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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 30Abschnitt

Übersetzung · DE

oder Ähnlichem, so wird der Mietvertrag nicht nichtig, da der vertraglich vereinbarte Nutzen nicht vollständig entfallen ist; dies ähnelt dem Fall, in dem das Objekt einen Mangel aufweist. Dem Mieter steht das Wahlrecht zur Auflösung zu, wie wir es bereits erwähnt haben, außer im Fall eines Hauses, wenn es einstürzt; denn hierzu gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, dass der Mietvertrag nicht nichtig wird. Die zweite besagt, dass er nichtig wird, weil mit seinem Einsturz die Bezeichnung (als Haus) entfällt und der Nutzen, der mit ihm beabsichtigt war, verloren geht; aus diesem Grund mietet niemand das bloße Grundstück eines Hauses, um darin zu wohnen. Wenn das, was an dem Objekt auftritt, ihm jedoch nicht schadet – etwa bei der Überflutung eines Grundstücks mit Wasser, das in absehbarer Zeit zurückgeht, sodass es den Anbau weder verhindert noch beeinträchtigt, oder bei der Unterbrechung der Wasserzufuhr, wenn der Vermieter von woanders Wasser herbeiführt oder die Unterbrechung in einer Zeit erfolgt, in der das Wasser nicht benötigt wird –, so steht dem Mieter kein Recht zur Auflösung zu, da dies keinen Mangel darstellt. Sollte jedoch eine schädliche Überflutung, eine Unterbrechung der Wasserzufuhr oder ein Einsturz eines Teils des gemieteten Objekts eintreten, so unterliegt dieser Teil hinsichtlich der Auflösung oder des Wahlrechts denselben Bestimmungen wie das gesamte Objekt, und dem Mieter steht das Wahlrecht zu, das Objekt beizubehalten, da der Vertrag für ihn in Teile zerfallen ist. Wählt er die Beibehaltung, so behält er es unter Anrechnung des entsprechenden Anteils am Mietzins, ähnlich wie wenn ein Teil des Getreides beim Verkäufer untergeht.

Abschnitt: Die dritte Kategorie besteht darin, dass das gemietete Objekt widerrechtlich angeeignet (ghasb) wird. Dem Mieter steht in diesem Fall die Auflösung zu, da dies eine Verzögerung seines Anspruchs darstellt. Wenn er auflöst, ist die Bestimmung hierbei dieselbe wie bei einer Vertragsauflösung durch Untergang des Objekts. Wenn er jedoch nicht auflöst, bis die Mietdauer abgelaufen ist, so hat er die Wahl zwischen der Auflösung und der Rückforderung des vereinbarten Mietzinses oder dem Festhalten am Vertrag und der Forderung des üblichen Mietzinses (ajr al-mithl) vom Aneigner, da der Vertragsgegenstand nicht absolut verloren gegangen ist, sondern gegen einen Ersatz, nämlich den Wert, eingetauscht wurde; dies ähnelt dem Fall, in dem ein Mensch die verkaufte Frucht vor der Ernte zerstört. Es lässt sich auch die Auffassung ableiten, dass der Vertrag in jedem Fall nichtig wird, basierend auf der Überlieferung, die besagt, dass für den Nutzen aus der widerrechtlichen Aneignung kein Schadensersatz geleistet werden muss.

Anmerkungen

(12) Weggefallen in: M. (13) In B und M mit dem Zusatz: „von“. (14) Im Original: „und der Einsturz eines Teils“. (15) Im Original: „bakiya“ (Rest). (16) Im Original: „faskh“ (Auflösung).

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