939 - Problem: Er sagte: "Wer einen Fundgegenstand (Luqata) findet, der soll ihn ein Jahr lang auf den Märkten und an den Toren der Moscheen bekannt machen."
Das Ganze umfasst sechs Abschnitte bezüglich der Bekanntmachung: über ihre Pflicht, ihren Umfang, ihren Zeitraum, ihren Ort, ihre Art und Weise sowie darüber, wer sie durchführt. Was die Pflicht betrifft, so ist sie für jeden Finder obligatorisch, unabhängig davon, ob er beabsichtigt, sich den Gegenstand anzueignen oder ihn für seinen Besitzer zu bewahren. Ash-Shafi'i sagte: Sie ist nicht verpflichtend für denjenigen, der beabsichtigt, ihn für seinen Besitzer zu bewahren. Unsere Argumentation stützt sich darauf, dass der Prophet - Allahs Segen und Friede seien auf ihm - dies Zaid ibn Khalid und Ubayy ibn Ka'b befahl, ohne zu differenzieren. Zudem ist die Bewahrung für den Besitzer nur durch die Zustellung an diesen sichergestellt, und der Weg dazu ist die Bekanntmachung. Dass der Gegenstand in den Händen des Finders verbleibt, ohne seinen Besitzer zu erreichen, ist gleichbedeutend mit seinem Verlust. Auch ist das Einbehalten ohne Bekanntmachung ein Vorenthalten gegenüber dem Besitzer, was unzulässig ist, genau wie das Zurücklegen an den Fundort oder das Wegwerfen an einen anderen Ort. Wäre die Bekanntmachung nicht verpflichtend, wäre das Aufheben selbst unzulässig gewesen, da das Verbleiben am Fundort näher daran läge, den Besitzer zu erreichen – entweder dadurch, dass er am Ort des Verlustes sucht und ihn findet, oder dadurch, dass jemand ihn findet, der ihn kennt. Das Aufheben durch den Finder lässt beides entfallen, weshalb es verboten wäre. Da das Aufheben jedoch zulässig ist, muss die Bekanntmachung verpflichtend sein, damit dieser Schaden nicht eintritt. Zudem ist die Bekanntmachung verpflichtend für denjenigen, der sich den Gegenstand aneignen will, also ebenso für denjenigen, der ihn bewahren will, denn die Aneignung selbst ist keine Pflicht, sodass das Mittel dazu (die Bekanntmachung) keine Pflicht wäre; folglich muss die Pflicht im einvernehmlich anerkannten Bereich liegen, um das Eigentum vor dem Verlust für den Besitzer zu schützen, und dies trifft auch auf den strittigen Bereich zu.
(1) Die Quellenangabe zu seinem Hadith erfolgte bereits auf Seite 290. (2) Überliefert von al-Bukhari in: Kapitel „Wenn der Besitzer des Fundgegenstandes über das Merkmal informiert, wird er ihm ausgehändigt“, und Kapitel „Darf man einen Fundgegenstand nehmen oder soll man ihn nicht verloren gehen lassen...“ aus dem Buch über Fundgegenstände (Kitab al-Luqata). Sahih al-Bukhari 3/162, 166. Sowie Muslim in: Buch über Fundgegenstände. Sahih Muslim 3/1350, 1351. Abu Dawud in: Buch über Fundgegenstände. Sunan Abi Dawud 1/395. At-Tirmidhi in: Kapitel „Was über Fundgegenstände und entlaufene Kamele und Schafe berichtet wurde“, aus den Kapiteln über Rechtsvorschriften. 'Aridat al-Ahwadhi 6/141. Ibn Maja in: Kapitel „Fundgegenstände“, aus dem Buch über Fundgegenstände. Sunan Ibn Maja 2/838. Und Imam Ahmad in: al-Musnad 5/126, 127, 143. (3) In M: "al-'arif" (der Bekanntmachende). (4) In A, B, M: "wa-akhdhuhu" (und sein Aufheben). (5) In M: "at-tamlik" (die Aneignung).
٩٣٩ - مسألة؛ قال: (ومَنْ وَجَدَ لُقَطَةً، عَرَّفَها سَنَةً في الأسْواقِ، وأبْوابِ الْمَسَاجِدِ)
وجُمْلَتُه أنَّ في التَّعْرِيفِ سِتَّةَ فُصُولٍ؛ في وُجُوبِه، وقَدْرِه، وزَمَانِه، ومَكَانِه، وكَيْفيَّتِه، ومن يَتَوَلَّاهُ. أمَّا وُجُوبُه، فإنَّه واجِبٌ على كلِّ مُلْتَقِطٍ، سواءٌ أرادَ تَمَلُّكَها أو حِفْظَها لِصَاحِبِها. وقال الشافِعِيُّ: لا تَجِبُ على من أرَادَ حِفْظَها لِصَاحِبِها. ولَنا، أنَّ النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أمَرَ به زَيْدَ بن خالِدٍ (١)، وأُبَيَّ بن كَعْبٍ (٢)، ولم يُفَرِّقْ، ولأنَّ حِفْظَها لِصَاحِبِها إنَّما يُقَيَّدُ بإيصَالِها إليه. وطَريقُه التَّعْريفُ (٣)، أما بَقَاؤُها في يَدِ المُلْتَقِطِ من غيرِ وُصُولِها إلى صاحِبِها، فهو وهَلَاكُها سِيَّان، ولأنَّ إمْساكَها من غيرِ تَعْرِيفٍ، تَضْيِيعٌ لها عن صاحِبِها، فلم يَجُزْ، كَرَدِّها إلى مَوْضِعِها، أو إلْقائِها في غيرِه، ولأنَّه لو لم يَجِب التَّعْرِيفُ، لما جازَ الالْتِقَاطُ؛ لأنَّ بَقَاءَها في مَكانِها إذًا أقْرَبُ إلى وُصُولِها إلى صَاحِبِها، إمَّا بأن يَطْلُبَها في المَوْضِعِ الذي ضاعَتْ فيه فيَجِدَها، وإمَّا بأن يَجِدَها مَن يَعْرِفُها، وأَخْذُ هذا (٤) لها يُفَوِّتُ الأمْرَيْنِ، فيَحْرُمُ، فلما جازَ الالْتِقاطُ وَجَبَ التَّعْرِيفُ، كيلا يَحْصُلَ هذا الضَّرَرُ. ولأنَّ التَّعْرِيفَ واجِبٌ على مَن أرادَ تَمَلُّكَهَا، فكذلك على مَن أرادَ حِفْظَها، فإنَّ التَّملُّكَ (٥) غيرُ واجِبٍ، فلا تَجِبُ الوَسِيلَةُ إليه، فيَلْزَمُ أن يكونَ الوُجُوبُ في المَحَلِّ المُتَّفَقِ عليه، لِصِيَانَتِها عن الضَّيَاعِ عن صَاحِبِها، وهذا مَوْجُودٌ في مَحَلِّ النِّزَاعِ.
(١) تقدم تخريج حديثه في صفحة ٢٩٠.(٢) أخرجه البخاري، في: باب وإذا أخبر رب اللقطة بالعلامة دفع إليه، وباب هل يأخذ اللقطة ولا يدعها تضيع. . . من كتاب اللقطة. صحيح البخاري ٣/ ١٦٢، ١٦٦. ومسلم، في: كتاب اللقطة. صحيح مسلم ٣/ ١٣٥٠، ١٣٥١. وأبو داود، في: كتاب اللقطة. سنن أبي داود ١/ ٣٩٥. والترمذي، في: باب ما جاء في اللقطة وضالة الإِبل والغنم، من أبواب الأحكام. عارضة الأحوذى ٦/ ١٤١. وابن ماجه، في: باب اللقطة, من كتاب اللقطة. سنن ابن ماجه ٢/ ٨٣٨. والإِمام أحمد، في: المسند ٥/ ١٢٦، ١٢٧، ١٤٣.(٣) في م: "العريف".(٤) في أ، ب، م: "وأخذه".(٥) في م: "التمليك".