Wenn dann der Besitzer kommt, ansonsten ist es wie der Weg deines Vermögens.“ Und seine Aussage: „Dann gib es aus.“ Wäre das Eigentum daran von der Entscheidung (über das Eigentum) abhängig, hätte er dies für ihn verdeutlicht und ihm die Verfügung darüber vorher nicht gestattet. In einem anderen Wortlaut: „So gehört es dir.“ Und in einem weiteren: „Iss es.“ All diese Wortlaute weisen auf das hin, was wir sagten. Und weil die Fundaufnahme und die Bekanntmachung ein Grund für den Eigentumserwerb (10) sind, muss, sobald dies vollzogen ist, das Eigentum rechtlich feststehen, wie bei der Belebung (von Ödland) und beim Jagen. Und weil es „ein Grund ist, durch den man Eigentum erlangt; das Eigentum hängt also danach nicht von seiner Aussage oder seiner Wahl ab, wie bei allen anderen Gründen. Dies liegt daran, dass dem Pflichtigen (Mukallaf) nur die Verwirklichung der Ursachen obliegt; wenn er diese erbracht hat, tritt das Urteil (Hukm) zwingend und von Allah dem Erhabenen bestimmt ein, ohne von der Wahl des Pflichtigen abzuhängen. Was das Darlehen betrifft, so ist es die Ursache selbst, weshalb das Eigentum ohne sie nicht feststeht.
Abschnitt: Wenn zwei Personen ein Fundstück finden und es ein Jahr lang bekannt machen, erlangen beide gemeinsam das Eigentum daran. Wenn wir der Ansicht folgen, dass das Eigentum von der Wahl abhängt, und einer von ihnen wählt es, der andere aber nicht, so erlangt derjenige, der es wählt, die Hälfte davon, der andere nicht. Wenn sie es gemeinsam sehen und einer von ihnen zuvorkommt und es nimmt, oder wenn einer von ihnen es sieht und seinen Gefährten davon in Kenntnis setzt und dieser es nimmt, so gehört es demjenigen, der es genommen hat, denn die Berechtigung an einem Fundstück ergibt sich aus der Wegnahme, nicht aus dem Sehen, wie beim Jagen. Wenn einer von ihnen zu seinem Gefährten sagt: „Nimm es“, und er nimmt es, so musst du auf seine Absicht achten; wenn er es für sich selbst genommen hat, gehört es ihm und nicht dem Anweisenden (11), und wenn er es für den Anweisenden genommen hat, gehört es diesem, so als hätte er ihn beauftragt, es für ihn zu jagen.
Abschnitt: Das Fundstück wird als ein (vorläufig) befristetes Eigentum erworben, das mit dem Erscheinen seines Besitzers erlischt, wobei man ihm dessen Ersatz garantiert, falls die Rückgabe unmöglich ist. Die offenkundige Ansicht ist, dass man es ohne einen Ersatz erwirbt, der in der eigenen Haftung (Dhimma) verbleibt; die Verpflichtung zum Ersatz entsteht erst durch das Erscheinen des Besitzers, so wie das Erlöschen des Eigentums daran mit seinem Erscheinen neu entsteht, und wie die Verpflichtung zur Hälfte der Brautgabe für den Ehemann neu entsteht (12), oder dessen Ersatz, falls die Feststellung des Eigentums daran durch die Scheidung unmöglich ist. Dies ist die Ansicht einiger Anhänger von al-Schafi'i. Die meisten von ihnen sagten jedoch: Man erlangt das Eigentum daran nur gegen einen Ersatz, der in der Haftung gegenüber dem Besitzer feststeht.
(10) In der Handschrift M: "li-t-tamlik" (zum Eigentumserwerb). (11) Im Original: "al-akhar" (der andere) [Dies scheint eine korrigierende Anmerkung des Kommentators zu sein]. (12) Fehlt im Original.
صاحِبُهَا، وإلَّا فَهِىَ كَسَبِيلِ مَالِكَ". وقوله: "فَاسْتَنْفِقْهَا". ولو وَقَفَ مِلْكُها على تَمَلُّكِهَا لَبَيَّنَهُ له، ولم يُجَوِّزْ له التَّصَرُّفَ قبلَه. وفى لَفْظٍ: "فَهِىَ لَكَ". وفى لَفْظٍ: "كُلْهَا". وهذه الألْفاظُ كلها تَدُلُّ على ما قُلْنَا. ولأنَّ الالْتِقَاطَ والتَّعْرِيفَ سَبَبٌ للتَّمَلُّكِ (١٠)، فإذا تَمَّ وَجَبَ أن يَثْبُتَ به المِلْكُ حُكْمًا، كالإِحْياءِ والاصْطِيَادِ. ولأنَّه "سَبَبٌ يُمْلَكُ به، فلم يَقِفِ المِلْكُ بعدَه على قَوْلِه، ولا اخْتِيَارِه، كسائِر الأسْبابِ؛ وذلك لأنَّ المُكَلَّفَ ليس إليه إلَّا مُبَاشَرَةُ الأسْبابِ، فإذا أتَى بها، ثَبَتَ الحُكْمُ قَهْرًا وجَبْرًا من اللَّه تِعالى، غيرَ مَوْقُوفٍ على اخْتِيَارِ المُكَلَّفِ. وأمَّا الاقْتِرَاضُ فهو السَّبَبُ في نَفْسِه، فلم يَثْبُت المِلْكُ بِدُونِه.
فصل: فإن الْتَقَطَها اثْنَانِ، فعَرَّفاهَا حَوْلًا، مَلَكَاها جَمِيعًا. وإن قُلْنا بِوُقُوفِ المِلْكِ على الاخْتِيَارِ، فاخْتارَ أحَدُهُما دُونَ الآخَر، مَلَكَ المُخْتارُ نِصْفَها دُونَ الآخَر. وإن رَأَيَاها معًا، فبادَرَ أحَدُهُما فأخَذَها، أو رَآها أحَدُهُما، فأعْلَمَ بها صاحِبَه، فأخَذَها، فهى لآخِذِها؛ لأنَّ اسْتِحْقاقَ اللُّقَطَةِ بالأخْذِ لا بالرُّؤْيةِ، كالاصْطِيادِ. وإن قال أحَدُهُما لِصَاحِبه: هاتِها. فأخَذَها، نَظَرْتَ في نِيَّتِه؛ فإن أخَذَها لِنَفْسِه، فهى له دون الآمِرِ (١١)، وإن أخَذَها للآمِرِ، فهى له، كما لو وَكَّلَه في الاصْطِيَادِ له.
فصل: وتُمْلَكُ اللُّقَطَةُ مِلْكًا مُرَاعًى، يَزُولُ بمَجِىءِ صاحِبِها، ويَضْمَنُ له بَدَلَها إن تَعَذَّرَ رَدُّها. والظاهِرُ أنَّه يَمْلِكُها بغيرِ عِوَضٍ يَثْبُتُ في ذِمَّتِه، وإنَّما يَتَجَدَّدُ وُجُوبُ العِوَضِ بمَجِىءِ صاحِبِها، كما يَتَجَدَّدُ زَوَالُ المِلْكِ عنها بمَجِيئِه، وكما يَتَجَدَّدُ وُجُوبُ (١٢) نِصْفِ الصَّدَاقِ للزَّوْجِ، أو بَدَلِه إن تَعَذَّرَ ثُبُوتُ المِلْكِ فيه بالطَّلَاقِ. وهذا قول بعضِ أصْحابِ الشّافِعِىِّ. وقال أكْثَرُهُم: لا يَمْلِكُها إلَّا بِعِوَضٍ يَثْبُتُ في
(١٠) في م: "للتمليك".(١١) في الأصل: "الآخر".(١٢) سقط من: الأصل.