ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 316Abschnitt

Übersetzung · DE

Kapitel: Wenn das Fundstück dem Finder ohne Nachlässigkeit verloren geht, so haftet er nicht; denn es ist eine anvertraute Sache (amana) in seiner Hand und ähnelt daher einem hinterlegten Gut (wadi'a). Wenn es ein anderer findet und er weiß, dass es dem Ersten verloren gegangen ist, so ist er verpflichtet, es ihm zurückzugeben; denn das Recht auf Aneignung und die Befugnis zur Bekanntmachung und Verwahrung sind für diesen bereits festgeschrieben, und dies erlischt nicht durch den Verlust. Wenn der Zweite nichts von dem Umstand wusste, bis er es ein Jahr lang bekannt gemacht hat, so wird er Eigentümer; denn der Grund für den Eigentumserwerb ist durch ihn ohne Übertretung eingetreten, weshalb das Eigentum dadurch wie beim Ersten feststeht. Der Erste kann den Besitz nicht zurückfordern, da der Eigentumsanspruch dem Recht auf Erwerb vorausgeht. Wenn der Eigentümer kommt, kann er es vom Zweiten nehmen, hat aber keinen Anspruch gegen den Ersten, da dieser nicht nachlässig war. Wenn der Zweite vom Ersten wusste und es ihm zurückbrachte, dieser aber die Annahme verweigerte und sagte: "Mach du es bekannt", und er es dann bekannt machte, so wird er ebenfalls Eigentümer; denn der Erste hat auf sein Recht verzichtet, sodass es erloschen ist. Wenn er aber sagte: "Mach es bekannt, und das Eigentum daran soll mir gehören", und er tat dies, so ist er sein Stellvertreter bei der Bekanntmachung, und der Erste wird Eigentümer, da er ihn mit der Bekanntmachung beauftragt hat, was rechtsgültig ist, so als befände es sich in der Hand des Ersten. Wenn er sagte: "Mach es bekannt, und es soll zwischen uns sein", und er tat dies, so ist dies ebenfalls gültig, und es gehört beiden, da er auf sein Recht an der Hälfte verzichtet und ihn bezüglich des Rests bevollmächtigt hat. Wenn der Zweite bei der Bekanntmachung beabsichtigte, es für sich selbst und nicht für den Ersten zu erwerben, so gibt es dazu zwei Ansichten: Eine besagt, er wird Eigentümer, da der Grund für den Eigentumserwerb durch ihn eintrat, er also Eigentümer wurde, so als hätte ihm der Erste die Erlaubnis zur Bekanntmachung für sich selbst erteilt. Die andere Ansicht besagt, er wird nicht Eigentümer, da die Befugnis zur Bekanntmachung beim Ersten liegt; dies ähnelt dem Fall, wenn ein gewaltsamer Aneigner (ghasib) es dem Finder raubt und dann bekannt macht. Dasselbe Urteil gilt, wenn der Zweite vom Ersten wusste, es bekannt machte, ihn aber nicht darüber informierte (14). Dies ähnelt demjenigen, der unbebautes Land (mawat) durch Markierung beansprucht (muhadschar), wenn ihm ein anderer zuvorkommt, was er markiert hatte, und es ohne seine Erlaubnis belebt. Wenn jedoch ein gewaltsamer Aneigner es dem Finder raubt und dann bekannt macht, wird er keinesfalls Eigentümer; denn er handelt durch die Wegnahme rechtswidrig, und der Grund für den Eigentumserwerb ist durch ihn nicht gegeben, da das Auffinden (iltiqat) Teil des Grundes ist, welcher bei ihm nicht vorlag. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem es ein Zweiter findet, da bei diesem sowohl das Auffinden als auch die Bekanntmachung vorlagen.

Anmerkungen

(12) Im Original gibt es den Zusatz: "haqq" (Recht). (13) Im Original gibt es den Zusatz: "ath-thani" (der Zweite). (14) Im Original steht: "ya'lamu" (er weiß). (15) Im Original fehlt dies.

ZurückBand 8 · Seite 316Weiter
Zurück8·316Weiter