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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 306

Übersetzung · DE

lediglich zur Verwahrung für ihren Besitzer erlaubt ist. Wenn er sie aufhebt, so muss er sie dauerhaft bekannt machen, bis ihr Besitzer kommt. Dies ist die Ansicht von 'Abd al-Rahman ibn Mahdi und Abu 'Ubaid. Von al-Shafi'i sind zwei Meinungen überliefert, die den beiden Rechtsschulen entsprechen. Das Argument für diese Ansicht ist das Wort des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – in Bezug auf Mekka: „Es ist nicht erlaubt, ihr Verlorenes aufzunehmen, außer durch jemanden, der danach ruft.“ (Einstimmig überliefert). Abu 'Ubaid sagte: „Der Rufer (al-munshid) ist der Bekanntmachende, und der Suchende (al-nashid) ist derjenige, der nach etwas fragt.“ Und er rezitiert: „Das Aufhorchen des Suchenden auf den Rufer.“

Seine Bedeutung ist also, dass das Fundstück von Mekka nur dem erlaubt ist, der es bekannt macht, da es durch diese Eigenschaft von allen anderen Ländern unterschieden wurde. Ya'qub ibn Shaiba überlieferte in seinem „Musnad“ von 'Abd al-Rahman ibn 'Uthman al-Taymi, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – das Aufheben von Fundstücken der Pilger untersagte. Ibn Wahb sagte: „Das bedeutet, er lässt es liegen, bis sein Besitzer es findet.“ Dies wurde ebenfalls von Abu Dawud überliefert. Der Grund für die erste Überlieferung ist die Allgemeingültigkeit der Hadithe und die Tatsache, dass es einer der beiden heiligen Bezirke ist, weshalb es dem heiligen Bezirk von Medina ähnelt. Zudem ist es ein anvertrautes Gut, weshalb sich sein Urteil bezüglich des zulässigen Gebiets (al-hill) und des heiligen Bezirks nicht unterscheidet, wie es bei einer Hinterlegung (Wadi'a) der Fall ist. Und die Aussage des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – „außer durch jemanden, der danach ruft“, lässt die Möglichkeit zu, dass damit gemeint ist, es für ein Jahr bekannt zu machen.

Anmerkungen

(30) In M: "hifziha". (31) Von al-Bukhari herausgegeben im: Kapitel „Wie man das Fundstück der Leute von Mekka bekannt macht“, aus dem Buch über Fundstücke; im Kapitel „Und al-Laith sagte: Yunus berichtete mir...“, aus dem Buch über die Feldzüge; und im Kapitel „Wer jemanden getötet hat, der zu ihm gehört, der hat die Wahl zwischen zwei Dingen“, aus dem Buch über das Wergeld. Sahih al-Bukhari 3/164, 165, 5/194, 9/6. Und von Muslim im: Kapitel „Das Verbot von Mekka, seinem Wild und seiner Vegetation...“, aus dem Buch der Pilgerfahrt. Sahih Muslim 2/988, 989. Ebenso von Abu Dawud herausgegeben im: Kapitel „Das Verbot des heiligen Bezirks von Mekka“, aus dem Buch der Riten. Sunan Abi Dawud 1/465. Und al-Nasa'i im: Kapitel „Das Verbot, das Wild des heiligen Bezirks aufzuscheuchen“, aus dem Buch der Riten. al-Mujtaba 5/166. Und Ibn Maja im: Kapitel „Die Vorzüglichkeit von Mekka“, aus dem Buch der Riten. Sunan Ibn Maja 2/1038. Und al-Darimi im: Kapitel „Das Verbot von Fundstücken der Pilger“, aus dem Buch der Transaktionen. Sunan al-Darimi 2/265. Und Imam Ahmad im: Musnad 1/318, 348, 2/238. (32) In „Gharib al-Hadith“ 2/133. (33) Ya'qub ibn Shaiba al-Sadusi al-Basri, der Gelehrte (al-Hafiz), Autor des „Musnad al-Mu'allal“, verstarb im Jahr 262 n.H. al-'Ibar 2/25. (34) Im Buch der Fundstücke, Sunan Abi Dawud 1/399. Ebenso von Muslim herausgegeben im: Kapitel „Über die Fundstücke der Pilger“, aus dem Buch der Pilgerfahrt. Sahih Muslim 3/1351. Und Imam Ahmad im: Musnad 3/499.

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