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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 310

Übersetzung · DE

"Der Beweis obliegt dem Kläger" (2). Zudem begründet die Eigenschaft eines Klägers keinen Anspruch, wie bei einem widerrechtlich angeeigneten Gut (Maghsoub). Unser Argument ist die Aussage des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm: "Sollte jemand zu dir kommen, der dir die Anzahl, den Behälter und das Verschlussband nennt, so händige es ihm aus" (3). Ibn al-Mundhir sagte: "Dies ist das vonseiten des Gesandten Allahs – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – Überlieferte, und dazu bekenne ich mich." Ibn al-Qassar (4) überlieferte es mit dem Wortlaut: "Wenn derjenige erscheint, der es sucht, und seine Umhüllung und Anzahl beschreibt, so händige es ihm aus." In dem Hadith von Zaid, den wir bereits erwähnten, heißt es: "Erkenne das Verschlussband und die Umhüllung, mache es dann ein Jahr lang bekannt. Wenn es nicht erkannt wird, dann verbrauche es. Sollte der Suchende an irgendeinem Tag der Zeit kommen, so händige es ihm aus" (3). Das bedeutet: Wenn er dessen Merkmale nennt, denn dies ist dasjenige, das im ersten Teil des Hadith erwähnt wurde, und er erwähnte an keiner Stelle des Hadith einen Beweis. Wäre dies eine Bedingung für die Aushändigung, wäre es nicht zulässig, es zu unterlassen, noch hätte er die Aushändigung ohne ihn befohlen. Zudem ist das Erbringen eines Beweises für ein Fundstück unmöglich, da es [lediglich] (5) in einem Zustand der Nachlässigkeit und Zerstreutigkeit verloren ging. [Die Aushändigung davon an einen Beweis zu knüpfen] (6) wäre ein Verhindern des Erreichens an seinen Besitzer für immer, was den Zweck des Aufhebens vereitelt und zur Verschwendung des Vermögens der Menschen führt. Was einen solchen Weg nimmt, bei dem fällt die Berücksichtigung eines Beweises weg, wie bei der Ausgabe für einen Waisen. Die Zusammenführung dieser Aussage mit der Vorzugswürdigkeit des Aufhebens gegenüber dessen Unterlassen ist höchst widersprüchlich; denn das Aufheben wäre in diesem Fall mit Sicherheit eine Verschwendung des Vermögens eines Muslims, eine Erschöpfung seiner selbst durch die Bekanntmachung, die keinen Nutzen bringt, und ein Wagnis für seine Religion durch das Unterlassen der Pflicht der Bekanntmachung. Was einen solchen Weg nimmt, das muss verboten sein, wie kann es dann vorzugswürdig sein? Auf dieser Grundlage sagen wir: Wäre die Aushändigung durch das Beschreiben nicht verpflichtend, so wäre das Aufheben des Fundstücks nicht zulässig aufgrund dessen, was wir erwähnten. Die Aussage des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – "Der Beweis obliegt dem Kläger" bedeutet: Wenn ein Leugner vorhanden ist, aufgrund seiner Aussage im selben Kontext: "Der Eid obliegt demjenigen, der leugnet." Hier gibt es jedoch keinen Leugner, zumal der Beweis unterschiedlich sein kann, und der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – den Beweis für den Kläger des Fundstücks zu dessen Beschreibung gemacht hat. Wenn er es also beschreibt, hat er seinen Beweis erbracht.

Anmerkungen

(2) Seine Überlieferung wurde bereits angeführt in: 6/525. (3) Seine Überlieferung wurde bereits auf Seite 290 angeführt. (4) Möglicherweise ist damit Abu Ishaq Ibrahim ibn Abdullah al-Asbahani al-Mu'addal al-Qassar gemeint, verstorben im Jahr 373 n. H. Siehe: al-Ansab 10/163, 164. (5) Im Original: "tasqutu" (fällt weg). (6) In M: "fa-tawqifu daf'iha" (die Aushändigung davon zu knüpfen an).

Arabisch (Quelle)

"البَيِّنَة عَلَى المُدَّعِى" (٢). ولأنَّ صِفَةَ المُدَّعِى لا يَسْتَحِقُّ بها كالمَغْصُوبِ. ولَنا، قولُ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "فَإنْ جَاءَكَ أحَدٌ يُخْبِرُكَ بِعَدَدِهَا وَوِعَائِهَا وَوِكَائِهَا، فَادْفَعْها إلَيهِ" (٣). قال ابنُ المُنْذِرِ: هذا الثابِتُ عن رسولِ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم-، وبه أقولُ. ورَوَاه ابنُ القَصَّارِ (٤): "فَإنْ جَاءَ بَاغِيَها، وَوَصَفَ عِفَاصَهَا وَعَدَدَهَا، فَادْفَعْها إلَيْهِ". وفى حَدِيثِ زَيْدٍ الذي ذَكَرْناه: "اعْرفْ وِكَاءَهَا وعِفَاصَهَا، ثُمَّ عَرِّفْها سَنَةً، فإنْ لَمْ تُعْرَفْ، فَاسْتَنْفِقْهَا، وإِنْ جَاءَ طَالِبُهَا يَوْمًا مِنَ الدَّهْرِ، فَأَدِّها إلَيْهِ" (٣). يَعْنِى إذا ذَكَرَ صِفَاتِها؛ لأنَّ ذلك هو المَذْكُورُ في صَدْرِ الحَدِيثِ، ولم يَذْكُرِ البَيِّنةَ في شيءٍ من الحَدِيثِ، ولو كانت شَرْطًا لِلدَّفْعِ، لم يَجُزِ الإِخْلَالُ به، ولا أمَرَ بالدَّفْعِ بدُونِه، ولأنَّ إقَامةَ البَيِّنةِ على اللُّقَطَةِ تَتَعَذَّرُ؛ لأنَّها [إنَّما سَقَطَتْ] (٥) حالَ الغَفْلَةِ والسَّهْوِ، [فَتوْقيفُ دَفْعِها عليها] (٦) مَنْعٌ لِوُصُولِها إلى صاحِبِها أبدًا، وهذا يُفَوِّتُ مَقْصُودَ الالْتِقاطِ، ويُفْضِى إلى تَضْيِيعِ أمْوالِ الناسِ، وما هذا سَبِيلُه يَسْقُطُ اعْتِبارُ البَيِّنةِ فيه، كالإِنْفَاقِ على اليَتِيمِ، والجَمْعُ بين هذا القولِ وبينَ تَفْضِيلِ الالْتِقاطِ على تَرْكِه مُتَنَاقِضٌ جدًّا؛ لأنَّ الالْتِقاطَ حينئذٍ يكونُ تَضْيِيعًا لمالِ المُسْلِمِ يَقِينًا، وإتْعابًا لِنَفْسِه بالتَّعْرِيفِ الذي لا يُفِيدُ، والمُخاطَرَةِ بِدِينِه بِتَرْكِه الواجِبَ من تَعْرِيفِها، وما هذا سَبِيلُه يَجِبُ أن يكونَ حَرَامًا، فكيف يكون فاضِلًا. وعلى هذا نقولُ: لو لم يجِبْ دَفْعُها بالصِّفَةِ، لم يَجُزِ الْتِقاطُها؛ لما ذَكَرْناه، وقولُ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "البَيِّنةُ عَلَى المُدَّعِى". يَعْنِى إذا كان ثَمَّ مُنْكِرٌ؛ لِقَوْلِه في سِيَاقِه: "والْيَمِينُ عَلَى مَنْ أنْكَرَ". ولا مُنْكِرَ ههُنا، على أنَّ البَيِّنةَ تَخْتَلِفُ، وقد جَعَلَ النبيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- بَيِّنةَ مُدَّعِى اللُّقَطَةِ وَصْفَها، فإذا وَصَفَها فقد

Anmerkungen

(٢) تقدم تخريجه في: ٦/ ٥٢٥.(٣) تقدم تخريجه في صفحة ٢٩٠.(٤) لعله يعني أبا إسحاق إبراهيم بن عبد اللَّه الأصبهانى المعدل القصار، المتوفى سنة ثلاث وسبعين وثلاثمائة. انظر: الأنساب ١٠/ ١٦٣، ١٦٤.(٥) في الأصل: "تسقط".(٦) في م: "فتوقف دفعها"

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