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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 295Abschnitt

Übersetzung · DE

Fünfter Abschnitt: Über die Person, die dies vornimmt. Der Finder (der verlorenen Sache) darf dies selbst übernehmen, und er darf auch einen Stellvertreter dafür beauftragen. Findet er jemanden, der dies freiwillig übernimmt, so ist es in Ordnung; falls er jedoch eine Entlohnung benötigt, so geht dies zu Lasten des Finders. Dies vertraten Ash-Shafi'i und die Anhänger der Vernunftlehre (Ahl al-Ra'y). Abu al-Khattab vertrat die Ansicht, dass, wenn er die Absicht hat, die Sache für den Besitzer zu bewahren, ohne sie sich aneignen zu wollen, er die Entlohnung vom Eigentümer zurückfordern kann. Dasselbe sagte Ibn Aqil bezüglich dessen, was nicht durch die Bekanntmachung in den Besitz übergeht, da dies zu den Aufwendungen gehört, um es dem Eigentümer zukommen zu lassen, weshalb es dessen Sache ist, wie die Kosten für deren Lagerung, Weidegang und Trocknung. Unsere Argumentation dazu ist, dass diese Entlohnung eine Verpflichtung ist, die demjenigen obliegt, der die Bekanntmachung vornimmt, und somit zu seinen Lasten geht, so als ob er beabsichtigte, sie in seinen Besitz zu überführen. Würde er es selbst erledigen, hätte er keine Entlohnung vom Eigentümer zu fordern; daher entfällt auch bei einer entgeltlichen Beauftragung keine Verpflichtung auf den Eigentümer. Zudem ist dies ein Grund für die Aneignung, weshalb es (die Kosten) dem Finder obliegt, genau wie wenn er die Aneignung beabsichtigt. Malik sagte: Wenn er davon etwas an denjenigen gibt, der die Bekanntmachung vornimmt, so trifft ihn keine Haftung, ebenso als wenn er davon etwas an denjenigen gibt, der es verwahrt (12). Wir haben den Beleg dafür bereits erwähnt.

Sechster Abschnitt: Über die Art und Weise der Bekanntmachung. Sie besteht darin, die Gattung des Gegenstandes zu erwähnen [und nichts weiter] (13), sodass er sagt: „Wer hat Gold, Silber, Dinar oder Kleidung verloren?“ oder Ähnliches, aufgrund dessen, was Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dem Finder von Gold sagte: [Sag: Gold] auf dem Weg nach Scham. Er darf den Gegenstand nicht näher beschreiben, denn würde er ihn beschreiben, so könnte jeder, der es hört, die Merkmale erfahren, und die Beschreibung bliebe kein Beweis mehr für das Eigentum, da auch Nicht-Eigentümer daran teilhaben könnten. Zudem ist man nicht davor sicher, dass jemand, der die Beschreibung hört, Ansprüche darauf erhebt (14) und die Merkmale nennt, durch die eine Herausgabe verlangt wird, und er sich die Sache aneignet, obwohl sie ihm nicht gehört, wodurch sie dem eigentlichen Eigentümer verloren ginge.

Abschnitt: Al-Khiraqi hat nicht zwischen geringfügigen und bedeutenden Fundstücken unterschieden. Dies ist die offenkundige Meinung der Rechtsschule, außer bei Geringfügigem, das einem nicht weiter nachgeht, wie etwa eine Dattel, ein Krumen Brot, ein Fetzen Stoff oder etwas, das keinen Wert hat. Dies darf man ohne Bedenken annehmen und nutzen, ohne es bekannt zu machen, denn der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – hat denjenigen, der eine Dattel fand, nicht getadelt, als dieser sie aß.

Anmerkungen

(11) In M: „li-mulkiha“ (um sie in Besitz zu nehmen). (12) In M: „jaffafaha“ (er trocknete sie). (13) Fehlt in: Al-Asl. (14) In M eine Ergänzung: „man sami'a“ (wer es hörte).

Arabisch (Quelle)

الفصل الخامس: فيمن يَتَوَلَّاهُ، ولِلْمُلْتَقِطِ أن يَتَوَلَّى ذلك بِنَفْسِه، وله أن يَسْتَنِيبَ فيه، فإن وَجَدَ مُتَبَرِّعًا بذلك، وإلَّا إن احْتاجَ إلى أجْرٍ، فهو على المُلْتَقِطِ. وبهذا قال الشافِعِىُّ وأصْحابُ الرأى. واخْتارَ أبو الخَطَّابِ، أنَّه إن قَصَدَ الحِفْظَ لِصَاحِبِها دُونَ تَمَلُّكِها، رَجَعَ بالأجْرِ على مالِكِها. وكذلك قال ابنُ عَقِيلٍ، فيما لا يُمْلَكُ بالتَّعرِيفِ؛ لأنَّه من مُؤْنَةِ إِيصَالِها إلى صاحِبِها، فكان على مالِكِها، كأجْرِ مَخْزَنِها ورَعْيِها وتَجْفِيفها. ولَنا، أنَّ هذا أجْرٌ واجِبٌ على المُعَرِّفِ، فكان عليه، كما لو قَصَدَ تَمَلُّكَها، ولأنَّه لو وَلِيَه بِنَفسِه، لم يكُنْ له أجْرٌ على صاحِبِها، فكذلك إذا اسْتَأْجَرَ عليه لا يَلْزَمُ صاحِبَها شيءٌ، ولأنَّه سَبَبٌ لِتَمَلُّكِها (١١)، فكان على المُلْتَقِطِ، كما لو قَصَدَ تَمَلُّكَها. وقال مالِكٌ: إن أعْطَى منها شيئا لمن عَرَّفَها، فلا غُرْمَ عليه، كما لو دَفَعَ منها شيئا لمَن حَفِظَها (١٢). وقد ذَكَرْنا الدَّلِيلَ على ذلك.

الفصل السادس: في كَيْفِيَّةِ التَّعرِيفِ، وهو أن يَذْكُرَ جِنْسَها [لا غيرُ] (١٣)، فيقولَ: من ضاعَ منه ذَهَبٌ أو فِضَّةٌ أو دَنَانِيرُ أو ثِيَابٌ. ونحو ذلك؛ لقولِ عمرَ، رَضِىَ اللَّه عنه، لواجِدِ الذَّهَبِ: [قل: الذهبُ] بطَرِيقِ الشَّامِ. ولا يَصِفُها؛ لأنَّه لو وَصَفَها لَعَلِمَ صِفَتَها مَن يَسْمَعُها، فلا تَبْقَى صِفَتُها دَلِيلًا على مِلْكِها، لمُشَارَكَةِ غيرِ المالِكِ في ذلك، ولأنَّه لا يَأْمَنُ أن يَدَّعِيَها بعضُ من سَمِعَ صِفَتَها (١٤)، ويَذْكُرَ صِفَتَها التي يَجِبُ دَفْعُها بها، فيَأْخُذَها وهو لا يَمْلِكُها، فتَضِيعَ على مالِكِها.

فصل: لم يُفَرِّق الخِرَقِيُّ بين يَسِيرِ اللُّقَطَةِ وكثِيرِها. وهو ظاهِرُ المذهبِ، إلَّا في اليَسِيرِ الذي لا تَتْبَعُه النَّفْسُ، كالتَّمرةِ والكِسرَةِ والخِرْقَةِ، وما لا خَطَرَ له، فإنَّه لا بَأْسَ بأَخْذِه والانْتِفَاعِ به من غيرِ تَعرِيفٍ؛ لأنَّ النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لم يُنْكِرْ على واجِدِ التَّمْرَةِ

Anmerkungen

(١١) في م: "لملكها".(١٢) في م: "جففها".(١٣) سقط من: الأصل.(١٤) في م زيادة: "من سمع".

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