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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 286Abschnitt

Übersetzung · DE

Mudschahid sagte: Die Ruqba ist, wenn jemand sagt: 'Dies gehört demjenigen von uns, der zuletzt stirbt.' Imam Ahmad überlieferte (21) mit seiner Überlieferungskette vom Propheten – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm –, dass er sagte: 'Es gibt keine 'Umra und keine Ruqba. Wer also etwas als 'Umra oder Ruqba gewährt bekommt, für den ist es zu seinen Lebzeiten und nach seinem Tode.' Dies ist explizit in der Aufhebung der Bedingung; denn bei der Ruqba wird bedungen, dass sie zum Gebenden zurückkehrt, falls der andere vor ihm stirbt. Was ihren Hadith angeht, mit dem sie argumentieren, so stammt er von Dschabir selbst. Was jedoch die Überlieferung des Wortlauts des Propheten – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm – betrifft, so sagte er: 'Behaltet euer Vermögen für euch und verdirbt es nicht, denn wer eine 'Umra gewährt, die gehört demjenigen, dem sie gewährt wurde, zu Lebzeiten und nach dem Tod, und seinen Nachkommen.' Und weil wir, wenn wir diese Bedingung erlauben würden, eine befristete Schenkung hätten, und die Schenkung darf nicht befristet sein (22). Die Bedingung macht sie nicht ungültig, da sie keine Bedingung gegenüber dem Begünstigten ist, sondern diese Bedingung gegenüber seinen Erben besteht. Sobald die Bedingung nicht mit dem Vertragspartner vereinbart wurde, hat sie keinen Einfluss auf diesen. Was seine Aussage im anderen Hadith betrifft: 'Er hat eine Gabe gewährt, in der die Erbfolgeregelungen zum Tragen kommen', so ist dieser Zusatz eine Aussage von Abu Salama ibn 'Abd ar-Rahman. So hat ihn Ibn Abi Dhi'b (23) überliefert. Er hat diesen Zusatz näher erläutert und sagte über den Propheten – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm –, dass er in einem Fall, in dem jemand eine 'Umra für sich und seine Nachkommen gewährt bekam, entschied, dass sie ihm vollständig (batla) zusteht und der Gebende keine Bedingung oder einen Vorbehalt (mathnawiyya) darin machen darf (24) (25). Abu Salama sagte: 'Weil er eine Gabe gewährte, in der die Erbfolgeregelungen zum Tragen kommen.'

Abschnitt: Die Ruqba ist, wenn jemand sagt: 'Dies ist für dich für deine Lebenszeit; wenn du vor mir stirbst, kehrt es zu mir zurück, und wenn ich vor dir sterbe, ist es für dich.' Ihre Bedeutung ist: Sie gehört demjenigen von uns, der zuletzt stirbt. Ebenso hat Mudschahid sie interpretiert. Sie wurde Ruqba genannt, weil jeder der beiden auf (yarqubu) den Tod des anderen wartet. Es wurde von Ahmad überliefert, dass er sagte: 'Sie ist, wenn er sagt: Sie ist für dich zu deiner Lebenszeit, wenn du stirbst, ist sie für denjenigen oder sie kehrt zu mir zurück.' Das Urteil darüber entspricht dem, was zuvor dargelegt wurde.

Anmerkungen

(21) In: al-Musnad 2/34, 73. (22) Fehlt in: M. (23) Im Originaltext: "Dhu'ayb". Der Hadith wurde von Muslim überliefert, im Kapitel: "Die 'Umra", aus dem Buch der Schenkungen. Sahih Muslim 3/1246. Und an-Nasa'i, im Kapitel zur Erwähnung der Differenzen unter den Überlieferern von az-Zuhri diesbezüglich, aus dem Buch der 'Umra. Al-Mujtaba 6/233. (24) Batla: abgeschnitten/vollständig. (25) Mathnawiyya: Vorbehalt/Ausnahme.

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