Abschnitt: Ahmad sagte in der Überlieferung von al-Abbas ibn Musa über einen zehnjährigen Jungen, der eine Fundsache fand und dann heranwuchs: Wenn er den Besitzer findet, händigt er sie ihm aus, andernfalls spendet er sie. Die Frist für die Bekanntmachung gemäß den vorangegangenen Jahren ist verstrichen, und er wies ihn nicht an, die Frist für die Bekanntmachung erneut zu beginnen. Er sagte: Ich hatte ihn bereits davor oder danach bezüglich des Ablaufs der Bekanntmachungsfrist sagen hören, wenn er den Besitzer nicht fand: Sollte er etwa das Vermögen eines anderen spenden! Diese Rechtsfrage ist bereits in dem Sinne behandelt worden, falls der Finder die Fundsache während des Jahres nicht bekannt machte; denn er kann sie auch dann nicht erwerben, wenn er sie danach bekannt macht, da die Bekanntmachung im Nachhinein keinen äußeren Nutzen bringt, weil der Besitzer die Hoffnung auf sie aufgegeben und die Suche nach ihr eingestellt hat. Diese Rechtsfrage deutet darauf hin, dass die Unterlassung der Bekanntmachung aus einem Entschuldigungsgrund der Unterlassung ohne Entschuldigungsgrund gleichkommt, da das Kind zu denjenigen gehört, die einen Entschuldigungsgrund haben, und wir haben diesbezüglich bereits zwei Auffassungen erwähnt. Ahmad sagte über einen noch nicht mündigen Jungen, der zehn Dinar fand und sie in sein Haus brachte, wo sie verloren gingen: Als er dann die Mündigkeit erreichte, wollte er sie zurückgeben, fand aber den Besitzer nicht. Er sollte sie spenden, und wenn er keine zehn Dinar findet und es ihn hart treffen würde, sollte er sie nach und nach spenden. Der Qadi sagte: Dies bedeutet, dass sie durch die Fahrlässigkeit des Kindes untergingen, da er seinen Vormund nicht informierte, damit dieser die Bekanntmachung übernehmen konnte.
Abschnitt: Wenn ein Sklave eine Fundsache findet, darf er sie ohne Erlaubnis seines Herrn annehmen, und sein Fund ist gültig. Dies ist auch die Auffassung von Abu Hanifa und eine der zwei Meinungen von al-Shafi'i. In der anderen Meinung sagte er: Sein Fund ist nicht gültig, denn die Fundsache ist im ersten Jahr eine Anvertrauung und Vormundschaft, und im zweiten ein Eigentumserwerb, und der Sklave ist nicht befähigt zu Vormundschaften oder Eigentum. Unsere Ansicht stützt sich auf die Allgemeinheit der Überlieferung und darauf, dass das Auffinden ein Grund ist, durch den ein Kind Eigentum erwerben kann und was von ihm gültig ist, folglich ist es auch vom Sklaven gültig, wie beim Holzsammeln oder Jagen, und weil für denjenigen, dem die Annahme einer Hinterlegung [Wadi'a] gestattet ist, auch das Auffinden gültig ist, wie beim Freien.
(4) D. h. al-Abbas ibn Muhammad ibn Musa. Seine Biographie wurde bereits angeführt. (5) In der Handschrift M: "amdā". (6) Im Original: "sāhibuhu" (Besitzer). (7) In M: "al-ākhidh" (der Nehmende) – dies ist eine Verfälschung. (8) In M: "amāna wilāya fī" (Anvertrauung Vormundschaft in).