Die Spezifizierung durch diese Tatsache dient der Bekräftigung und nicht der Einschränkung, wie sein – Friede und Segen seien auf ihm – Ausspruch: „Das entlaufene Tier eines Muslims ist ein Höllenbrand.“ (35). Das entlaufene Tier eines Dhimmi wird darauf analog angewendet (36).
Abschnitt: Wer ein Fundstück aufhebt und dabei die Absicht verfolgt, es sich ohne Bekanntmachung anzueignen, der hat eine verbotene Handlung begangen. Es ist ihm nicht erlaubt, es mit dieser Absicht an sich zu nehmen. Wenn er es dennoch an sich nimmt, so haftet er dafür, unabhängig davon, ob es durch Nachlässigkeit (37) verloren geht oder ohne Nachlässigkeit. Er wird nicht sein Eigentümer, selbst wenn er es bekannt macht; denn er hat das Vermögen eines anderen auf eine Weise an sich genommen, die ihm nicht erlaubt ist, weshalb er demjenigen gleicht, der es sich widerrechtlich angeeignet hat (Ghasib). Ahmad hat dies explizit so festgelegt. Es ist jedoch möglich, dass er Eigentümer wird, weil der Eigentumserwerb durch das Bekanntmachen und das Aufheben erfolgt, und da dies geschehen ist, wird er dadurch Eigentümer, wie bei der Jagd oder beim Sammeln von Brennholz. Denn wenn jemand ein Grundstück eines anderen ohne dessen Erlaubnis betritt und dort Brennholz sammelt oder ein Tier jagt, so wird er Eigentümer dessen, auch wenn das Betreten verboten war; so ist es auch hier. Zudem umfasst der allgemeine Wortlaut des Textes diesen Finder, wodurch sich dessen Urteil in Bezug auf ihn festsetzt. Hätten wir die Absicht der Bekanntmachung zum Zeitpunkt des Aufhebens vorausgesetzt, würde sich die Lage zwischen dem Gerechten und dem Frevler, dem Kind und dem Unmündigen unterscheiden; denn das Übliche bei diesen Leuten ist das Aufheben zur Aneignung ohne Bekanntmachung.
941 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und er bewahre dessen Verschluss (Wika') und dessen Behältnis ('Ifas), und er bewahre dessen Anzahl und dessen Beschreibung.)
Grundlage hierfür ist das Wort des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – im Hadith von Zaid ibn Khalid: „Erkenne dessen Verschluss und dessen Behältnis“ (1). Und er sagte im Hadith von Ubayy ibn Ka'b: „Erkenne dessen Behältnis, dessen Verschluss und dessen Anzahl, dann mache es ein Jahr lang bekannt“ (2). Und in einem Wortlaut von Ubayy ibn Ka'b heißt es, dass er sagte:
(35) Von al-Tirmidhi herausgegeben im: Kapitel „Was über das Verbot des Trinkens im Stehen berichtet wurde“, aus den Kapiteln über Getränke. 'Aridat al-Ahwadhi 8/74. Und von Ibn Maja im: Kapitel „Das entlaufene Tier von Kamelen, Rindern und Schafen“, aus dem Buch über Fundstücke. Sunan Ibn Maja 2/836. Und von al-Darimi im: Kapitel „Über das entlaufene Tier“, aus dem Buch der Transaktionen. Sunan al-Darimi 2/266. Und von Imam Ahmad im: Musnad 4/25, 5/80. (36) Im Original: „maqis“ (analoge Anwendung). (37) In M: „bitafritihi“ (durch seine Nachlässigkeit). (1) Die Erschließung wurde auf Seite 290 vorangestellt. (2) Die Erschließung wurde auf Seite 292 vorangestellt.