Ibn Mansur sagte: Ahmad wurde nach der Belohnung für einen entlaufenen Sklaven gefragt, worauf er antwortete: "Ich weiß es nicht, die Leute haben darüber gesprochen." Er hatte keine authentische Überlieferung dazu vorliegen. Die äußere Bedeutung hiervon ist, dass dafür keine Belohnung zusteht, und dies ist auch die Ansicht von al-Khiraqi, denn er sagte: "Wenn ein Sklave entläuft, so steht demjenigen, der ihn zu seinem Herrn bringt, das zu, was er für ihn ausgegeben hat." Er erwähnte keine Belohnung. Dies ist auch die Lehrmeinung von al-Nakha'i, al-Shafi'i und Ibn al-Mundhir; denn er hat eine Arbeit für einen anderen verrichtet, ohne eine Entschädigung zu vereinbaren, weshalb ihm nichts zusteht, so als hätte er sein entlaufenes Kamel zurückgebracht. Der Grund für die erste Überlieferung ist das, was 'Amr ibn Dinar und Ibn Abi Mulaika überlieferten, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) für die Rückgabe eines entlaufenen Sklaven, wenn er ihn außerhalb des Haram brachte, einen Dinar aussetzte. Zudem ist dies die Aussage der von uns genannten Gefährten, und wir kennen niemanden aus ihrer Zeit, der ihnen widersprochen hätte, weshalb es einen Konsens darstellt. Zudem liegt in der Bedingung einer Belohnung für die Rückgabe solcher Sklaven ein Ansporn, die Entlaufenen zurückzubringen und sie davor zu bewahren, in das Haus des Krieges (Dar al-Harb) zurückzukehren, von ihrem Glauben abzufallen und die Leute des Krieges durch sie zu stärken; daher sollte dies aus diesem öffentlichen Interesse heraus gesetzlich legitimiert sein. Auf diese Weise unterscheidet es sich von der Rückgabe eines entlaufenen Tieres, da dies nicht zu solchen Folgen führt. Die andere Überlieferung ist jedoch näher an der Korrektheit; denn die grundlegende Annahme ist die Nicht-Verpflichtung, und die dazu überlieferte Nachricht ist mursal und kann beanstandet werden. Ein Konsens dazu ist nicht belegt, und eine Analogie (Qiyas) ebenfalls nicht, da nicht bewiesen ist, dass das Gesetz dieses genannte Interesse berücksichtigt, noch hat es sich bewahrheitet, denn es ist nicht offensichtlich, dass sie in das Haus des Krieges fliehen, außer bei solchen, die von dort verschleppt wurden, falls es in der Nähe liegt, was bei ihnen jedoch fernliegend ist. Was nun die erste Überlieferung betrifft, so herrscht Uneinigkeit über die Höhe der Belohnung. Von Ahmad wurde überliefert, dass es zehn Dirham oder ein Dinar sind, wenn er ihn innerhalb des Siedlungsgebiets zurückbringt. Wenn er ihn von außerhalb zurückbringt, gibt es zwei Überlieferungen: Die erste besagt, er schuldet einen Dinar oder zwölf Dirham, aufgrund der überlieferten Nachricht und weil dies von Umar und Ali (Allahs Wohlgefallen auf ihnen) überliefert wird. Die zweite besagt, er erhält vierzig Dirham, wenn er ihn von außerhalb des Siedlungsgebiets zurückbringt. Dies wählte al-Khallal aus, und es ist die Ansicht von Ibn Mas'ud und Shuraih, wie Abu Amr überlieferte.
(23) Herausgegeben von Ibn Abi Shaiba im Buch der Käufe und Rechtssprüche. Al-Musannaf 6/540, 542, 543. (24) In M: "al-Maslaha" (das öffentliche Interesse). (25) Weggelassen in: M. (26) In den Kopien: "Abu Umar". Dies ist Ishaq ibn Mirar, der kufische Sprachwissenschaftler (al-Lughawi), gestorben im Jahr 210 n. H. Al-'Ibar 1/358.
مَنْصُورٍ: سُئِلَ أحمدُ عن جُعْلِ الآبِقِ؟ فقال: لا أدْرِى، قد تكَلَّمَ الناسُ فيه. لم يكُنْ عندَه فيه حَدِيثٌ صَحِيحٌ. فظاهِرُ هذا أنَّه لا جُعْلَ له فيه، وهو ظاهِرُ قولِ الخِرَقِىِّ فإنَّه قال: "وإذا أبَقَ العَبْدُ فلمَن جاءَ به إلى سَيِّدِه ما أنْفَقَ عليه". ولم يَذْكُرْ جُعْلًا. وهذا قول النَّخَعِىِّ، والشافِعِىِّ، وابنِ المُنْذِرِ؛ لأنَّه عَمِلَ لغيرِه عَمَلًا من غيرِ أن يَشْرُطَ له عِوَضًا، فلم يَسْتَحِقَّ شيئا، كما لو رَدَّ جَمَلَه الشَّارِدَ. وَوَجْهُ الرِّوَايةِ الأُولَى، ما رَوَى عَمْرُو بن دِينارٍ، وابنُ أبى مُلَيْكَةَ، أنَّ النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- جَعَلَ في جُعْلِ الآبِقِ، إذا جاءَ به خارِجًا من الحَرَمِ، دِينَارًا (٢٣)، وأيضا فإنه قولُ من سَمَّيْنا من الصَّحابةِ، ولم نَعْرِفْ لهم في زَمَنِهِم مُخَالِفًا، فكان إجْماعًا. ولأنَّ في شَرْطِ الجُعْلِ في رَدِّهِم حَثًّا على رَدِّ الأُبَّاقِ، وصِيَانةً لهم عن الرُّجُوعِ إلى دارِ الحَرْبِ، ورِدَّتِهِم عن دِينِهم، وتَقْوِيَةِ أهْلِ الحَرْبِ بهم، فيَنْبَغِى أن يكونَ مَشْرُوعًا لهذه المَصْلَحةِ. وبهذا فارَقَ رَدَّ الشّارِدِ، فإنَّه لا يُفْضِى إلى ذلك. والرِّوايةُ الأخرى أقْرَبُ إلى الصِّحَّةِ (٢٤)؛ لأنَّ الأصْلَ عَدَمُ الوُجُوبِ، والخَبَرُ المَرْوِيُّ في هذا مُرْسَلٌ، وفيه مَقَالٌ، ولم يَثْبُت الإِجْماعُ فيه ولا القِيَاسُ، فإنَّه لم يَثْبُت اعْتِبَارُ الشَّرْعِ لهذه المَصْلَحةِ المَذْكُورَةِ فيه، ولا تَحَقَّقَتْ أيضًا، فإنَّه ليس الظاهِرُ هَرَبَهُم إلى دارِ الحَرْبِ إلَّا في المَجْلُوبِ منها، إذا كانت قَرِيبَةً، وهذا بَعِيدٌ فيهم. فأمَّا على الرِّوَايةِ الأُولَى، فقد اخْتَلَفَتِ الرِّوايَةُ في قَدْرِ الجُعْلِ، فَرُوِىَ عن أحمدَ أنَّه عَشْرَةُ دَرَاهِمَ، أو دِينَارٌ، إن رَدَّه من المِصْرِ، وإن رَدَّه من خارِجِه، ففيه رِوَايَتانِ؛ إحداهما، يَلْزَمُه دِينارٌ، أو اثْنَى عَشْرَ دِرْهَمًا، لِلخَبَرِ المَرْوِىِّ فيه، ولأنَّ ذلك يُرْوَى عن عمرَ وعليٍّ (٢٥) رَضِيَ اللهُ عنهما. والثانية، له أرْبَعُونَ دِرْهَمًا إن رَدَّه من خارِجِ المِصْرِ. اخْتارَها الخَلَّالُ، وهو قولُ ابنِ مسعودٍ، وشُرَيْحٍ، فرَوَى أبو عمرو (٢٦)
(٢٣) أخرجه ابن أبي شيبة، في كتاب البيوع والأقضية. المصنف ٦/ ٥٤٠، ٥٤٢، ٥٤٣.(٢٤) في م: "المصلحة".(٢٥) سقط من: م.(٢٦) في النسخ: "أبو عمر". وهو إسحاق بن مرار اللغوى الكوفى المتوفى سنة عشر ومائتين. العبر ١/ ٣٥٨.