im Gegensatz zu einem verbindlichen Vertrag. Wenn dies feststeht: Wenn er sagt: "Wer mein verlorenes Tier oder meinen entlaufenen Sklaven zurückbringt, mir dieses Hemd näht oder diese Mauer für mich baut, der erhält dies und jenes", so ist dies gültig und stellt einen zulässigen Vertrag dar. Beide Parteien können vor der Verrichtung der Arbeit davon zurücktreten. Wenn der Auftraggeber jedoch vor Beginn der Arbeit zurücktritt, trifft ihn keine Verpflichtung. Tritt er hingegen nach Beginn der Arbeit zurück, so schuldet er dem Arbeitenden den Lohn für eine vergleichbare Leistung (Ajrat al-Mithl), da dieser in der Erwartung einer Vergütung tätig wurde, welche ihm nun nicht zukam. Wenn der Arbeitende den Vertrag vor Abschluss der Arbeit auflöst, steht ihm nichts zu, da er auf seinen eigenen Anspruch verzichtet hat, indem er die vereinbarte Bedingung, an die die Vergütung geknüpft war, nicht erfüllt hat; er gleicht in diesem Fall dem Arbeitenden bei einem Mudaraba-Geschäft, der vor Entstehung eines Gewinns den Vertrag auflöst. Die Vergütung muss zudem bekannt sein. Der Unterschied zwischen der Vergütung und der Arbeit ergibt sich aus zwei Gesichtspunkten: Erstens gebietet die Notwendigkeit eine Unkenntnis über die Arbeit (da man den Aufenthaltsort des verlorenen Tieres oder Sklaven nicht kennt), während keine Notwendigkeit besteht, die Vergütung unbekannt zu lassen. Zweitens wird die Arbeit nicht verbindlich, weshalb ihre exakte Bestimmung nicht zwingend ist, während die Vergütung mit Abschluss der Arbeit verbindlich wird, weshalb ihre Kenntnis erforderlich ist. Es ist möglich, dass die Ja'ala auch bei Unkenntnis der Vergütung zulässig ist, sofern diese Unkenntnis die Übergabe nicht verhindert, wie etwa bei der Aussage: "Wer meinen entlaufenen Sklaven zurückbringt, erhält die Hälfte davon" oder "Wer mein verlorenes Tier zurückbringt, erhält ein Drittel davon." Denn Ahmad sagte: Wenn ein Befehlshaber im Krieg sagt: "Wer zehn Köpfe [Feinde] bringt, erhält einen Kopf", so ist dies zulässig. Sie sagten: Wenn er eine Belohnung für jemanden aussetzt, der ihn zu einer Festung führt oder einen einfachen Weg weist, und die Belohnung aus dem Besitz der Ungläubigen stammt, so darf sie unbekannt sein, wie etwa ein Sklavenmädchen, das der Arbeitende selbst bestimmt. Entsprechendes lässt sich hier ableiten. Wenn die Unkenntnis jedoch die Übergabe verhindert, so ist die Ja'ala in jedem Fall ungültig. Wenn die Arbeit hingegen bekannt ist – wie etwa bei der Aussage: "Wer meinen Sklaven aus Basra zurückbringt", "Wer mir diese Mauer baut" oder "Wer mein Hemd näht", erhält dies und jenes –, so ist dies gültig; denn wenn es trotz Unkenntnis zulässig ist, dann ist es bei Wissen umso mehr gültig. Wenn er sie an eine bekannte Frist knüpft und sagt: "Wer mir meinen Sklaven innerhalb eines Monats aus dem Irak zurückbringt, erhält einen Dinar" oder "Wer mein Hemd heute näht, erhält einen Dirham", so ist dies gültig, denn wenn eine Frist schon als unbekannte Größe zulässig ist, dann ist sie bei ihrer Festlegung erst recht zulässig.
(3) Fehlt in: M. (4) Fehlt in: al-Asl. (5) In M: "bis zu".
بخِلَافِ، اللَّازِمَةِ. إذا ثَبَتَ هذا، فإذا قال: مَنْ رَدَّ عليَّ ضَالَّتِى أو عَبْدِىَ الآبِقَ، أو خَاطَ لي هذا القَمِيصَ، أو بَنَى لي هذا الحائِطَ، فله كذا وكذا. صَحَّ، وكان عَقْدًا جائِزًا، لكلِّ واحدٍ منهما الرُّجُوعُ فيه قبلَ حُصُولِ العَمَلِ. لكنْ إن رَجَع الجاعِلُ قبلَ التَّلَبُّسِ بالعَمَلِ، فلا شىءَ عليه، وإن رَجَعَ بعدَ التَّلَبُّسِ به، فعليه لِلْعامِلِ أُجْرَةُ مِثلِه؛ لأنَّه إنَّما عَمِلَ بعِوَضٍ، فلم يُسَلَّمْ له. وإن فَسَخَ العامِلُ قبلَ إِتْمامِ العَمَلِ، فلا شىءَ له؛ لأنَّه أسْقَطَ حَقَّ نَفْسِه، حيث لم يَأْتِ بما شَرَطَ عليه العِوَضَ، ويَصِيرُ كعَامِلِ المُضَارَبةِ إذا فَسَخَ قبلَ ظُهُورِ الرِّبْحِ. ولا بُدَّ أن يكونَ العِوَضُ مَعْلُومًا. والفَرْقُ بينه وبين العَمَلِ من وَجْهَيْنِ؛ أحدهما، أنَّ الحاجَةَ تَدْعُو إلى كَوْنِ العَمَلِ مَجْهُولًا، بأن لا يَعْلَمَ مَوْضِعَ الضَّالَّةِ والآبِقِ، ولا حاجَةَ تَدْعُو (٣) إلى جَهَالةِ العِوَضِ. والثانى، أنَّ العَمَلَ لا يَصِيرُ لازِمًا، فلم يَجِبْ كَوْنُه مَعْلُومًا، والعِوَضُ يَصِيرُ لازِمًا بإتْمامِ العَمَلِ، فوَجَبَ كونُه مَعْلُومًا. ويَحْتَمِلُ أن تجوزَ الجَعالَةُ مع جَهَالةِ العِوَضِ، إذا كانت الجَهَالةُ لا تَمنَعُ التَّسْلِيمَ، نحو أن يقول: مَنْ رَدَّ عَبْدِى الآبِقَ فله نِصفُه، ومن رَدَّ ضَالَّتِى فله ثُلُثُها. فإنَّ أحمدَ قال: إذا قال الأمِيرُ في الغَزْوِ: مَنْ جاءَ بعَشْرَةِ رُءُوسٍ فله رَأْسٌ. جازَ. وقالوا: إذا جَعَلَ جُعْلًا لمن يَدُلُّه على قَلْعةٍ، أو طَرِيقٍ سَهْلٍ، وكان الجُعْلُ من مالِ الكُفَّارِ، جازَ أن يكون مَجْهُولًا، كجَارِيَةٍ يُعَيِّنُها العامِلُ. فيُخَرَّجُ ههُنا مثلُه. فأمَّا إن كانت الجَهَالَةُ تَمْنَعُ التَّسْلِيمَ، لم تَصِحَّ الجَعَالةُ، وَجْهًا واحِدًا. وإن كان العَمَلُ مَعْلُومًا، مثل أن يقول: مَنْ رَدَّ عَبْدِى من البَصْرَةِ، أو بَنَى لي هذا الحائِطَ، أو خَاطَ قَمِيصِى هذا، فله كذا. صَحَّ؛ لأنَّه إذا صَحَّ مع الجَهَالَةِ فمع العِلْمِ أَوْلَى. وإن عَلَّقَه بمُدَّةٍ مَعْلُومةٍ، فقال: مَنْ رَدَّ لي (٤) عَبْدِى من العِرَاقِ في (٥) شَهْرٍ، فله دِينَارٌ. أو من خَاطَ قَمِيصِى هذا في اليومِ، فله دِرْهَمٌ. صَحَّ؛ لأنَّ المُدَّةَ إذا جازَتْ مَجْهُولةً، فمع
(٣) سقط من: م.(٤) سقط من: الأصل.(٥) في م: "إلى".