Die Auslegung in dieser Weise ist ein Beweis dafür, dass er das Wohnrecht (Sukna) beabsichtigte. Es ähnelt daher dem Fall, wenn jemand sagt: "Dies ist für dich als Wohnrecht." Wenn es nun möglich ist, dass er die Substanz (Raqaba) beabsichtigte, oder aber das Wohnrecht, so heben wir das Eigentumsrecht aufgrund bloßer Wahrscheinlichkeit nicht auf.
Abschnitt: Wenn jemand eine fehlerhafte Schenkung vornimmt oder einen fehlerhaften Verkauf tätigt und daraufhin diesen Gegenstand verschenkt oder durch einen gültigen Vertrag verkauft, während er um die Fehlerhaftigkeit des ersten Rechtsgeschäfts weiß, so ist das zweite Rechtsgeschäft gültig; denn er hat über sein Eigentum verfügt, wohlwissend, dass es sein Eigentum ist. Wenn er hingegen die Gültigkeit des ersten Vertrages annahm, gibt es bezüglich der Gültigkeit des zweiten Rechtsgeschäfts zwei Auffassungen (Wajhan): Die erste besagt, dass es gültig ist, da seine Verfügung sein Eigentum betraf und unter Erfüllung der notwendigen Bedingungen vollzogen wurde; es ist daher gültig, ebenso als wenn er um die Fehlerhaftigkeit des ersten wüsste. Die zweite besagt, dass es nicht gültig ist, da er eine Verfügung vornahm, von deren Fehlerhaftigkeit er ausging, wodurch sie fehlerhaft wurde, so wie wenn jemand betet, während er glaubt, sich in einem Zustand der rituellen Unreinheit zu befinden, sich dann aber herausstellt, dass er rituell rein war. Ebenso verhält es sich, wenn er über einen Gegenstand verfügt, von dem er glaubt, er gehöre seinem Vater, sich dann aber herausstellt, dass dieser verstorben ist und er ihn durch Erbschaft erworben hat, oder wenn er einen Gegenstand raubt und ihn verkauft, im Glauben, er sei geraubt, sich dann aber herausstellt, dass es sein Eigentum ist; in all diesen Fällen gibt es die genannten zwei Auffassungen. Al-Qadi sagte: Der Ursprung dieser zwei Auffassungen liegt bei jemandem, der mit einer Frau den Geschlechtsverkehr vollzieht, aufgrund einer Scheidung, während er sie für eine fremde Frau hält, sich dann aber herausstellt, dass sie seine Ehefrau ist, oder wenn er gegenüber jemanden die Freilassung erklärt, den er für frei hält, sich dann aber herausstellt, dass es seine Sklavin ist; bezüglich des Eintretens der Scheidung und der Freiheit gibt es hier zwei Überlieferungen. Bei den Schafiiten gibt es zu diesen Problemen ebenfalls zwei Auffassungen, wie wir dargelegt haben. Und Allah weiß es am besten.
(3) In den Manuskripten: "fafsadahu" (er machte es fehlerhaft).