gegenüber dem Besitzer feststeht. Dies ist die Ansicht des Qadi und seiner Anhänger, mit dem Beweis, dass er die Forderung danach geltend machen kann, weshalb es dem Darlehen ähnelt. Wir stützen uns auf die Aussage des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm –: „Wenn der Besitzer kommt, ansonsten ist es Gottes Vermögen, das Er gibt, wem Er will.“ Er stufte es also als etwas Erlaubtes ein. Zudem wird bei seinem Tod kein Ersatz dafür aus seinem Nachlass ausgesondert, er hat keinen Anspruch darauf, aufgrund dieser Schuld Zakat (Almosensteuer) zu erhalten, er ist nicht verpflichtet, dies testamentarisch zu verfügen, die Zakat-Pflicht in seinem Vermögen entfällt nicht aufgrund dieser Schuld, und es werden keinerlei Schuldverpflichtungen gegen ihn rechtswirksam; das Fehlen dieser rechtlichen Konsequenzen ist ein Beweis für das Nichtvorhandensein der Schuld. Der Qadi sagte: „Dies hindert die Zakat-Pflicht.“ Wäre es so, dass er es gegen einen Ersatz erlangt, so würde sein Eigentum daran mit dem Erscheinen (14) des Besitzers nicht erlöschen. Wäre sein Eigentum daran von seiner Zustimmung zum Austausch und seiner Wahl gegenüber einem der beiden (15) abhängig, wie beim Darlehen, so wäre die Angelegenheit anders. Er (der Besitzer) hat lediglich nach seinem Erscheinen Anspruch auf die Forderung, unter der Bedingung, dass es verloren gegangen ist. Wäre es noch vorhanden, so würde er es zurücknehmen und hätte keinen Anspruch auf einen Ersatz. Ist es jedoch nicht mehr vorhanden, so entsteht für ihn das Recht zur Forderung nach einem Ersatz neu, genau wie das Eigentum für ihn neu entstehen würde, falls es noch vorhanden wäre, und wie das Eigentum an der Hälfte der Brautgabe durch die Scheidung vor dem Beischlaf neu entsteht, sowie an dessen Ersatz, falls es nicht mehr vorhanden ist. Dies ist unserer Angelegenheit ähnlicher, und damit wird das entkräftet, was sie erwähnten. Was das Darlehen betrifft, so gilt: Da dessen Ersatz in der Haftung (Dhimma) feststeht, kehrt das Eigentum am Geliehenen (16) nur durch die Zustimmung und Wahl des Kreditgebers zum Eigentümer zurück.
Abschnitt: Alles, was rechtmäßig als Fundstück aufgenommen werden darf, geht nach der Bekanntmachung bei deren Vollendung in den Besitz über, seien es Zahlungsmittel oder andere Dinge. Dies ist die offenkundige (17) Auffassung von al-Khiraqi, denn sein Wortlaut ist allgemein in jeder Hinsicht. Dies wurde von Ahmad überliefert, denn Muhammad ibn al-Hakam überlieferte von ihm bezüglich eines Fischers, in dessen Haken ein Beutel oder Kupfer gerät: Er soll es ein Jahr lang bekannt machen; wenn der Besitzer kommt, ist es gut, ansonsten ist es wie sein übriges Vermögen. Dies ist ein expliziter Text zum Kupfer. Al-Sharif sagte:
(13) Im Original: "wa-li-annahu" (und weil er). (14) Im Original: "li-magi'" (für das Kommen). (15) Fehlt im Original. (16) Im Original: "al-qard" (das Darlehen). (17) Fehlt in der Handschrift M.