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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 315Abschnitt

Übersetzung · DE

vor dem Vollzug der Ehe, und er findet vor, dass die Brautgabe zur Frau zurückgekehrt ist. Alle übrigen Bestimmungen der Rückforderung sind hier so zu handhaben wie die Rückforderung des Ehemanns, wie wir es an seiner Stelle darlegen werden, so Gott der Erhabene will.

Kapitel: Wenn er das Fundstück an sich nimmt und es dann an seinen Fundort zurückbringt, so haftet er dafür. Dies wurde von Tawus überliefert, und dazu äußerte sich auch asch-Schafi'i. Malik hingegen sagte: Er haftet nicht, aufgrund dessen, was al-Athram von al-Qa'nabi, von Malik, von Yahya ibn Sa'id, von Sulaiman ibn Yasar, von Thabit ibn ad-Dahhak überliefert hat, von 'Umar, dass er zu einem Mann, der ein Kamel gefunden hatte, sagte: "Lasse es frei, wo du es gefunden hast." (9) Und aufgrund dessen, was von Jarir ibn 'Abd Allah überliefert wurde, dass er in seiner Rinderherde ein Rind sah, das sich ihr angeschlossen hatte, und er befahl, es fortzujagen, bis es aus dem Blickfeld verschwand (10). Unsere Begründung ist, dass es sich um eine anvertraute Sache (amana) handelt, die in seinen Besitz gelangt ist, weshalb er zu deren Schutz verpflichtet ist; wenn er es also verkommen lässt, haftet er dafür, genau wie wenn er ein anvertrautes Gut (wadi'a) verkommen lässt. Und weil er, nachdem es in seinen Besitz gelangt ist, zu dessen Schutz verpflichtet ist, stellt das Unterlassen desselben eine Vernachlässigung dar. Was den Hadith von 'Umar betrifft, so bezieht er sich auf das entlaufene Tier (dalla), dessen Mitnahme nicht zulässig ist. Was jedoch das betrifft, dessen Aufnahme als Fundstück nicht zulässig ist, wenn er es doch an sich nimmt, so besteht die Möglichkeit, dass er es an seinen Platz zurückbringen darf, ohne dass er dafür haftet, aufgrund dieser Überlieferungen und weil er ohnehin verpflichtet war, es von Anfang an an seinem Platz zu belassen, weshalb dies auch nach dessen Aufnahme zulässig ist. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass er von der Haftung nicht frei wird, indem er es zurückbringt, da er die Verantwortung dafür übernommen hat (11) und ihn die Rückgabe an den Fundort nicht von der Haftung befreit, ebenso wie bei gestohlenen Sachen oder Dingen, deren Mitnahme zulässig ist; demnach wäre er nur dann von der Haftung frei, wenn er es an den Imam oder dessen Stellvertreter zurückgibt. 'Umar jedoch war der Imam selbst, und als er die Rückgabe befahl, war es so, als hätte er es von ihm entgegengenommen. Der Hadith von Jarir ist kein Beweis, da er das Rind nicht an sich nahm, noch nahm es sein Diener an sich; es schloss sich der Herde ohne sein Zutun oder seine Wahl an.

Anmerkungen

(9) Überliefert von Malik in: Kapitel "Rechtsprechung bezüglich entlaufener Tiere", aus dem Buch der Rechtsprechung (Kitab al-Aqdiya), Al-Muwatta 2/759. Ebenso überliefert von al-Baihaqi in: Kapitel "Der Mann, der ein entlaufenes Tier findet...", aus dem Buch des Fundstücks, As-Sunan al-Kubra 6/191. Und von Ibn Abi Schaiba in: Kapitel "Wer das Mitnehmen eines Fundstücks ablehnte", aus dem Buch der Verkäufe und Rechtsprechung, Al-Musannaf 6/466. Und von 'Abd ar-Razzaq in: Buch des Fundstücks, Al-Musannaf 10/133. Abu Dawud überlieferte es sinngemäß in: Buch des Fundstücks, Sunan Abi Dawud 1/399. Siehe auch die Überlieferungskette des Hadith "Niemand nimmt ein entlaufenes Tier auf, außer einem, der selbst in die Irre geht" auf Seite 338. (10) Überliefert von Abu Dawud in: Buch des Fundstücks, Sunan Abi Dawud 1/399. Und von Ibn Madscha in: Kapitel "Entlaufene Kamele, Rinder und Schafe", aus dem Buch des Fundstücks, Sunan Ibn Madscha 2/836. Und von Imam Ahmad im: Musnad 4/362. (11) In M: "fa-innahu" (denn er).

Arabisch (Quelle)

قَبل الدُّخُولِ فوَجَدَ الصَّدَاقَ قد رَجَعَ إلى المَرْأةِ. وسائِرُ أحْكَامِ الرُّجُوعِ ههُنا كَحُكْمِ رُجِوعِ الزَّوْجِ، على ما نَذْكُرُه في مَوْضِعِه، إن شاءَ اللهُ تعالى.

فصل: إذا أخَذَ اللُّقَطَةَ، ثم رَدَّها إلى مَوْضِعِها، ضَمِنَها. رُوِى ذلك عن طاوُسٍ. وبه قال الشافِعِيُّ. وقال مالِكٌ: لا ضَمَانَ عليه؛ لما رَوَى الأثْرَمُ، عن القَعْنَبِيِّ، عن مالِكِ، عن يَحْيَى بن سَعِيدٍ، عن سُلَيْمانَ بن يَسَارٍ، عن ثابِتِ بن الضَّحّاكِ، عن عمرَ، أنَّه قال لِرَجُلٍ وَجَدَ بَعِيرًا: أَرْسِلْهُ حيث وَجَدْتَه (٩). ولما رُوِىَ عن جَرِيرِ بن عبدِ اللَّه، أنَّه رأَى في بَقَرِه بَقَرَةً قد لَحِقَتْ بها، فأمَرَ بها فَطُرِدَتْ حتى تَوَارَتْ (١٠). ولنا: أنها أمَانَةٌ حَصَلَتْ في يَدِه، فلَزِمَه حِفْظها، فإذا ضَيَّعَها لَزِمَه ضَمَانُها. كما لو ضَيَّعَ الوَدِيعةَ. ولأنَّها لمَّا حَصَلَتْ في يَدِه، لَزِمَه حِفْظُها، وتَرْكُها تَضْيِيعُها. فأمَّا حَدِيثُ عمرَ، فهو في الضّالَّةِ التي لا تَحِلُّ. فأمَّا ما لا يَحلُّ الْتِقَاطُه إذا أخَذَه، فيَحْتَمِلُ أنَّ له رَدَّه إلى مَكَانِه، ولا ضَمَانَ عليه لهذه الآثَار، ولأنَّه كان واجِبًا عليه تَرْكُه في مَكانِه ابْتِدَاءً، فكان له ذلك بعد أخْذِه. ويَحْتَمِلُ أن لا يَبْرَأَ من ضَمَانِه بِرَدِّه، لأنَّه (١١) دَخَلَ في ضَمَانِه، فلم يَبْرَأْ من ضَمَانِه بِرَدِّه إلى مَكَانِه، كالمَسْرُوقِ وما يَجُوزُ الْتِقَاطُه، فعلى هذا لا يَبْرَأ إلَّا بِرَدِّه إلى الإِمَامِ أو نائِبِه. وأما عُمَرُ فهو كان الإِمامَ، فإذا أمَرَ بِرَدِّه كان كأَخْذِه منه. وحَدِيثُ جَرِيرٍ لا حُجَّةَ فيه؛ لأنَّه لم يَأْخُذ البَقَرةَ، ولا أخَذَها غُلَامُه، إنَّما لَحِقَتْ بالبَقَرِ من غيرِ فِعْلِه ولا اخْتِيَارِه.

Anmerkungen

(٩) أخرجه مالك، في: باب القضاء من الضوال، من كتاب الأقضية. الموطأ ٢/ ٧٥٩.كما أخرجه البيهقي، في: باب الرجل يجد ضالة. . ., من كتاب اللقطة. السنن الكبرى ٦/ ١٩١. وابن أبي شيبة، في: باب من كره أخذ اللقطة، من كتاب البيوع والأقضية. المصنف ٦/ ٤٦٦. وعبد الرزاق، في: كتاب اللقطة. المصنف ١٠/ ١٣٣.وأخرجه أبو داود بمعناه في: كتاب اللقطة. سنن أبي داود ١/ ٣٩٩. وانظر تخريج حديث: "لا يؤوى الضالة إلا ضال" في صفحة ٣٣٨.(١٠) أخرجه أبو داود، في: كتاب اللقطة. سنن أبي داود ١/ ٣٩٩. وابن ماجه، في: باب ضالة الإبل والبقر والغنم، من كتاب اللقطة. سنن ابن ماجه ٢/ ٨٣٦. والإِمام أحمد، في: المسند ٤/ ٣٦٢.(١١) في م: "فإنه".

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