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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 298Abschnitt

Übersetzung · DE

nach Ablauf des Jahres verzweifelt er daran, vergisst sie und unterlässt es, danach zu suchen. Die Bekanntmachung entfällt durch deren Verzögerung über das erste Jahr hinaus, gemäß dem, was von Ahmad überliefert ist; denn der Zweck der Bekanntmachung wird nach dem ersten Jahr nicht mehr erreicht. Falls er sie in einem Teil des Jahres unterließ, so macht er sie für den Rest des Jahres bekannt. Es wird abgeleitet, dass die Bekanntmachung nicht durch eine Verzögerung (28) entfällt; denn sie ist eine Verpflichtung, und sie entfällt nicht dadurch, dass sie über ihren Zeitpunkt hinaus verzögert wird, wie dies bei Gottesdiensten und anderen Pflichten der Fall ist. Zudem wird das Ziel der Bekanntmachung auch im zweiten Jahr in einer gewissen (29) Weise erreicht, weshalb man sie vollziehen muss; aufgrund der Aussage des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm –: „Wenn ich euch einen Befehl gebe, dann führt davon aus, wozu ihr imstande seid“ (30). Demnach gilt: Wenn er die Bekanntmachung um einen Teil des Jahres verzögert, so vollzieht er die Bekanntmachung im Rest des Jahres und vervollständigt sie im zweiten Jahr. Nach beiden Ansichten erlangt er kein Eigentumsrecht durch die Bekanntmachung [außer während] (31) des ersten Jahres; denn die Bedingung für den Eigentumsübergang ist die Bekanntmachung im ersten Jahr, und diese ist nicht erfolgt. Und hat er das Recht, sie zu spenden oder sie für immer bei (32) sich zu behalten? Diesbezüglich gibt es zwei Überlieferungen. Es ist möglich, dass ihn die Pflicht trifft, sie dem Richter (Hakim) auszuhändigen, wie wir es sagten, falls er etwas aufhebt (33), dessen Aufheben nicht erlaubt ist. Falls er die Bekanntmachung in einem Teil des ersten Jahres unterließ, erlangt er durch die spätere Bekanntmachung ebenfalls kein Eigentumsrecht; denn die Bedingung wurde nicht vollständig erfüllt, und das Fehlen eines Teils der Bedingung ist wie das Fehlen der gesamten Bedingung, so als ob er einen Teil der rituellen Reinheit oder einen Teil der Sutra im Gebet vernachlässigt hätte.

Abschnitt: Wenn er die Bekanntmachung im ersten Jahr aufgrund von Unvermögen unterlässt, etwa weil er sie wegen Krankheit, Gefangenschaft, Vergesslichkeit oder Ähnlichem unterlässt, so gibt es dazu zwei Ansichten. Die erste ist, dass ihr Urteil demjenigen entspricht, falls er es trotz seiner Möglichkeit unterlassen hätte; denn die Bekanntmachung während des Jahres ist der Grund für den Eigentumsübergang, und das Urteil entfällt, wenn der Grund entfällt, egal ob er aus einem entschuldbaren oder nicht entschuldbaren Grund entfällt. Die zweite Ansicht ist, dass er sie im zweiten Jahr bekannt macht und sie in sein Eigentum übergeht; denn er hat die Bekanntmachung nicht über den Zeitpunkt seiner Möglichkeit hinaus verzögert, was also dem Fall ähnelt, als ob er sie im ersten Jahr bekannt gemacht hätte.

Anmerkungen

= Tuhfat al-Ashraf 8/250. Überliefert von Abu Dawud in: Kitab al-Luqata (Kapitel über Fundstücke), Sunan Abi Dawud 1/397; von Ibn Maja in: Bab al-Luqata (Kapitel über Fundstücke), aus dem Kitab al-Luqata, Sunan Ibn Maja 2/837; und von Imam Ahmad in: Al-Musnad 4/162, 266. (28) In M: „li-ta'akhurihi“. (29) Im Original: „na't“. (30) Die Überlieferungskette wurde bereits bei 1/315 erwähnt. (31) Im Original: „fi taba'ud“. (32) In M: „yahbisu-hu“. (33) In M: „fi ma“.

Arabisch (Quelle)

الحَوْلِ يَيْأَسُ منها، ويَسْلُو عنها، ويَتْرُكُ طَلَبَها. ويَسقُطُ التَّعْرِيفُ بتَأْخِيرِه عن الحَوْلِ الأَوَّلِ، في المَنْصُوصِ عن أحمدَ؛ لأنَّ حِكْمةَ التَّعْرِيفِ لا تَحْصُلُ بعدَ الحَوْلِ الأَوَّلِ. وإن تَرَكَه في بعض الحَوْلِ، عَرَّفَ بَقِيَّتَه. ويَتَخَرَّجُ أن لا يَسْقُطَ التَّعْرِيفُ بتأخُّرِه (٢٨)؛ لأنَّه واجِبٌ، فلا يَسْقُطُ بِتَأْخِيرِه عن وَقْتِه، كالعِبَاداتِ وسائِر الواجِبَاتِ. ولأنَّ التَّعْرِيفَ في الحَوْلِ الثاني يَحْصُلُ به المَقْصُودُ على نَوْعٍ (٢٩) من القُصُورِ، فيَجِبُ الإتْيانُ به؛ لقولِ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "إذا أمَرْتُكُم بأمْرٍ فائْتُوا مِنْهُ ما اسْتَطَعْتُم" (٣٠). فعلى هذا إن أخَّرَ التَّعْرِيفَ بعضَ الحَوْلِ، أتَى بالتَّعْرِيفِ في بَقِيَّتِه، وأتَمَّهُ من الحَوْلِ الثاني. وعلى كلا القَوْلَيْنِ، لا يَمْلِكُها بالتَّعْرِيفِ [فيما عدا] (٣١) الحَوْل الأوَّل؛ لأنَّ شَرْطَ المِلْكِ التَّعْرِيفُ في الحَوْلِ الأوَّلِ، ولم يُوجَدْ. وهل له أن يَتَصَدَّقَ بها أو يَحْبِسَها (٣٢) عنده أبدا؟ على رِوَايَتَيْنِ. ويَحْتَمِلُ أن يَلْزَمَهُ دَفْعُها إلى الحاكِمِ، كَقوْلِنا فيما إذا الْتَقَطَ ما (٣٣) لا يَجُوزُ الْتِقَاطُه. ولو تَرَكَ التَّعْرِيفَ في بعضِ الحَوْلِ الأوَّلِ، لم يَمْلِكْها أيضًا بالتَّعْرِيفِ فيما بعدَه؛ لأنَّ الشَّرْطَ لم يَكْمُلْ، وعَدَمُ بعض الشَّرْطِ كعَدَمِ جَمِيعِه، كما لو أخَلَّ ببعضِ الطَّهَارَةِ، أو ببعض السُّتْرَةِ في الصلاةِ.

فصل: وان تَرَكَ التَّعْرِيفَ في الحَوْلِ الأوَّلِ؛ لِعَجْزِه عنه، مثل أن يَتْرُكَه لِمَرَضٍ أو حَبْسٍ أو نِسْيانٍ ونحوه، ففيه وَجْهانِ؛ أحدهما، أنَّ حُكْمَه حُكْمُ ما لو تَرَكَه مع

Anmerkungen

= تحفة الأشراف ٨/ ٢٥٠.وأخرجه أبو داود، في: كتاب اللقطة. سنن أبي داود ١/ ٣٩٧. وابن ماجه، في: باب اللقطة، من كتاب اللقطة. سنن ابن ماجه ٢/ ٨٣٧. والإِمام أحمد، في: المسند ٤/ ١٦٢، ٢٦٦.(٢٨) في م: "لتأخره".(٢٩) في الأصل: "نعت".(٣٠) تقدم تخريجه في: ١/ ٣١٥.(٣١) في الأصل: "في تباعد".(٣٢) في م: "يحبسه".(٣٣) في م: "فيما".

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