Die Hinterlegung [Wadi'a] ist ihm gestattet, daher ist auch das Auffinden bei ihm gültig, wie beim Freien. Ihr Einwand, dass der Sklave nicht zu Vormundschaften und Anvertrauungen befähigt sei, wird durch das Kind und den Geisteskranken widerlegt, denn diese sind in diesem Punkt noch weniger geeignet als er. Ihr Einwand, dass der Sklave kein Eigentum erwerben könne, ist unzulässig; und selbst wenn wir dies einräumten, erwirbt er doch Eigentum für seinen Herrn, wie dies durch alle anderen Erwerbsarten geschieht. Zudem ist das Auffinden die Rettung eines Vermögenswertes vor dem Untergang, daher ist es dem Sklaven auch ohne Erlaubnis seines Herrn gestattet, ebenso wie die Rettung eines im Wasser versinkenden oder gewaltsam entzogenen Gutes. Wenn dies feststeht, so ist die Fundsache, die der Sklave findet, eine Anvertrauung in seiner Hand. Wenn sie während des Bekanntmachungsjahres ohne Fahrlässigkeit untergeht, haftet er nicht, geht sie jedoch durch Fahrlässigkeit oder mutwillige Zerstörung unter, so wird die Haftung an seiner Person [Raqaba] fällig, wie bei allen anderen Vergehen. Wenn er sie bekannt macht, so ist seine Bekanntmachung gültig, da seine Aussage als rechtlich gültig anerkannt wird, folglich ist seine Bekanntmachung wie die eines Freien gültig. Ist das Bekanntmachungsjahr abgelaufen, so erwirbt sein Herr das Eigentum daran, da das Auffinden ein Erwerb des Sklaven ist und sein Erwerb seinem Herrn zugutekommt. Wenn der Herr von der Fundsache seines Sklaven erfährt, darf er sie ihm wegnehmen, da sie zum Erwerb des Sklaven gehört und der Herr das Recht hat, den Erwerb seines Sklaven aus dessen Hand zu entziehen. Entzieht er sie ihm, nachdem der Sklave sie bereits bekannt gemacht hat, so erwirbt er das Eigentum daran. Hat der Sklave sie noch nicht bekannt gemacht, so macht der Herr sie ein volles Jahr lang bekannt; hat der Sklave sie bereits einen Teil des Jahres bekannt gemacht, so vollendet der Herr die Bekanntmachung. Wählt der Herr es, sie in der Hand seines Sklaven zu belassen, so ist zu prüfen: Ist der Sklave vertrauenswürdig, so ist dies zulässig, und der Herr zieht seinen Sklaven zur Verwahrung heran, wie er ihn auch bei der Verwahrung seines eigenen Vermögens heranzieht. Ist der Sklave jedoch nicht vertrauenswürdig, so hat der Herr durch das Belassen in dessen Hand fahrlässig gehandelt und die Haftung obliegt ihm, so als hätte er sie aus seiner Hand genommen und sie ihm dann zurückgegeben; denn die Hand des Sklaven ist wie seine Hand, und was er durch sie erwirbt, gehört seinem Herrn. Befreit der Herr seinen Sklaven nach dem Fund, so darf er ihm die Fundsache entziehen, da sie zu seinem Erwerb gehört und seine Erwerbe seinem Herrn zustehen. Sobald der Sklave erfährt, dass sein Herr in Bezug darauf nicht vertrauenswürdig ist, ist er verpflichtet, sie ihm zu verbergen und sie dem Richter auszuhändigen, damit dieser sie bekannt macht und sie dann unter der Bedingung der Haftung an den Herrn übergibt. Wenn er seinen Herrn darüber informiert und dieser sie nicht von ihm nimmt, oder er sie nimmt, sie bekannt macht und die ihm obliegende Sorgfaltspflicht erfüllt, sie jedoch im ersten Jahr ohne Fahrlässigkeit untergeht, dann besteht keine Haftung, da sie nicht durch Fahrlässigkeit untergegangen ist.
(9) Im Original: "sā'ir al-iktisābāt" (alle anderen Erwerbsvorgänge). (10) In M: "bi-tafrītihi" (durch seine Fahrlässigkeit). (11) In M: "tafrītihi" (seine Fahrlässigkeit).