Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 947 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn derjenige, der das Fundgut (Luqta) gefunden hat, ein Minderjähriger oder geschäftsunfähig ist, so übernimmt sein Vormund die Bekanntmachung; ist das Jahr verstrichen, so fügt er es dem Vermögen des Finders hinzu) · ShamelaTranslate