Abschnitt: Die zweite Kategorie besteht darin, dass an dem Objekt etwas eintritt, das dessen Nutzen verhindert, wie etwa bei einem Haus, das einstürzt, oder einem Grundstück, das überflutet wird, oder dessen Wasserzufuhr unterbrochen wird. Diesbezüglich muss man differenzieren: Wenn darin überhaupt kein Nutzen mehr verbleibt, so ist es wie das zerstörte Objekt zu behandeln. Wenn jedoch ein Nutzen verbleibt, der nicht derjenige ist, für den das Objekt gemietet wurde – wie etwa die Möglichkeit, den Hof des Hauses oder das Grundstück zum Lagern von Brennholz zu nutzen, ein Zelt auf dem für den Ackerbau gemieteten Grundstück aufzuschlagen oder in dem überfluteten Grundstück Fische zu fangen –, dann wird der Mietvertrag ebenfalls nichtig. Denn der Nutzen, auf den sich der Vertrag bezog, ist untergegangen, und somit wird der Mietvertrag nichtig, genau wie bei einer gemieteten Reitstier, die derart lahm wird, dass sie nur noch taugt, in einer Mühle zu gehen.
Al-Qadi sagte bezüglich eines Grundstücks, dessen Wasserzufuhr unterbrochen wird: Der Mietvertrag wird nicht nichtig. Dies entspricht einer ausdrücklichen Aussage von al-Schafi'i, da der Nutzen nicht vollständig aufgehoben ist; denn es ist möglich, den Hof des Grundstücks zu nutzen, etwa durch das Aufstellen eines Zeltes oder das Sammeln von Brennholz, was dem Fall ähnelt, in dem der Nutzen gemindert, aber noch vorhanden ist. Nach dieser Auffassung hat der Mieter die Wahl zwischen der Auflösung und der Aufrechterhaltung des Vertrages. Wenn er auflöst, ist dies wie der Fall eines Sklaven, der stirbt. Wählt er jedoch die Aufrechterhaltung des Vertrages, so schuldet er den vollen Lohn, da dies einen Mangel darstellt; wenn er sich damit einverstanden erklärt, entfällt dessen rechtliche Auswirkung. Wenn er sich weder für die Auflösung noch für die Aufrechterhaltung entscheidet – entweder weil er nicht wusste, dass ihm eine Auflösung zusteht, oder aus anderen Gründen –, so steht ihm die Auflösung auch danach noch zu. Die erste Auffassung ist die zutreffendere, denn das Bestehen eines nicht vereinbarten Nutzens verhindert nicht die Nichtigkeit des Vertrages durch den Untergang des Vertragsgegenstandes, ähnlich wie beim Verkauf.
Sollte der verbleibende Nutzen an den Objekten jedoch von der Art sein, deren Inanspruchnahme durch den Vertrag nicht gestattet ist – wie etwa bei einem Tier, das zum Reiten gemietet wurde, das nun aber nur noch zum Tragen von Lasten taugt oder umgekehrt –, dann wird der Vertrag ohne weitere Überlegung nichtig, da der verbleibende Nutzen selbst in seinem intakten Zustand nicht zur Inanspruchnahme vertraglich gestattet war, und somit auch nicht bei dessen Beeinträchtigung, ähnlich wie bei deren Verkauf. Wenn es jedoch möglich ist, das Objekt für den Zweck zu nutzen, für den es gemietet wurde, wenn auch in geminderter Weise – zum Beispiel, wenn es möglich ist, das Grundstück ohne Wasser zu bestellen, oder wenn sich das Wasser von dem überfluteten Grundstück auf eine Weise zurückzieht, die den Anbau teilweise behindert oder verschlechtert, oder wenn es möglich ist, den Hof des Hauses zu bewohnen, sei es in einem Zelt oder...
(7) Im Original: „'ayn“ (Objekt). (8) Im Original: „ka-l-a'yan“ (wie bei Objekten). (9) Im Original: „al-'ayn“ (das Objekt). (10) Im Original: „tanfa'u“ (es nützt). (11) Im Original: „yamna' ba'd al-muzara'a aw yasu'“ (es verhindert einen Teil des Ackerbaus oder schadet).