإذا ذَكرَ العِوَض صارَ بَيْعًا. وقال أبو الخَطَّابِ: وقد رُوِىَ عن أحمدَ ما يَقْتَضِي أن يَغْلِبَ في هذا حُكْمُ الهِبَةِ، فلا تَثْبُتُ فيها أحْكَامُ البَيْعِ المُخْتَصَّةُ به. فأمَّا إن شَرَطَ ثَوَابًا مَجْهُولًا، لم يَصِحَّ، وفَسَدَتِ الهِبَةُ، وحُكْمُها حُكْمُ البَيْعِ الفاسِدِ، يَرُدُّها المَوْهُوبُ له بِزِيَادَتِها المُتَّصِلَةِ والمُنْفَصِلَةِ؛ لأنَّه نَمَاءُ مِلْكِ الواهِبِ. وإن كانت تَالِفةً (١٥)، رَدَّ قِيمَتَها، وهذا قولُ الشافِعِيِّ، وأبى ثَوْرٍ. وظاهِرُ كلامِ أحمدَ، رَحِمَه اللَّه، أنَّها تَصِحُّ، فإذا أعْطاه عنها عِوَضًا رَضِيَه، لَزِمَ العَقْدُ بذلك، فإنَّه قال، في رِوَايةِ محمدِ بن الحَكَمِ: إذا قال الواهِبُ: هذا لك على أن تُثِيبَنِى. فله أن يَرْجِعَ إذا لم يُثِبْه، لأنَّه شَرْطٌ. وقال، في رِوَايةِ إسماعيلَ بن سَعِيدٍ: إذا وَهَبَ له على وَجْهِ الإِثَابةِ،

Anmerkungen

(١٤) تقدم تخريجه في صفحة ٢٦٢.(١٥) في الأصل: "باقية".

ZurückBand 8 · Seite 280Weiter
Zurück8·280Weiter