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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 325Abschnitt

Übersetzung · DE

Die Bestimmung ist vorzuziehen. Sollte man einwenden: "Die korrekte Auffassung in der Rechtsschule (Madhhab) ist, dass ein derartiger Vertrag bei der Mietvertragslehre (Ijara) nicht zulässig ist, wie könnt ihr ihn dann bei der Ja'ala für zulässig erklären?", so entgegnen wir: Der Unterschied zwischen beiden liegt in mehreren Punkten begründet: Erstens verträgt die Ja'ala das Risiko (Gharar) und ist trotz Unkenntnis der Arbeit und der Dauer zulässig, im Gegensatz zur Mietvertragslehre. Zweitens ist die Ja'ala ein auflösbarer Vertrag (Ja'iz), sodass demjenigen, der ihn trotz Risikos eingeht, kein Schaden entsteht, im Gegensatz zur Mietvertragslehre, welche einen verbindlichen Vertrag (Lazim) darstellt; geht man diese trotz Risikos ein, so bleibt man darin gebunden. Drittens: Wenn bei der Mietvertragslehre eine Frist festgesetzt wird, ist die Arbeit während der gesamten Dauer geschuldet, nicht jedoch darüber hinaus. Wenn man also die Festsetzung einer Frist und die Arbeit kombiniert, könnte die Arbeit vor Ablauf der Frist vollbracht sein. Wenn wir sagen: "Er ist zur Arbeit während der restlichen Dauer verpflichtet", so wäre ihm mehr Arbeit auferlegt, als vertraglich vereinbart wurde. Wenn wir sagen: "Er ist nicht verpflichtet", so bleibt ein Teil der Frist ohne Arbeit. Wenn die Frist vor Abschluss der Arbeit abläuft und wir ihn zur Vollendung der Arbeit zwingen, dann ist er zur Arbeit außerhalb der vereinbarten Frist verpflichtet. Wenn wir sagen: "Er ist nicht zur Arbeit verpflichtet", dann hat er das vertraglich vereinbarte [Maß an Arbeit] nicht erbracht. Dies ist anders als in unserem Fall, denn die Arbeit, mit der man Anspruch auf die Belohnung (Ju'l) erwirbt, ist eine an eine Frist gebundene Arbeit: Bringt er sie innerhalb dieser Frist bei, so steht ihm die Belohnung zu, und es ist ihm nichts Weiteres geschuldet; bringt er sie jedoch nicht innerhalb der Frist bei, so steht ihm nichts zu. Wenn dies feststeht, so erwirbt nur derjenige einen Anspruch auf die Belohnung, der die Arbeit verrichtet hat, nachdem ihn die Nachricht davon erreicht hat, denn sie ist eine Entschädigung, die durch Arbeit verdient wird, weshalb derjenige, der nicht gearbeitet hat, keinen Anspruch darauf hat, ähnlich dem Lohn bei der Mietvertragslehre.

Abschnitt: Es ist zulässig, die Belohnung in der Ja'ala für eine bestimmte Person auszusetzen, indem man ihr sagt: "Wenn du meinen Sklaven zurückbringst, erhältst du einen Dinar." Dann hat niemand anderes Anspruch auf die Belohnung, wenn er ihn zurückbringt. Es ist ebenso zulässig, sie für eine unbestimmte Person auszusetzen, indem man sagt: "Wer meinen Sklaven zurückbringt, erhält einen Dinar." Wer ihn dann zurückbringt, hat Anspruch auf die Belohnung. Es ist zulässig, einer Person für die Rückgabe eine bestimmte Sache zuzusprechen und einer anderen mehr oder weniger. Es ist zulässig, für die bestimmte Person eine Entschädigung und für die restlichen Menschen eine andere festzulegen, da es zulässig ist, dass der Lohn bei der Mietvertragslehre trotz

Anmerkungen

(6) Fehlt in: M. (7) Fehlt in: al-Asl. (8) In al-Asl: "wa-lam" (und nicht). (9) In al-Asl: "raddahu" (er brachte ihn zurück). (10) In M: "lil-muta'ayyin" (für den Bestimmten).

Arabisch (Quelle)

التَّقدِيرِ أوْلَى. فإن قيل: الصَّحِيحُ من المذهبِ أنَّ مثلَ هذا لا يجوزُ في الإِجَارَةِ، فكيف أَجَزْتُمُوه في الجَعَالةِ؟ قُلْنَا: الفَرْقُ بينهما من وُجُوهٍ؛ أحَدها، أنَّ الجَعَالَةَ يَحْتَمِلُ فيها الغَرَرَ، وتجوزُ مع (٦) جَهَالةِ العَمَلِ والمُدَّةٍ، بخِلَافِ الإِجَارَةِ. الثاني، أنَّ الجَعَالةَ عَقْدٌ جائِزٌ، فلا يَلْزَمُهُ بالدُّخُولِ فيها مع الغَرَرِ ضَرَرٌ، بخِلَافِ الإِجَارَةِ، فإنَّها عَقْدٌ لازِمٌ، فإذا دَخَلَ فيها مع الغَرَرِ، لَزِمَهُ ذلك. الثالث، أنَّ الإِجَارَةَ إذا قُدِّرَتْ بمُدّةٍ، لَزِمَه العَمَلُ في جَمِيعِها، ولا يَلْزَمُه العَمَلُ بعدَها، فإذا جَمَعَ بين تَقْدِير المُدَّةِ والعَمَلِ، فربَّما عَمِلَه قبلَ المُدَّةِ، فإن قُلْنا: يَلْزَمُه العَمَلُ في بَقِيَّةِ المُدّةِ. فقد لَزِمَهُ من العَمَلِ أَكْثَرُ من المَعْقُودِ عليه. وإن قُلْنا: لا يَلْزَمُه. فقد خَلَا بعضُ المُدّةِ من العَمَلِ، وإِنْ انْقَضَتِ المُدّةُ قبل عَمَلِه, فأَلْزَمْناه إتْمامَ العَمَلِ، فقد لَزِمَه العَمَلُ في غيرِ المُدّةِ المَعْقُودِ عليها، وإن قُلْنَا: لا يَلْزَمُه العَمَلُ. فما أَتَى بالمَعْقُودِ عليه [من العَمَلِ] (٧)، بخِلَافِ مَسْأَلَتِنا، فإنَّ العَمَلَ الذي يَسْتَحِقُّ به الجُعَل هو عَمَلٌ مُقَيَّدٌ بمُدَّةٍ، إن أتَى به فيها اسْتَحَقَّ الجُعْلَ، ولا (٨) يَلْزَمُه شيءٌ آخَرُ، وإن لم يَفِ به فيها، فلا شيءَ له. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّما يَسْتَحِقُّ الجُعْلَ مَن عَمِلَ العَمَلَ بعدَ أن بَلَغَه ذلك، لأنَّه عِوَضٌ يُسْتَحَقُّ بعَمَلٍ، فلا يَسْتَحِقُّه مَنْ لم يَعْمَلْ، كالأجُرِ في الإِجَارَةِ.

فصل: ويَجُوزُ أن يَجْعَلَ الجُعْلَ في الجَعَالَةِ لواحدٍ بعَينِهِ، فيقولَ له: إن رَدّدْتَ عَبْدِى فلك دِينَارٌ. فلا يَستَحِقُّ الجُعْلَ من يَرُدُّه (٩) سواهُ. ويجوزُ أن يَجْعَلَه لغيرِ مُعَيَّنٍ، فيقولَ: من رَدَّ عَبْدِي فله دِينارٌ. فمن رَدَّه اسْتَحَقَّ الجُعْلَ. ويجوزُ أن يَجْعَلَ لواحدٍ في رَدِّه شيئًا مَعْلُومًا، ولآخَرَ أَكْثَرَ منه أو أَقَلَّ. ويجوزُ أن يُجعَلَ لِلْمُعَيَّنِ (١٠) عِوَضًا، ولسائِر النَّاس عِوَضًا آخَرَ؛ لأنَّه يجوزُ أن يكونَ الأَجْرُ في الإِجَارَةٍ مُخْتَلِفًا مع

Anmerkungen

(٦) سقط من: م.(٧) سقط من: الأصل.(٨) في الأصل: "ولم".(٩) في الأصل: "رده".(١٠) في م: "للمتعين".

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