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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 284

Übersetzung · DE

Ibn Madscha überlieferte von Ibn 'Umar, dass der Gesandte Gottes – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm – sagte: „Es gibt keine Ruqba; wer also eine Ruqba gewährt bekommt, für den ist sie zu Lebzeiten und im Tode.“ Und von Zayd ibn Thabit, dass der Prophet – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm – die 'Umra für den Erben festlegte. Malik überlieferte den Hadith über die 'Umra in seinem „Muwatta“, und er ist authentisch; er wurde von Dschabir, Ibn 'Umar, Ibn 'Abbas, Mu'awiya, Zayd ibn Thabit und Abu Hurayra überliefert. Die Aussage von al-Qasim wird nicht akzeptiert, wenn sie dem widerspricht, was wir von den Gefährten und den Nachfolgern genannt haben; wie könnte sie also akzeptiert werden, wenn sie dem Wort des Herrn aller Gesandten widerspricht? Es ist nicht zulässig, den Konsens der Bewohner von Medina zu beanspruchen, da viele von ihnen diese Lehrmeinung vertraten und Tariq in Medina auf Befehl von 'Abd al-Malik ibn Marwan so entschied. Die Aussage von Ibn al-A'rabi, dass sie bei den Arabern eine Übertragung des Nutzungsrechts sei, schadet nicht, wenn das islamische Recht sie zur Übertragung des Eigentums an der Substanz überführt, so wie es das Gebet vom (bloßen) Bittgebet zu strukturierten Handlungen überführte und az-Zihar sowie al-Ila' von der (allgemeinen) Scheidung zu spezifischen Rechtsurteilen überführte. Auf ihre Behauptung, dass eine Eigentumsübertragung nicht befristet werden kann, sagen wir: Genau deshalb hat das islamische Recht ihre Befristung für ungültig erklärt und sie zu einer absoluten Eigentumsübertragung gemacht.

Anmerkungen

(10) Im Kapitel: „Die Ruqba“, aus dem Buch der Schenkungen. Sunan Ibn Madscha 2/796. Ebenso überliefert von Imam Ahmad im Musnad 2/34, 73.

(11) Überliefert von an-Nasa'i, im Kapitel: „Erwähnung der Differenzen unter den Überlieferern von Abu az-Zubayr“, aus dem Buch der Ruqba und aus dem Buch der 'Umra. Al-Mujtaba 6/228, 229. Und Ibn Madscha, im Kapitel: „Die 'Umra“, aus dem Buch der Schenkungen. Sunan Ibn Madscha 2/796. Und Imam Ahmad im Musnad 5/189.

(12) Im Kapitel: „Die Entscheidung über die 'Umra“, aus dem Buch der Rechtsprechung. Al-Muwatta 2/756.

(13) Überliefert von an-Nasa'i, im Kapitel: „Erwähnung der Differenzen unter den Überlieferern von Abu az-Zubayr“, aus dem Buch der Ruqba und aus dem Buch der 'Umra. Al-Mujtaba 6/227, 229.

(14) Überliefert von al-Buchari, im Kapitel: „Was über die 'Umra und die Ruqba gesagt wurde...“, aus dem Buch der Schenkung. Sahih al-Buchari 3/216. Und Muslim, im Kapitel: „Die 'Umra“, aus dem Buch der Schenkungen. Sahih Muslim 3/1248. Und Abu Dawud, im Kapitel: „Die 'Umra“, aus dem Buch der Kaufverträge. Sunan Abi Dawud 2/263. Und an-Nasa'i, im Kapitel: „Erwähnung der Differenzen unter den Überlieferern von Yahya ibn Abi Kathir...“, aus dem Buch der 'Umra. Al-Mujtaba 6/235.

(15) Im Originaltext ausgefallen.

(16) Er ist Tariq ibn 'Amr, ein freigelassener Sklave von 'Uthman. Siehe: Akhbar al-Qudat von Waki' 1/124.

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