Dritter Abschnitt: Über die Zeit (der Bekanntmachung). Dies ist der Tag, nicht die Nacht, denn der Tag ist die Zeit, in der die Menschen versammelt sind und zusammenkommen, im Gegensatz zur Nacht. Dies erfolgt an dem Tag, an dem man den Gegenstand gefunden hat, wobei eine Woche noch besser ist, da die Suche (durch den Besitzer) darin intensiver ist. Eine durchgehende Bekanntmachung darüber hinaus ist nicht verpflichtend. Al-Juzajani überlieferte mit seinem Isnad von Mu'awiya ibn Abdullah von Zaid al-Juhani, dass er sagte: „Wir stiegen an einem Rastplatz einer Karawane ab, und ich fand ein Tuch, in dem sich etwa einhundert Dinar befanden. Ich brachte sie zu Umar, und er sagte: ‚Mache es drei Tage lang am Tor der Moschee bekannt. Bewahre es dann bis zum Ablauf des Jahres auf, und keine Karawane soll vorbeiziehen, ohne dass du sie danach fragst und sagst: Gold auf dem Weg nach Scham.‘ Dann kannst du damit verfahren, wie du willst.“ (8)
Vierter Abschnitt: Über den Ort (der Bekanntmachung). Dies sind die Märkte, die Tore der Moscheen und die Freitagsmoscheen zu den Zeiten, in denen sich die Menschen dort versammeln, wie etwa nach den Gebeten in den Moscheen sowie an anderen Versammlungsorten der Menschen. Denn das Ziel ist die Verbreitung der Nachricht davon und ihr Bekanntmachen, damit der Besitzer davon erfährt. Daher ist es verpflichtend, die Orte zu wählen, an denen sich Menschen versammeln. Man darf den Fund jedoch nicht innerhalb der Moschee ausrufen, da die Moschee nicht hierfür erbaut wurde. Abu Huraira überlieferte vom Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm –, dass er sagte: „Wer jemanden hört, der in der Moschee nach einem verlorenen Gegenstand sucht (anshad), der soll sagen: ‚Möge Allah es dir nicht zurückgeben!‘, denn die Moscheen wurden nicht hierfür erbaut.“ (9) Und Umar wies den Finder eines Fundstücks an, es am Tor der Moschee bekannt zu machen. (10)
(8) Überliefert von Imam Malik, in: Kapitel „Über das Urteil bei Fundstücken“, aus dem Buch über Rechtsprechung. Al-Muwatta 2/757, 758. Darin findet sich nicht der Wortlaut: „Mache es drei Tage lang bekannt“. Al-Bayhaqi in: Kapitel „Über die Bekanntmachung von Fundstücken, deren Kenntlichmachung und die Bezeugung darüber“, aus dem Buch über Fundgegenstände. As-Sunan al-Kubra 6/193. (9) Überliefert von Muslim, in: Kapitel „Über das Verbot des Suchens nach Verlorenem...“, aus dem Buch über die Moscheen. Sahih Muslim 1/397. Abu Dawud, in: Kapitel „Über die Verpöntheit, in der Moschee nach Verlorenem zu suchen“, aus dem Gebetsbuch. Sunan Abi Dawud 1/111. At-Tirmidhi, in: Kapitel „Über das Verbot des Kaufens in der Moschee“, aus den Kapiteln über Kaufverträge. 'Aridat al-Ahwadhi 6/61. Ibn Majah, in: Kapitel „Über das Verbot des Suchens nach Verlorenem in der Moschee“, aus dem Buch über die Moscheen. Sunan Ibn Majah 1/252. Ad-Darimi, in: Kapitel „Über das Verbot des Suchens nach Verlorenem in der Moschee“, aus dem Gebetsbuch. Sunan ad-Darimi 1/326. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 2/349, 420. (10) In M: „ta'rifuha“ (seine Bekanntmachung).