ist es erlaubt, sie aufzunehmen. Von Ahmad wird eine weitere Überlieferung berichtet, nach der nur der Imam sie aufnehmen darf. Al-Laith ibn Sa'd sagte: Ich mag es nicht, wenn er sich ihr nähert, es sei denn, er sichert sie für ihren Besitzer, aufgrund der Aussage des Gesandten Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm): "Nur ein Irrender lässt ein verlorenes Tier bei sich." Und weil es ein Tier ist, das den Kamelen ähnelt. Wir stützen uns auf die Aussage des Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm), als er nach einem Schaf gefragt wurde: "Nimm es, denn es gehört entweder dir, deinem Bruder oder dem Wolf." Dies ist ein übereinstimmend überlieferter Hadith. Und weil zu befürchten ist, dass es zugrunde geht oder verloren geht, gleicht es also einem Fundsachen-Gegenstand, der kein Tier ist. Unser Hadith ist spezifischer als ihrer, daher wenden wir ihn vorrangig an. Der Analogieschluss (Qiyas) auf die Kamele ist nicht stichhaltig, denn der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) begründete das Verbot ihrer Aufnahme damit, dass sie ihr Schuhwerk und ihren Wasserschlauch bei sich tragen, was bei Schafen nicht der Fall ist. Zudem hat der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) in ein und derselben Nachricht zwischen beiden unterschieden, daher ist es nicht zulässig, das zusammenzuführen, was der Gesetzgeber unterschieden hat, noch das zu analogisieren, dessen Aufnahme er angeordnet hat, auf das, dessen Aufnahme er untersagt hat. Wenn dies feststeht, so gibt es keinen Unterschied, ob er es in einer Stadt oder in einer Wüste findet. Malik, Abu Ubaid und Ibn al-Mundhir sagten über das Schaf, das in der Wüste gefunden wird: Schlachte es und iss es. In der Stadt hingegen: Bewahre es auf, bis sein Besitzer es findet, denn der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) sagte: "Es gehört dir, deinem Bruder oder dem Wolf." Der Wolf aber kommt in der Stadt nicht vor. Wir entgegnen: Der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) sagte: "Nimm es." Er hat nicht unterschieden und nicht nachgefragt. Hätte der Umstand einen Unterschied gemacht, hätte er danach gefragt und differenziert. Zudem ist es ein Fundstück, bei dem die Stadt und die Wüste gleichgestellt sind, wie bei allen anderen Fundstücken. [Zu ihrer Behauptung: Der Wolf kommt nur in der Wüste vor, sagen wir: Dass es in der Wüste dem Wolf gehört, schließt nicht aus], dass es in der Stadt jemand anderem gehört. Wenn dies feststeht, so gilt: Sobald er es ein volles Jahr lang bekannt gemacht hat,
(5) In M: "yuhrizuha" (er sichert es). (6) Ausgeführt von Muslim, in: Kapitel über den Fund des Pilgers, aus dem Buch der Fundsachen (Kitab al-Luqata). Sahih Muslim 3/1351. Und Abu Dawud, in: Buch der Fundsachen: Sunan Abi Dawud 1/399. Und Imam Malik, in: Kapitel über das Urteil bei verloren gegangenen Tieren, aus dem Buch der Rechtsprechung (Kitab al-Aqdiya). al-Muwatta 2/759. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 4/117. (7) Die Identifizierung wurde bereits auf Seite 290 dargelegt. (8) In M: "minhu" (von ihm). (9) Fehlt im Original. (10) In M: "au istafsala" (oder er erbat eine Differenzierung). (11) Fehlt im Original.