ihre Erwähnung, und dass sie wie die 'Umra ist, wenn man die Rückkehr zum Gebenden bedingt. 'Ali, Gott habe Wohlgefallen an ihm, sagte: 'Die 'Umra und die Ruqba sind gleich.' Tawus sagte: 'Wer etwas als Ruqba erhält, für den ist es im Wege des Erbes.' Az-Zuhri sagte: 'Die Ruqba ist ein Vermächtnis', womit er meint, dass ihre Bedeutung ist: Wenn ich sterbe, so ist dies für dich. Al-Hasan, Malik und Abu Hanifa sagten: 'Die Ruqba ist ungültig', aufgrund dessen, was überliefert wurde, dass der Prophet – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm – die 'Umra erlaubte und die Ruqba für ungültig erklärte (26). Und weil ihre Bedeutung darin liegt, dass sie demjenigen von uns zusteht, der zuletzt stirbt, und dies eine Eigentumsübertragung ist, die an ein ungewisses Ereignis (khatar) geknüpft ist, und es nicht zulässig ist, die Eigentumsübertragung an ein ungewisses Ereignis zu knüpfen. Wir argumentieren mit dem, was wir an Berichten überliefert haben; ihren Hadith erkennen wir nicht an und wir räumen nicht ein, dass seine Bedeutung das ist, was sie erwähnten. Vielmehr ist seine Bedeutung: Sie ist für dich zu deiner Lebenszeit, wenn du stirbst, kehrt sie zu mir zurück. Sie ist also genau wie die 'Umra, nur dass er eine Bedingung für die Erben desjenigen, dem die Ruqba gewährt wurde, hinzufügte, falls der Empfänger vor ihm stirbt, und dies verdeutlicht ihre stärkere Betonung im Vergleich zur 'Umra.
Abschnitt: Die 'Umra ist gültig bei anderem als unbeweglichem Vermögen, wie bei Tieren und Pflanzen (27); denn sie ist eine Art der Schenkung, daher ist sie in diesen Fällen gültig, wie alle anderen Schenkungen auch. Es wurde von Ahmad überliefert, bezüglich eines Mannes, dem eine Sklavin als 'Umra gewährt wird: 'Ich sehe für ihn nicht, dass er sie zum Geschlechtsverkehr nutzen darf.' Der Qadi sagte: 'Ahmad hielt sich beim Geschlechtsverkehr mit der Sklavin nicht deshalb zurück, weil kein Eigentum an ihr bestünde, sondern aus Gründen der Frömmigkeit (Wara'); denn der Geschlechtsverkehr ist die Freigabe des Intimbereichs, und es herrschte Uneinigkeit über die Gültigkeit der 'Umra. Einige betrachteten sie als eine Übertragung des Nutzniessungsrechts (Manafi'), daher sah er den Geschlechtsverkehr aus diesem Grund nicht als zulässig an, obwohl der Geschlechtsverkehr erlaubt wäre, wenn er ihn vollzöge.'
(26) Der Hadith über die Erlaubnis der 'Umra wurde von al-Bukhari im Kapitel: 'Was über die 'Umra gesagt wurde', aus dem Buch der Schenkungen überliefert. Sahih al-Bukhari 3/216. Und von Muslim im Kapitel: 'Die 'Umra', aus dem Buch der Schenkungen. Sahih Muslim 3/1248. Und von Abu Dawud im Kapitel: 'Über die 'Umra', 'Kapitel über jemanden, der sagte: und seinen Nachkommen', und 'Kapitel über die Ruqba', aus dem Buch der Verkäufe. Sunan Abi Dawud 2/263, 264, 265. Und von at-Tirmidhi im Kapitel: 'Was über die 'Umra überliefert wurde', und 'Kapitel über die Ruqba', aus den Kapiteln über Urteile (Ahkam). 'Aridat al-Ahwadhi 6/99, 100, 101. Und von Imam Ahmad im: Musnad 1/250, 347, 429, 468, 489, 3/297, 303, 319, 361, 364, 392. Und der Hadith über das Verbot der Ruqba wurde überliefert von an-Nasa'i im: 'Kapitel über die Meinungsverschiedenheiten unter den Überlieferern von Abu az-Zubayr', aus dem Buch der Ruqba. Al-Mujtaba 6/227. Und von Ibn Madscha im: 'Kapitel über die Ruqba', aus dem Buch der Schenkungen. Sunan Ibn Madscha 2/796. Und von Imam Ahmad im: Musnad 2/26, 34, 73, 5/189. (27) In M: 'und Kleidung'.
ذِكْرُه، وأنَّها كالعُمْرَى إذا شَرَطَ عَوْدَها إلى المُعْمِرِ. وقال علِيٌّ، رَضِىَ اللَّه عنه: العُمْرَى والرُّقْبَى سواءٌ. وقال طاوُسٌ: مَن أُرْقِبَ شيئا فهو على سَبِيلِ المِيرَاثِ. وقال الزُّهْرِىُّ: الرُّقْبَى وَصِيَّةٌ. يعني أنَّ مَعْناها إذا مِتُّ فهذا لك. وقال الحَسَنُ، ومالِكٌ، وأبو حَنِيفةَ: الرُّقْبَى باطِلَةٌ؛ لما رُوِىَ أنَّ النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أجازَ العُمْرَى، وأبْطَلَ الرُّقْبَى (٢٦). ولأنَّ مَعْناها أنَّها للآخِرِ مِنَّا، وهذا تَمْلِيكٌ مُعَلَّقٌ بِخَطَرٍ، ولا يجوزُ تَعْلِيقُ التَّمْلِيكِ بالخَطَرِ. ولَنا، ما رَوَيْناه من الأخْبارِ، وحَدِيثُهُم لا نَعْرِفُه، ولا نُسَلِّمُ أنَّ مَعْناها ما ذَكَرُوه، بل مَعْناها أنَّها لك حَياتكَ، فإن مُتَّ رَجَعَتْ إليَّ. فتكونُ كالعُمْرَى سواءً، إلَّا أنه زادَ شَرْطَها لِوَرَثةِ المُرْقَبِ، إن ماتَ المُرْقَبُ قبلَه، وهذا يُبَيِّنُ تَأْكِيدَها على العُمْرَى.
فصل: وتَصِحُّ العُمْرَى في غير العَقَارِ، من الحَيَوانِ، والنَّباتِ (٢٧)؛ لأنَّها نَوْعُ هِبَةٍ، فصَحَّتْ في ذلك، كسائِر الهِبَاتِ. وقد رُوِى عن أحمدَ في الرَّجُلِ يُعْمَرُ الجارِيَةَ: فلا أرَى له وَطْأها. قال القاضِى: لم يَتَوَقَّفْ أحمدُ عن وَطْءِ الجارِيَةِ لِعَدَمِ المِلْكِ فيها، لكنْ على طَرِيقِ الوَرَعِ؛ لأنَّ الوَطْءَ اسْتِباحَةُ فَرْجٍ، وقد اخْتُلِفَ في صِحَّةِ العُمْرَى، وجَعَلَها بعضُهم تَمْلِيكَ المنافِعِ، فلم يَرَ له وَطْأَها لهذا، ولو وَطِئَها كان جائِزًا.
(٢٦) حديث إجازة العمرى، أخرجه البخاري، في: باب ما قيل في العمرى، من كتاب الهبة. صحيح البخاري ٣/ ٢١٦. ومسلم، في: باب العمرى، من كتاب الهبات. صحيح مسلم ٣/ ١٢٤٨. وأبو داود، في: باب في العمرى، وباب من قال فيه: ولعقبه، وباب في الرقبى، من كتاب البيوع. سنن أبي داود ٢/ ٢٦٣، ٢٦٤، ٢٦٥. والترمذي، في: باب ما جاء في العمرى، وباب ما جاء في الرقبى، من أبواب الأحكام. عارضة الأحوذى ٦/ ٩٩، ١٠٠، ١٠١. والإِمام أحمد، في: المسند ١/ ٢٥٠، ٣٤٧، ٤٢٩، ٤٦٨، ٤٨٩، ٣/ ٢٩٧، ٣٠٣، ٣١٩، ٣٦١، ٣٦٤، ٣٩٢.وحديث النهى عن الرقبى. أخرجه النسائي، في: باب الاختلاف على أبي الزبير، من كتاب الرقبى. المجتبى ٦/ ٢٢٧. وابن ماجه، في: باب الرقبى، من كتاب الهبات. سنن ابن ماجه ٢/ ٧٩٦. والإِمام أحمد، في: المسند ٢/ ٢٦، ٣٤، ٧٣، ٥/ ١٨٩.(٢٧) في م: "والثياب".