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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 303

Übersetzung · DE

Ibn Abi Musa fragte: Entspricht das Urteil für Sachgüter (‘Urud) in Bezug auf die Bekanntmachung und die Erlaubnis, nach deren Ablauf darüber zu verfügen, dem Urteil für Zahlungsmittel (Athman)? Hierüber gibt es zwei Überlieferungen, von denen die offensichtlichere besagt, dass sie den Zahlungsmitteln gleichgestellt sind. Ich kenne unter den meisten Gelehrten keinen Unterschied zwischen Zahlungsmitteln und Sachgütern in diesem Punkt. Die meisten unserer Gefährten sagten: Sachgüter gehen nicht durch Bekanntmachung in den Besitz über. Der Qadi sagte: Ahmad hat dies in der Überlieferung der Gruppe (al-Jama'a) explizit festgelegt. Sie waren uneins darüber, was mit ihnen zu geschehen habe. Abu Bakr und Ibn ‘Aqil sagten: Man muss sie für immer bekannt machen. Der Qadi sagte: Er hat die Wahl, entweder bei der Bekanntmachung zu verharren, bis der Besitzer kommt, oder sie dem Richter (Hakim) zu übergeben, damit dieser seine Entscheidung diesbezüglich trifft. Darf er sie nach Ablauf eines Jahres verkaufen und den Erlös spenden? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen. Al-Khallal sagte: Jeder, der von Ahmad überlieferte, er solle es ein Jahr lang bekannt machen und dann spenden, und das, was überliefert wurde, dass er es für immer bekannt machen müsse, sei eine alte Ansicht, von der er abgerückt sei. Sie stützten sich auf das, was von Ibn ‘Umar, Ibn ‘Abbas und Ibn Mas’ud ähnlich wie ihre Aussage überliefert wurde, und darauf, dass es sich um ein Fundstück handelt, das im heiligen Bezirk (Haram) nicht in den Besitz übergehen kann, weshalb es auch außerhalb nicht in den Besitz übergehen kann, wie im Falle von Kamelen. Zudem sei die Nachricht über Zahlungsmittel eingegangen, und andere Dinge seien diesen nicht gleichzusetzen, da kein spezielles Interesse an ihrer spezifischen Identität besteht; das Gleiche kann sie in jeder Hinsicht ersetzen, anders als bei anderen Dingen. Wir stützen uns auf die Allgemeingültigkeit der Hadithe zu allen Fundstücken insgesamt; denn der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – wurde nach dem Fundstück gefragt und sagte: „Mache es ein Jahr lang bekannt“, und sagte am Ende: „Dann nutze es, oder verfahre nach deinem Gutdünken damit.“ Im Hadith von ‘Iyad ibn Himar heißt es: „Wer ein Fundstück findet“, was ein allgemeiner Wortlaut ist. Al-Juzajani und al-Athram überlieferten in ihren beiden Büchern: Uns berichtete Abu Nu’aym, uns berichtete Hisham ibn Sa’d, er sagte: Mir berichtete ‘Amr ibn Shu’ayb von seinem Vater von seinem Großvater, er sagte: Ein Mann kam zum Gesandten Allahs – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – und sagte: „O Gesandter Allahs, was hältst du von einem Gegenstand, der auf einem ebenen Weg (Mitha') oder in einem bewohnten Dorf gefunden wird?“ Er antwortete: „Mache ihn ein Jahr lang bekannt. Wenn der Besitzer kommt, gut, ansonsten verfahre nach deinem Gutdünken damit.“ Und sie überlieferten beide, dass Sufyan ibn ‘Abd Allah eine Beuteltasche (‘Aiba) fand und damit zu ‘Umar ibn al-Khattab kam, der sagte: „Mache sie ein Jahr lang bekannt; wenn sie bekannt gemacht wurde [und sich der Besitzer meldet], gut, ansonsten gehört sie dir.“ Al-Juzajani fügte hinzu: „Sie wurde nicht bekannt gemacht, also traf er ihn damit im folgenden Jahr,“

Anmerkungen

(18) Al-Mitha': Das ebene Land. (19) Ausgeführt von al-Nasa'i im Kapitel über Bodenschätze (Ma'dan) aus dem Buch der Zakat, al-Mujtaba 5/33; sowie al-Daraqutni im Kapitel über die Frau, die getötet wird, wenn sie abtrünnig wird, aus dem Buch der Rechtsprechung und Urteile, Sunan al-Daraqutni 4/236. (20) Al-‘Aiba: Ein Gefäß aus Palmblättern o. ä., oder ein Gefäß aus Leder o. ä., in dem sich Gepäck befindet. (21) Fehlt in der Handschrift M.

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