Daher ist es nicht zulässig, es sei denn, er gewährt ihm eine Gegenleistung dafür. Demnach ist er verpflichtet, ihm so viel zu geben, bis er ihn zufriedenstellt. Wenn er dies nicht tut, steht es dem Schenkenden frei, die Schenkung zu widerrufen. Es ist auch möglich, dass er ihm den Wert der Schenkung gibt. Das Erste ist jedoch zutreffender, da es sich um einen Kaufvertrag handelt, bei dem die gegenseitige Einigung erforderlich ist. Es ist jedoch ein Kaufvertrag durch konkludentes Handeln (Mu'ata). Wenn er ihm eine Gegenleistung gibt, mit der er zufrieden ist, kommt der Kaufvertrag durch das Zustandekommen der Mu'ata bei gleichzeitiger gegenseitiger Zufriedenheit zustande. Kommt diese Zufriedenheit nicht zustande, ist er nicht gültig, da kein Vertrag vorliegt; denn es fand weder ein Angebot (Ijab) und eine Annahme (Qabul) statt, noch ein konkludentes Handeln bei gegenseitiger Zufriedenheit. Die Grundlage hierfür ist das Wort von 'Umar – möge Gott mit ihm zufrieden sein: „Wer eine Schenkung macht und damit eine Gegenleistung beabsichtigt, der verbleibt bei seiner Schenkung und kann sie zurückfordern, wenn er mit ihr nicht zufrieden ist.“ Ein ähnlicher Sinngehalt wurde von 'Ali, Fadala ibn 'Ubayd und Malik ibn Anas überliefert. Dies ist auch die Ansicht von asch-Schafi'i gemäß der Meinung, die besagt, dass die uneingeschränkte Schenkung eine Gegenleistung erfordert. Es wurde von Abu Hurayra überliefert, dass ein Beduine dem Propheten – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm – eine Kamelstute schenkte. Er gab ihm daraufhin drei zurück, doch er lehnte ab. Er gab ihm drei weitere, doch er lehnte ab, und er gab ihm erneut drei. Als es insgesamt neun wurden, sagte er: „Ich bin zufrieden.“ Da sagte der Prophet – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm: „Ich hätte beinahe nur noch von einem Quraischiten, Ansariten, Thaqafiten oder Dawsiten Geschenke angenommen.“ (Aus dem Musnad).
Ahmad sagte: Wenn sich das geschenkte Objekt durch Zuwachs oder Minderung verändert hat und er ihm keine Gegenleistung dafür gewährt hat, so bin ich nicht der Ansicht, dass ihn die Minderung trifft, die bei ihm eingetreten ist, sofern er es an seinen Eigentümer zurückgibt. Es sei denn, es handelt sich um ein Kleidungsstück, das er getragen hat, einen Sklaven, den er beschäftigt hat, oder eine Sklavin, die er als Dienstbotin genutzt hat. Abgesehen davon, wenn eine Minderung eintritt, trifft ihn nichts. Es ist in meinen Augen wie ein Pfand; Zuwachs und Minderung gehören dem Eigentümer.
937 – Rechtsfall: Er sagte: „Und wenn er sagt: 'Mein Haus gehört dir auf Lebenszeit' oder 'Es ist für dich auf deine Lebenszeit', dann gehört es ihm und seinen Erben nach ihm.“
Al-'Umra (Schenkung auf Lebenszeit) und Ar-Ruqba sind zwei Arten der Schenkung, die wie alle anderen Schenkungen das Angebot, die Annahme und die Besitzübergabe erfordern, oder das, was an deren Stelle tritt, bei jenen, die dies voraussetzen.
(16) Im Original steht: „minha“ (davon). (17) Al-Musnad 2/247. Ebenso von an-Nasa'i überliefert, im Kapitel: „Die Gabe der Frau ohne die Erlaubnis ihres Ehemannes“, aus dem Buch „Al-'Umra“. Al-Mujtaba 6/237. Und von 'Abd ar-Razzaq, im Kapitel: „Die Schenkungen“, aus dem Buch „Al-Mawahib“. Al-Musannaf 9/105, 106.
فلا يجوزُ إلَّا أن يُثِيبَه عنها (١٦)، فعلى هذا عليه أن يُعْطِيَه حتى يُرْضِيَهُ، فإن لم يَفْعَلْ فلِلْوَاهِبِ الرُّجُوعُ. ويَحْتَمِلُ أن يُعْطِيَه قَدْرَ قِيمَتها. والأَوّلُ أصَحُّ؛ لأنَّ هذا بَيْعٌ، فيُعْتَبَرُ فيه التَّرَاضِى، إلَّا أنَّه بَيْعٌ بالمُعَاطاةِ، فإذا عَوَّضَه عِوَضًا رَضِيَه، حَصَلَ البَيْعُ بما حَصَلَ من المُعَاطاةِ مع التَّرَاضِي بها، وإن لم يَحْصُل التَّرَاضِي، لم تَصِحَّ؛ لِعَدَمِ العَقْدِ، فإنَّه لم يُوجَد الإِيجابُ والقَبُولُ ولا المُعاطَاةُ مع التَّرَاضِي والأصْلُ في هذا قولُ عمرَ، رَضِىَ اللهُ عنه: مَنْ وَهَبَ هِبَةً أرادَ بها الثَّوَابَ، فهو على هِبَتِه، يَرْجِعُ فيها إذا لم يَرْضَ منها. ورُوِى مَعْنَى ذلك عن عليٍّ، وفَضَالةَ بن عُبَيْدٍ، ومالِكِ بن أنَسٍ. وهو قولُ الشافعِيِّ، على القولِ الذي يَرَى أنَّ الهِبَةَ المُطْلَقةَ تَقْتَضِى ثَوَابًا. وقد رَوَى أبو هُرَيْرَةَ، أنَّ أعْرَابِيًّا وَهَبَ للنبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- ناقةً، فأعْطاهُ ثَلَاثًا فأبَي، فزَادَه ثَلَاثًا، فأبَى، فزَادَه ثَلَاثًا، فلما كَمُلَتْ تِسْعًا، قال: رَضِيتُ: فقال النبيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لقد هَمَمْتُ أنْ لَا أَتَّهِبَ إلَّا مِنْ قُرَشِيٍّ أو أنْصَارِيٍّ أو ثَقَفِيٍّ أو دَوْسِيٍّ". من "المُسْنَدِ" (١٧). قال أحمدُ: إذا تَغيَّرَتِ العَيْنُ المَوْهُوبةُ بزِيَادَةٍ أو نُقْصانٍ، ولم يُثِبْه منها، فلا أرَى عليه نُقْصانَ ما نَقَصَ عندَه إذا رَدَّه إلى صاحِبه، إلَّا أن يكونَ ثَوْبًا لَبِسَه، أو غُلَامًا اسْتَعْمَلَه، أو جارِيةً اسْتَخدَمَها، فأمَّا غيرُ ذلك إذا نَقَصَ فلا شىءَ عليه، فكان عندى مثلَ الرَّهْنِ، الزِّيَادَةُ والنُّقْصانُ لِصَاحِبِه.
٩٣٧ - مسألة؛ قال: (وإذَا قَالَ: دَارِى لَكَ عُمُرِى. أوْ هِىَ لَك عُمُرَكَ. فَهِىَ لَهُ ولوَرَثَتِهِ مِنْ بَعْدِهِ)
العُمْرَى والرُّقْبَى: نَوْعان من الهِبَةِ، يَفْتَقِرَانِ إلى ما يَفْتَقِرُ إليه سائِرُ الهبَاتِ من
(١٦) في الأصل: "منها".(١٧) المسند ٢/ ٢٤٧.كما أخرجه النسائي، في: باب عطية المرأة بغير إذن زوجها، من كتاب العمرى. المجتبى ٦/ ٢٣٧. وعبد الرزاق، في: باب الهبات، من كتاب المواهب. المصنف ٩/ ١٠٥، ١٠٦.