Wäre der Bericht nur auf Zahlungsmittel beschränkt, so müsste man dasjenige durch Analogie darauf zurückführen, was in seiner Bedeutung gleichkommt, so wie es bei anderen Texten geschieht, deren Sinn verstanden wird und der sich bei anderen Dingen wiederfindet. Hier ist dieser Sinn vorhanden, weshalb die Analogie auf den explizit erwähnten Fall notwendig ist. Oder wir sagen: Die Bedeutung ist hier noch nachdrücklicher, weshalb sich das Urteil durch den Weg des Hinweises (Tanbih) bestätigt. Die Erläuterung dafür ist, dass Zahlungsmittel nicht durch den Ablauf der Zeit verderben, während das Warten auf ihren Besitzer ewig dauern kann. Sachgüter jedoch verderben durch solches Warten; in ihrem ständigen Ausrufen liegt ihr Verderben und der Verlust ihres materiellen Wertes für ihren Besitzer, den Finder und die übrigen Menschen. Daher ist die Erlaubnis, sie nach der Bekanntmachung zu nutzen und in Besitz zu nehmen, eine Maßnahme zur Bewahrung ihres materiellen Wertes für den Besitzer durch das Aushändigen ihres Wertes an ihn, sollte er erscheinen. Dies ist für den anderen Pflicht, da der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – das Verschwenden von Vermögen untersagt hat und weil darin das Gemeinwohl und der Schutz des Vermögens der Muslime für ihn und seinen Bruder liegt. Zudem ist in der Feststellung des Eigentums daran ein Ansporn enthalten, sie aufzulesen, zu bewahren und bekannt zu machen, da dies ein Mittel zu dem vom Menschen angestrebten Eigentumserwerb ist. In der Verneinung des Eigentumsrechts daran liegt hingegen eine Verschwendung, da das Auflesen mit Gefahr, Mühe und Last verbunden ist, ohne dass ein Nutzen daraus entstünde. Dies würde dazu führen, dass niemand sie zum Zwecke der Bekanntmachung aufhebt und sie somit verloren gingen. Was sie zur Unterscheidung angeführt haben, ist durch das Beispiel des Schafes hinfällig, da sich das Eigentumsrecht daran trotz dieses Unterschieds bestätigt hat. Zudem ist es uns möglich, die Analogie auf das Schaf anzuwenden, sodass dieser Unterschied zwischen dem Ursprung und dem abgeleiteten Fall nicht besteht. Allah weiß es am besten. Wir kehren nun ihren Beweis gegen sie um und sagen: Ein Fundstück, das im heiligen Bezirk nicht in den Besitz übergehen kann, geht – sofern sein Auflesen außerhalb erlaubt ist – in den Besitz über, wie bei den Kamelen.
Kapitel: Nach der offensichtlichen Meinung von Ahmad und al-Khiraqi sind Fundstücke außerhalb und innerhalb des heiligen Bezirks gleichgestellt. Dies wird von Ibn 'Umar, Ibn 'Abbas, 'A'isha und Ibn al-Musayyab berichtet. Es ist die Rechtsschule von Malik und Abu Hanifa. Von Ahmad wurde eine andere Überlieferung berichtet, wonach es nicht erlaubt sei, Fundstücke im heiligen Bezirk zum Zwecke des Eigentumserwerbs aufzuheben, sondern lediglich
(25) Im Original: "wa-fi". (26) Fehlt im Original. (27) In M: "wa-l-hazz". (28) In M: "wa-l-thiqa". (29) In M: "qulib".