Er verkaufte sie, beglich seine Schuld aus dem Erlös und gab den Rest als Almosen aus. Wenn er ihm nicht erlaubt hatte, sie zu verkaufen, übergab er sie dem Richter, damit dieser sie verkaufe, (24) seine Forderung aus dem Erlös begleiche und den Rest als Almosen ausgebe.
Kapitel: Al-Fadl ibn Ziyad überlieferte von Ahmad, dass, wenn der Hausbesitzer und der Bewohner über einen im Haus vergrabenen Schatz stritten und jeder von ihnen sagte: "Ich habe ihn vergraben", jeder von ihnen (25) darlegen soll, was er vergraben hat. Wer die Beschreibung trifft, dem gehört er. Dies liegt daran, dass das, was an vergrabenen Schätzen in der Erde gefunden wird und das Merkmal der Muslime trägt, als Fundsache (Luqata) gilt, und die Fundsache durch ihre Beschreibung beansprucht wird. Zudem ist derjenige, der die Beschreibung trifft, nach dem äußeren Anschein derjenige, in dessen Besitz sie sich befand, weshalb er mehr Anspruch darauf hat, so als wenn zwei Fremde darüber stritten und einer von ihnen sie beschrieb.
Kapitel: Wer eine Fundsache im Gebiet des Krieges (Dar al-Harb) findet, und er sich in einem Heer befindet, sagte Ahmad: Er soll sie ein Jahr lang im Gebiet des Islam (Dar al-Islam) bekannt machen und sie dann in die Beuteverteilung (26) geben. Er soll sie deshalb im Gebiet des Islam bekannt machen, weil das Vermögen der Leute des Krieges als erlaubte Beute gilt und es möglich ist, dass sie einem Muslim gehört, und weil es ihm möglicherweise nicht möglich ist, im Gebiet des Krieges zu verweilen, um sie bekannt zu machen. Die Bedeutung dessen – und Allah weiß es am besten – ist, dass er die Bekanntmachung im Gebiet des Islam vervollständigt. Die anfängliche Bekanntmachung findet jedoch in dem Heer statt, in dem er sich befindet, da die Möglichkeit besteht, dass sie einem von ihnen gehört; wenn er dann zurückkehrt, vervollständigt er die Bekanntmachung im Gebiet des Islam. Wenn er jedoch ihr Gebiet mit einem Schutzversprechen (Aman) betreten hat, sollte er sie in deren Gebiet bekannt machen, da ihr Vermögen für ihn unantastbar ist. Wenn sie dann nicht zugeordnet werden kann, geht sie in sein Eigentum über, so wie er sie im Gebiet des Islam erwirbt. Befindet er sich jedoch im Heer, gibt er sie nach der Bekanntmachung in die Beuteverteilung, da er durch die Stärke des Heeres an sie gelangte; sie gleicht daher den erlaubten Dingen des Gebietes des Krieges, wenn er etwas davon nimmt. Wenn er zu ihnen eindringt
(24) In M: "wa-yaqbiduhu". (25) Im Original: "yubayyin". (26) Im Original: "al-qasam".