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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 283

Übersetzung · DE

Sobald dies feststeht, überträgt die 'Umra das Eigentum an denjenigen, dem sie gewährt wurde. Dies sagten auch Dschabir ibn 'Abd Allah, Ibn 'Umar, Ibn 'Abbas, Schurayh, Mudschahid, Tawus, ath-Thawri, asch-Schafi'i und die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab ar-Ra'y); dies wurde auch von 'Ali überliefert. Malik und al-Layth sagten: Die 'Umra ist eine Übertragung des Nutzungsrechts, das Eigentum an der Substanz des Schenkungsgegenstandes wird dabei keinesfalls übertragen. Dem Begünstigten steht das Wohnrecht zu, und wenn er stirbt, fällt es an den Schenkenden zurück. Wenn er sagte: „Für ihn und seine Nachkommen“, so gilt das Wohnrecht für diese, und wenn diese aussterben, fällt es an den Schenkenden zurück. Die beiden beriefen sich auf das, was Yahya ibn Sa'id von 'Abd ar-Rahman ibn al-Qasim überlieferte: „Ich hörte Mak-hul, wie er al-Qasim ibn Muhammad nach der 'Umra fragte und was die Menschen darüber sagen. Al-Qasim antwortete: ‚Ich habe die Menschen nur bei ihren Bedingungen hinsichtlich ihres Vermögens und dem, was sie gaben, vorgefunden.‘“ Ibrahim ibn Ishaq al-Harbi sagte nach Ibn al-A'rabi: „Die Araber waren sich einig, dass 'Umra, Ruqba, Ifqar (Gebrauchsüberlassung), Ichbal (Überlassung eines Reittieres), Minha (Überlassung einer Milchtiergabe), 'Ariyyah (Schenkung von Früchten am Baum), 'Ariyyah (Leihgabe), Sukna (Wohnrecht) und Itraq (Überlassung eines Zuchthengstes) im Eigentum ihrer ursprünglichen Besitzer verbleiben und der Nutzen demjenigen zusteht, dem sie zugesprochen wurden.“ Zudem kann eine Eigentumsübertragung nicht befristet werden, wie etwa bei einem Verkauf auf Zeit. Da sie also nicht befristet werden kann, wurde seine Aussage auf die Übertragung des Nutzungsrechts bezogen, da deren Befristung zulässig ist. Wir stützen uns auf das, was Dschabir überlieferte: Er sagte, der Prophet – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm – sagte: „Behaltet euer Vermögen bei euch und verderbt es nicht, denn wer eine 'Umra gewährt, die gehört demjenigen, dem sie gewährt wurde, zu Lebzeiten, im Tode und seinen Nachkommen.“ Überliefert von Muslim. In einem Wortlaut heißt es: „Der Gesandte Gottes – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm – entschied die 'Umra demjenigen zu, dem sie geschenkt wurde.“ Übereinstimmend überliefert.

Anmerkungen

(5) Al-Ifqar: Dass ein Mann einem anderen sein Reittier gibt, damit dieser darauf reist, so lange er möchte, auf Reisen oder zu Hause, und es dann an ihn zurückgibt.

(6) Al-Ichbal: Dass ein Mann einem anderen ein Kamel oder eine Kamelstute gibt, damit dieser darauf reitet, dessen Wolle schert und davon profitiert, und es dann zurückgibt.

(7) Im Original: "al-minhara". Al-Minha: Das heißt, dass ein Mann seinem Bruder eine Kamelstute oder ein Schaf gewährt, damit dieser die Milch ein Jahr lang oder weniger oder mehr nutzt.

(8) Überliefert von Muslim, im Kapitel: „Die 'Umra“, aus dem Buch der Schenkungen. Sahih Muslim 3/1246, 1247. Und Abu Dawud, im Kapitel: „Über die Ruqba“, aus dem Buch der Kaufverträge. Sunan Abi Dawud 2/265. Und an-Nasa'i, im Kapitel: „Erwähnung der Differenzen in den Formulierungen der Überlieferer des Berichts von Dschabir zur 'Umra“, aus dem Buch 'Al-'Umra'. Al-Mujtaba 6/231. Und Ibn Madscha, im Kapitel: „Die 'Umra“, aus dem Buch der Rechtsurteile. Sunan Ibn Madscha 2/796. Und Imam Ahmad, im Musnad 3/312, 386.

(9) Überliefert von al-Buchari, im Kapitel: „Was über die 'Umra gesagt wurde...“, aus dem Buch der Schenkung: Sahih al-Buchari 3/216. Und Muslim, im Kapitel: „Die 'Umra“, aus dem Buch der Schenkungen. Sahih Muslim 3/1246. Ebenso überliefert von Abu Dawud, im Kapitel: „Über die 'Umra“, aus dem Buch der Kaufverträge. Sunan Abi Dawud 2/263. Und an-Nasa'i, im Kapitel: „Erwähnung der Differenzen bei Yahya ibn Abi Kathir...“, aus dem Buch 'Al-'Umra'. Al-Mujtaba 6/234. Und Imam Ahmad, im Musnad 3/304, 393.

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