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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 322944 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn der Finder verstorben ist, so ist ihr Eigentümer ein Gläubiger dafür)

Übersetzung · DE

Wenn er jedoch als Spion zu ihnen eindringt und eine Fundsache findet, soll er sie im Gebiet des Islam bekannt machen, denn ihr Vermögen ist ihm erlaubt, und ihr Rechtsstatus ist dann der Status seiner Kriegsbeute. Es ist möglich, dass sie eine Beute für ihn ist, die keiner Bekanntmachung bedarf, da der äußere Anschein besagt, dass sie aus ihrem Vermögen stammt, und ihr Vermögen Beute ist.

944 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn der Finder verstorben ist, so ist dessen Besitzer ein Gläubiger gegenüber seinem Nachlass hinsichtlich der Sache.)

Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn der Finder stirbt und die Fundsache in ihrer Substanz vorhanden ist, tritt sein Erbe an seine Stelle, um die Bekanntmachung zu vervollständigen, falls er vor Ablauf des Jahres starb; er erwirbt das Eigentum nach Abschluss der Bekanntmachung. Wenn er nach Ablauf des Jahres starb, erbt sie der Erbe wie das übrige Vermögen des Verstorbenen. Wann immer ihr Besitzer kommt, nimmt er sie vom Erben entgegen, so wie er sie vom Erblasser entgegengenommen hätte. Wenn die Substanz der Sache nicht mehr vorhanden ist, so ist ihr Besitzer ein Gläubiger des Verstorbenen hinsichtlich des Gleichwertes, falls es sich um eine vertretbare Sache handelt, oder hinsichtlich ihres Wertes, falls dies nicht der Fall ist. Er nimmt dies aus seinem Nachlass, sofern dieser dafür ausreicht. Wenn der Nachlass zu gering ist, konkurriert er mit den Gläubigern bezüglich ihres Ersatzes, unabhängig davon, ob sie nach der Fälligkeit durch sein Handeln oder ohne sein Handeln untergegangen ist; denn sie ist mit Ablauf des Jahres in sein Eigentum übergegangen. Wenn man weiß, dass sie vor Ablauf des Jahres ohne seine Nachlässigkeit untergegangen ist, so gibt es keine Haftung für ihn und der Besitzer hat keinen Anspruch, da sie eine anvertraute Sache in seinem Besitz war, die ohne sein Verschulden unterging, sodass er nicht haftet, ähnlich einer Hinterlegung (Wadi'a). Dasselbe gilt, wenn sie nach Ablauf des Jahres, aber vor der Aneignung, ohne Verschulden unterging, nach der Ansicht derer, die meinen, dass sie nicht in sein Eigentum übergeht, bis er sie sich aneignet. Die Erörterung dazu ist bereits vergangen. Wenn man jedoch nicht weiß, ob sie untergegangen ist und man sie nicht [in seinem Nachlass] (1) findet, dann besagt der äußere Anschein der Äußerungen von al-Khiraqi, dass ihr Besitzer ein Gläubiger hinsichtlich ihrer ist, egal ob dies vor oder nach dem Jahr geschah; denn der Grundsatz ist ihr Fortbestand. Es ist möglich, dass den Finder nichts verpflichtet und das Recht ihres Besitzers erlischt, da der Grundsatz die Schuldenfreiheit des Finders von ihr ist. Es ist möglich, dass sie ohne sein Verschulden unterging, daher wird seine Haftung nicht durch Zweifel belastet. Es ist möglich, dass er, wenn der Tod vor dem Jahr eintrat, keine Verpflichtung hat; denn sie war bei ihm als anvertraute Sache, und es ist nicht bekannt, dass er sie rechtswidrig behandelt hat, und der Grundsatz ist seine Schuldenfreiheit von ihr. Wenn er nach dem Jahr starb, befindet sie sich in seinem Nachlass;

Anmerkungen

(1) Weggelassen in: al-Asl. (2) Weggelassen in: M.

Arabisch (Quelle)

مُتَلَصِّصًا، فوَجَدَ لُقَطةً، عَرَّفَها في دارِ الإِسْلَامِ؛ لأنَّ أمْوَالَهُم مُباحَةٌ له، ثم يكون حُكْمُها حُكْمَ غَنِيمَتِه. ويَحْتَمِلُ أن تكونَ غَنِيمةً له، لا تَحْتاجُ إلى تَعْرِيفٍ؛ لأنَّ الظاهِرَ أنَّها من أمْوَالِهِم، وأَمْوَالُهُم غَنِيمَةٌ.

٩٤٤ - مسألة؛ قال: (وإنْ كَانَ المُلْتَقِطُ قَدْ مَاتَ، فَصَاحِبُهَا غَرِيمٌ بِهَا)

وجملةُ ذلك أن المُلْتَقِطَ إذا ماتَ، واللُّقَطَةُ مَوْجُودَةٌ بِعَينِها، قام وارِثُه مَقَامَه في إتْمامِ تَعْرِيفِها إن ماتَ قبل الحَوْلِ، ويَمْلِكُها بعدَ إتْمامِ التَّعْرِيفِ، فإن ماتَ بعدَ الحَوْلِ، وَرِثَها الوارِثُ، كسائِر أمْوالِ المَيِّتِ، ومتى جاءَ صاحِبُها، أخَذَها من الوارِثِ، كما يَأْخُذُها من المَوْرُوثِ، فإن كانت مَعْدُومةَ العَيْنِ، فصَاحِبُها غَرِيمٌ لِلمَيِّتِ بمِثْلِها إن كانت من ذَوَاتِ الأمْثالِ، أو بِقيمَتِها إن لم تكُنْ كذلك، فيأْخُذُ ذلك من تَرِكَتِه إن اتَّسَعَتْ لذلك، وإن ضاقَتْ التَّرِكَةُ زَاحَمَ الغُرَماءُ بِبَدَلِها، سواءٌ تَلِفَتْ بعدَ الحُلُولِ بفِعْلِه أو بغيرِ فِعْلِه؛ لأنَّها قد دَخَلَتْ في مِلْكِه بمُضِيِّ الحَوْلِ. وإن عَلِمَ أنَّها تَلِفَتْ قبلَ الحَوْلِ بغير تَفْرِيطِه، فلا ضَمانَ عليه، ولا شىءَ لِصَاحِبِها؛ لأنَّها أمانَةٌ في يَدِهِ تَلِفَتْ بغيرِ تَفْرِيطِه، فلم يَضْمَنْها، كالوَدِيعَةِ، وكذلك إن تَلِفَتْ بعدَ الحَوْلِ قبلَ تَمَلُّكِها من غيرِ تَفْرِيطٍ، على رَأْىِ من رَأَى أنَّها لا تَدْخُلُ في مِلْكِه حتى يَتَمَلَّكَها. وقد مَضَى الكَلَامُ في ذلك. فأمَّا إن لم يَعْلَمْ تَلَفَها، ولم يَجِدْها [في تَرِكَتِه] (١)، فظاهِرُ كلامِ الخِرَقِيِّ أنَّ صاحِبَها غَرِيمٌ بها، سواءٌ كان قبلَ الحَوْلِ أو بعدَه؛ لأنَّ الأصْلَ بقاؤُها. وَيَحْتَمِلُ أن لا يَلْزَمَ المُلْتَقِطَ شيءٌ، ويَسْقُطَ حَقُّ صاحِبِها، لأنَّ الأصْلَ بَرَاءَةُ ذِمّةِ المُلْتَقِطِ منها. ويَحْتَمِلُ أن تكونَ قد (٢) تَلِفَتْ بغيرِ تَفرِيطِه، فلا تُشْغَلُ ذِمَّتُه بالشَّكِّ. ويَحْتَمِلُ أنَّه إن كان المَوْتُ قبلَ الحَوْلِ فلا شىءَ عليه؛ لأنَّها كانت أمانةً عندَه، ولم تُعْلَمْ جِنَايَتُه فيها، والأصْلُ بَرَاءةُ ذِمَّتِه منها. وإن ماتَ بعد الحَوْلِ، فهى في تَرِكَتِه؛

Anmerkungen

(١) سقط من: الأصل.(٢) سقط من: م.

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