Abu 'Ubaid. Der Ursprung des Wortes "Ifas" ist das Leder, mit dem man den Hals eines Fläschchens umhüllt. Sein Ausspruch: "Es hat sein Schuhwerk bei sich (ma'aha hitha'aha)" meint seine Hufe, denn aufgrund ihrer Stärke und Härte fungieren sie wie ein Schuhwerk. Sein "Siga'" (Wasservorratsbehälter) ist sein Magen; denn er nimmt darin viel Wasser auf, das bei ihm verbleibt und ihn vor Durst bewahrt. "Ad-Dalla" (das entlaufene Tier) ist eine Bezeichnung speziell für Tiere, nicht für andere Fundgegenstände, und der Plural lautet "Dawall". Man nennt sie auch "al-Hawami", "al-Hawafi" und "al-Hawamil".
Abschnitt: Unser Imam - möge Allah ihm gnädig sein - sagte: Das Beste ist es, das Aufheben zu unterlassen. Eine ähnliche Auffassung wurde von Ibn 'Abbas und Ibn 'Umar überliefert. Dies vertraten auch Jabir ibn Zaid, ar-Rabi' ibn Khuthaym und 'Ata'. Shuraih ging an einem Dirham vorbei und beachtete ihn nicht. Abu al-Khattab wählte die Ansicht, dass, wenn jemand den Gegenstand an einem Ort findet, an dem er verloren geht (Madya'a), und er sich selbst gegenüber sicher ist, das Beste das Aufheben sei. Dies ist die Ansicht von ash-Shafi'i. Von ihm wurde eine andere Ansicht überliefert, nämlich dass das Aufheben verpflichtend sei, aufgrund des Wortes Allahs des Erhabenen: {Und die gläubigen Männer und die gläubigen Frauen sind einer des anderen Schutzherren}. Wenn er also sein Schutzherr ist, ist er verpflichtet, sein Eigentum zu bewahren. Zu jenen, die das Aufheben für richtig hielten, zählen Sa'id ibn al-Musayyib, al-Hasan ibn Salih und Abu Hanifa. Ubayy ibn Ka'b und Suwaid ibn Ghafala haben sie aufgehoben. Malik sagte: Wenn es sich um eine Sache von Bedeutung handelt, ist es mir lieber, wenn er sie aufhebt und bekannt macht; denn darin liegt die Bewahrung des Vermögens eines Muslims für ihn, was vorzuziehen ist, gegenüber dessen Verlust und dessen Rettung vor dem Untergang. Unsere Argumentation stützt sich auf das Wort von Ibn 'Umar und Ibn 'Abbas; wir kennen keine abweichende Meinung unter den Gefährten des Propheten. Zudem setzt man sich beim Aufheben der Gefahr aus, Unrechtmäßiges (Haram) zu verzehren und die Pflicht der Bekanntmachung sowie die Wahrung des anvertrauten Gutes zu vernachlässigen. Daher ist das Unterlassen besser und sicherer, vergleichbar mit der Vormundschaft über das Vermögen eines Waisen oder der Umwandlung von Wein zu Essig. Was sie anführten, wird durch das Beispiel der entlaufenen Tiere entkräftet, denn es ist nicht zulässig, diese trotz ihrer Argumentation aufzuheben, ebenso wenig wie die Vormundschaft über das Vermögen von Waisen.
(3) In M: "al-hayawan" (das Tier). (4) In den Handschriften: "Khaytham". Es handelt sich um ar-Rabi' ibn Khuthaym ibn 'Abd Allah ath-Thawri al-Kufi, er verstarb nach der Tötung von al-Husain im Jahr dreiundsechzig. Tahdhib at-Tahdhib 3/242. (5) Fehlt in M. (6) Sure at-Tawba 71.
أبو عُبَيْدٍ. والأصْلُ في العِفَاصِ أنَّه الجِلْدُ الذي يُلْبِسُه رَأْسَ القارُورَةِ. قوله: "مَعَهَا حِذَاءَها". يَعْنِى خُفَّها، فإنَّه لِقُوَّتِه وصَلَابَتِه يَجْرِى مَجْرَى الحِذَاءِ. وسِقَاؤُها: بَطْنُها؛ لأنَّها تَأْخُذُ فيه ماء كثِيرًا، فيَبْقَى معها يَمْنَعُها العَطَشَ. والضَّالَّةُ: اسْمٌ للحَيَوانِ (٣) خاصّةً، دُونَ سائِر اللُّقَطَةِ، والجَمْعُ ضَوَالُّ، ويقال لها أيضًا: الهَوَامِى والهَوَافِى والهَوَامِلُ.
فصل: قال إمامُنا، رَحِمَهُ اللهُ: الأفْضَلُ تَرْكُ الالتِقَاطِ. ورُوِى مَعْنَى ذلك عن ابن عَبَّاسٍ، وابنِ عُمرَ. وبه قال جابِرُ بنُ زَيْدٍ، والرَّبِيعُ بن خُثَيْمٍ (٤)، وعَطَاءٌ. ومَرَّ شُرَيْحٌ بِدِرْهَمٍ، فلم يَعْرِضْ له. واخْتارَ أبو الخَطّابِ أنَّه (٥) إذا وَجَدَها بِمَضْيَعَةٍ، وأمِنَ نَفْسَه عليها، فالأفْضَلُ أخْذُها. وهذا قول الشافِعِيِّ. وحُكِىَ عنه قولٌ آخَر، أنَّه يَجِبُ أخْذُها؛ لقولِ اللَّه تعالى: {وَالْمُؤْمِنُونَ وَالْمُؤْمِنَاتُ بَعْضُهُمْ أَوْلِيَاءُ بَعْضٍ} (٦). فإذا كان وَلِيَّه، وَجَبَ عليه حِفْظُ مالِه. وممَّن رَأَى أخْذَها سَعِيدُ بن المُسَيَّبِ، والحَسَنُ بن صالِحٍ، وأبو حنيفَةَ. وأخَذَها أُبَيُّ بن كَعْبٍ، وسُوَيْدُ بن غَفَلَةَ. وقال مالِكٌ: إن كان شيئا له بالٌ، يَأْخُذُه أحَبُّ إليَّ، ويُعَرِّفُه؛ لأنَّ فيه حِفْظَ مالِ المُسْلِمِ عليه، فكان أَوْلَى من تَضْيِيعِه، وتَخْلِيصِه من الغَرَقِ. ولَنا، قول ابن عُمَرَ، وابن عَبّاسٍ، ولا نَعْرِفُ لهما مُخَالِفًا في الصَّحَابةِ، ولأنَّه تَعْرِيضٌ لِنَفْسِه لأكْلِ الحَرَامِ، وتَضْيِيعِ الواجِبِ من تَعْرِيفِها، وأدَاءِ الأمَانةِ فيها، فكان تَرْكُه أَوْلَى وأسْلَمَ، كوِلَايةِ مالِ اليَتِيمِ، وتَخْلِيلِ الخَمْرِ، وما ذَكَرُوه يَبْطُلُ بالضَّوَالِّ، فإنَّه لا يجوزُ أخْذُها مع ما ذَكَرُوه، وكذلك وِلَايَةُ مالِ الأيْتامِ.
(٣) في م: "الحيوان".(٤) في النسخ: "خيثم". وهو الربيع بن خثيم بن عبد اللَّه الثوري الكوفى، توفى بعد قتل الحسين سنة ثلاث وستين. تهذيب التهذيب ٣/ ٢٤٢.(٥) سقط من: م.(٦) سورة التوبة ٧١.