"Wer meine beiden Sklaven zurückbringt, erhält einen Dinar". Wenn er einen von beiden zurückbringt, erhält er einen halben Dinar, da er die Hälfte der Sklaven zurückgebracht hat. Wenn er den Sklaven von außerhalb der genannten Stadt zurückbringt, hat er keinen Anspruch auf etwas, da er für dessen Rückgabe von dort nichts ausgesetzt hat; dies ähnelt dem Fall, als wenn er für die Rückgabe eines seiner beiden Sklaven etwas ausgesetzt hätte und er den anderen zurückbringt. Wenn er sagt: "Wer meinen Sklaven zurückbringt, erhält einen Dinar", und jemand bringt ihn bis zur Hälfte des Weges zurück, dann flieht er ihm, so hat er keinen Anspruch auf etwas, da er die Belohnung an dessen Rückgabe geknüpft hat, er ihn aber nicht zurückgebracht hat. Ebenso verhält es sich, wenn er stirbt. Dies ist wie der Fall, wenn jemand ihn für das Nähen eines Kleidungsstücks mietet, er es näht, es aber nicht übergibt, bis es zerstört ist; er hat keinen Anspruch auf Lohn. Wenn man einwendet: "Wenn der Aussetzer der Belohnung gesagt hat: 'Wer meine verlorene Sache findet, erhält einen Dinar', so ist das Finden (Wijdan) doch erfolgt?", so entgegnen wir: Der Kontext deutet auf die Bedingung der Rückgabe hin, [da das Ziel die Rückgabe ist, nicht] das bloße Finden. Das bloße Finden wurde nur deshalb erwähnt, weil es der Anlass für die Rückgabe ist. Es ist also so, als hätte er gesagt: "Wer meine verlorene Sache findet und sie mir zurückbringt."
Abschnitt: Die Belohnungsvereinbarung (Ju'ala) gleicht der Mietvertragslehre (Ijara) hinsichtlich der Berücksichtigung der Kenntnis über die Entschädigung. Was als Entschädigung bei der Miete zulässig ist, darf auch eine Entschädigung bei der Ju'ala sein, und was nicht, das nicht. Ebenso verhält es sich damit, dass für alle Arbeiten, für die bei der Miete eine Entschädigung genommen werden darf, auch bei der Ju'ala eine solche genommen werden darf. Arbeiten, für die bei der Miete kein Lohn genommen werden darf, wie Singen, Flötenspielen und andere verbotene Dinge, für diese darf auch keine Belohnung (Ju'l) genommen werden. Für Handlungen, die dem Ausführenden als Gottesdienst (Qurba) vorbehalten sind, deren Nutzen nicht über den Ausführenden hinausgeht, wie das Gebet und das Fasten, darf keine Belohnung genommen werden. Wenn es sich jedoch um Handlungen handelt, deren Nutzen über den Ausführenden hinausgeht, wie der Gebetsruf (Adhan), die Iqama und die Pilgerfahrt (Hajj), so gibt es dazu zwei Auffassungen, entsprechend den beiden Überlieferungen in der Mietvertragslehre. Sie unterscheidet sich von der Miete darin, dass sie ein auflösbarer Vertrag ist, während die Miete verbindlich ist; zudem ist bei ihr weder die Kenntnis über die Dauer noch über das Ausmaß der Arbeit erforderlich, und es ist nicht erforderlich, dass der Vertrag mit einer bestimmten Person abgeschlossen wird. Wenn er daher eine unbekannte Entschädigung festlegt, wie durch seine Worte: "Wenn du meinen Sklaven zurückbringst, erhältst du ein Kleidungsstück" oder "seine Beute", oder wenn er eine verbotene Entschädigung festlegt, wie Wein oder einen freien Menschen, oder eine Entschädigung, die nicht geleistet werden kann,
(15) In M: "ista'jara" (er mietete). (16) In M: "wa-al-maqsudu huwa al-radd" (und das Ziel ist die Rückgabe). (17) In al-Asl: "naf'" (Nutzen).
مَنْ رَدَّ عَبْدَىَّ فله دِينارٌ. فرَدَّ أحَدَهُما، فله نِصْفُ الدِّينارِ؛ لأنَّه رَدَّ نِصْفَ العَبْدَيْنِ. وإن رَدَّ العَبْدَ من غير البَلَدِ المُسَمَّى، فلا شىءَ له؛ لأنَّه لم يَجْعَلْ في رَدِّه منه شيئا، فأشْبَهَ ما لو جَعَلَ في رَدِّ أحَدِ عَبْدَيهِ شيئا فرَدَّ الآخَرَ. ولو قال: من رَدَّ عَبْدِى فله دِينارٌ. فرَدَّه إنْسانٌ إلى نِصْفِ الطَّرِيقِ، فهَرَبَ منه، لم يَسْتَحِقَّ شيئا؛ لأنَّه شَرَطَ الجُعْلَ بِرَدِّه، ولم يَرُدَّه. وكذلك لو ماتَ. كما لو اسْتَأْجَرَهُ (١٥) لخِيَاطَةِ ثَوْبٍ، فخَاطَه، ولم يُسَلِّمْه حتى تَلِفَ، لم يَسْتَحِقَّ أُجْرَةً. فإن قيل: فإن كان الجاعِلُ قال: من وَجَدَ لُقَطَتِى فله دِينارٌ. فقد وُجِدَ الوِجْدَانُ؟ قُلْنا: قَرِينَةُ الحالِ تَدُلُّ على اشْتِراطِ الرَّدِّ، [إذ المَقْصُودُ الرَّدُّ لا] (١٦) الوِجْدَانُ المُجَرّدُ، وإنَّما اكْتُفِىَ بِذِكْرِ الوِجْدانِ لأنَّه سَبَبُ الرَّدِّ، فصارَ كأنَّه قال: من وَجَدَ لُقَطَتِى فرَدَّها عَلَىَّ.
فصل: والجُعَالةُ تُسَاوِى الإِجَارَةَ في اعْتِبارِ العِلْمِ بالعِوَضِ، وما كان عِوَضًا في الإِجَارةِ جازَ أن يكونَ عِوَضًا في الجُعالَةِ، وما لا فلا، وفى أن ما جازَ أخْذُ العِوَضِ عليه في الإِجَارةِ، من الأعْمالِ، جازَ أخْذُه عليه في الجَعَالَةِ، وما لا يجوزُ أخْذُ الأُجْرَةِ عليه في الإِجَارةِ، مثل الغِنَاءِ والزَّمْرِ وسائِر المُحَرَّماتِ، لا يجوزُ أخْذُ الجُعْلِ عليه، وما يَخْتَصُّ فاعِلُه أن يكونَ من أهْلِ القُرْبةِ، ممَّا لا يَتَعَدَّى نَفعُه (١٧) فاعِلَه، كالصَّلَاةِ والصِّيَامِ، لا يجوزُ أخْذُ الجُعْلِ عليه، فإن كان ممَّا يَتَعَدَّى نَفْعُه، كالأذَانِ والإِقَامةِ والحَجِّ، ففيه وَجْهانِ، كالرِّوَايَتَيْنِ في الإِجَارَةِ. ويُفارِقُ الإِجَارَةَ في أنَّه عَقْدٌ جائِزٌ، وهى لازِمَةٌ، وأنَّه لا يُعْتَبَرُ العِلْمُ بالمُدَّةِ، ولا بمِقْدارِ العَمَلِ، ولا يُعْتَبَرُ وُقُوعُ العَقْدِ مع واحدٍ مُعَيَّنٍ. فعلى هذا متى شَرَطَ عِوَضًا مَجْهُولًا، كقولِه: إن رَدَدْتَ عَبْدِى فلَكَ ثَوْبٌ، أو فلَكَ سَلَبُه. أو شَرَطَ عِوَضًا مُحَرَّمًا، كالخَمْرِ والْحُرِّ، أو غير مَقْدُورٍ عليه،
(١٥) في م: "استأجر".(١٦) في م: "والمقصود هو الرد".(١٧) في الأصل: "نفع".