erlangt er das Eigentum daran. Der Qadi und Abu al-Khattab erwähnten von Ahmad eine weitere Überlieferung, nach der er das Eigentum nicht erlangt. Vielleicht ist dies die Überlieferung, in der er die Aufnahme untersagt hat. Wir stützen uns auf die Aussage des Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm): "Es gehört dir oder deinem Bruder." Er schrieb es ihm also mit dem Genitiv des Eigentums zu. Zudem ist die Aufnahme des Tieres erlaubt, weshalb das Eigentum durch die Bekanntmachung erlangt wird, ähnlich wie bei Geldwerten (Athman). Dies stellt zudem einen Konsens dar, den Ibn Abd al-Barr überlieferte.
Abschnitt: Derjenige, der das Tier aufnimmt, hat die Wahl zwischen drei Dingen: Erstens, es sogleich zu essen. Dies vertraten Malik, Abu Hanifa, al-Shafi'i und andere. Ibn Abd al-Barr sagte: Sie sind sich einig, dass man ein verlorenes Schaf an einem Ort, an dem es gefährdet ist, essen darf. Die Grundlage hierfür ist die Aussage des Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm): "Es gehört dir oder deinem Bruder oder dem Wolf." Er stellte es ihm also sogleich zur Verfügung und setzte ihn mit dem Wolf gleich, und der Wolf zögert nicht, es zu fressen. Zudem liegt im sofortigen Verzehr eine Entlastung von den Kosten für den Unterhalt des Tieres und ein Schutz seines Wertes für den Besitzer, falls dieser erscheint, da er dann seinen vollen Wert ohne Abzug einfordern kann. Es beizubehalten, wäre eine Verschwendung von Vermögen durch die Kosten für den Unterhalt und die Gebühr für das Futter, daher ist das Essen des Tieres vorzuziehen. Wenn er beabsichtigt, es zu essen, muss er seine Merkmale festhalten, sodass er es dem Besitzer bei dessen Erscheinen ersetzen kann. Dies ist die Ansicht der Allgemeinheit der Gelehrten, mit Ausnahme Maliks, der sagte: "Iss es, und es trifft dich keine Ersatzpflicht gegenüber seinem Besitzer und auch keine Bekanntmachungspflicht", aufgrund der Aussage des Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm): "Es gehört dir." Er hat weder eine Bekanntmachung noch einen Ersatz darin zur Pflicht gemacht und ihn mit dem Wolf gleichgesetzt, und der Wolf kennt keine Bekanntmachung und leistet keinen Ersatz. Ibn Abd al-Barr sagte: Niemand unter den Gelehrten stimmte Malik in seiner Ansicht zu. Die Aussage des Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) im Hadith von Abd Allah ibn Amr: "Gib deinem Bruder sein verlorenes Tier zurück", ist ein Beweis dafür, dass das Schaf im Eigentum seines Besitzers bleibt. Da es sich um ein Fundstück mit einem Wert handelt, an dem das Herz hängt, ist der Ersatz für den Besitzer bei dessen Erscheinen Pflicht, wie bei anderen Dingen auch. Es ist zudem das Eigentum des Besitzers, daher ist es nicht erlaubt, sich dieses ohne Gegenleistung und ohne sein Einverständnis anzueignen, so wie es wäre, wenn es sich zwischen bewohnten Gebäuden befände. Da es sich zudem um eine Sache handelt, die bei ihrem Fortbestand zurückgegeben werden muss, wurde ihr Ersatz verpflichtend, wenn sie verbraucht wird.
(12) In M: "at-tamlik" (Eigentumsübertragung). (13) Im Original: "mubah" (erlaubt). (14) In M: "al-mawadi" (Orte). (15) Im Original: "yata'atta" (es ist möglich). Vielleicht sollte es "yata'anna" (es zögert) heißen. (16) Ausgeführt von al-Tahawi. Sharh Ma'ani al-Athar 4/135.
مَلَكَها. وذَكَرَ القاضي، وأبو الخَطَّابِ، عن أحمدَ، رِوَايةً أخرى، أنَّه لا يَمْلِكُها. ولعلَّها الرِّوَايةُ التي مَنَعَ من الْتِقَاطِها فيها. ولَنا، قولُ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "هِىَ لَكَ أو لأَخِيكَ". فأضَافَها إليه بلَامِ التَّملُّكِ (١٢)، ولأنَّها يُبَاحُ (١٣) الْتِقَاطُها، فمُلِكَتْ بالتَّعْرِيفِ، كالأَثْمانِ، ولأنَّ ذلك إجْمَاعٌ، حكاه ابنُ عبد البَرِّ.
فصل: ويَتَخَيَّرُ مُلْتَقِطُها بين ثَلَاثةِ أشْياء؛ أكْلُها في الحالِ. وبهذا قال مالِكٌ، وأبو حنيفةَ، والشَّافِعِىُّ، وغيرُهم. قال ابنُ عبد البَرِّ: أجْمَعُوا على أنَّ ضَالّةَ الغَنَمِ، في المَوْضِعِ (١٤) المَخُوفِ عليها، له أكْلُها. والأصْلُ في ذلك قولُ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "هِىَ لك أو لِأَخِيكَ أو لِلذِّئْبِ". فجَعَلَها له في الحالِ، وسَوَّى بينه وبين الذِّئْبِ، والذِّئْبُ لا يَسْتَأْنِى (١٥) بأَكْلِها، ولأنَّ في أكْلِها في الحالِ إغْنَاءً عن الإِنْفاقِ عليها، وحِرَاسَةً لِمَالِيَّتِها على صَاحِبِها إذا جاءَ، فإنَّه يَأْخُذُ قِيمَتَها بِكَمَالِها من غيرِ نَقْصٍ، وفى إِبْقائِها تَضْيِيعٌ للمالِ بالإِنْفاقِ عليها، والغَرَامَةِ في عَلفِها، فكان أكْلُها أَوْلَى. ومتى أرَادَ أكْلَها حَفِظَ صِفَتَها، فمتى جاءَ صاحِبُها غَرِمَها له، في قولِ عامّةِ أهْلِ العِلْمِ، إلَّا مالِكًا، فإنَّه قال: كُلْها، ولا غُرْمَ عليك لِصَاحِبِها ولا تَعْرِيفَ؛ لقولِ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "هِىَ لَكَ". ولم يُوجِبْ فيها تَعْرِيفًا ولا غُرْمًا، وسَوَّى بينه وبين الذِّئْبِ، والذِّئْبُ لا يُعَرِّفُ ولا يَغْرَمُ. قال ابنُ عبدِ البَرِّ: لم يُوافِقْ مالِكًا أحدٌ من العُلَماءِ على قولِه. وقولُ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- في حَدِيثِ عبدِ اللَّه بن عَمْرٍو: "رُدَّ عَلَى أخِيكَ ضَالَّتَه" (١٦). دَلِيلٌ على أن الشّاةَ على مِلْكِ صَاحِبِها، ولأنَّها لُقَطَةٌ لها قِيمَةٌ، وتَتْبَعُها النَّفْسُ، فتَجِبُ غَرامَتُها لِصَاحِبِها إذا جاءَ كغيرِها، ولأنَّها مِلْكٌ لِصَاحِبِها، فلم يَجُزْ تَمَلُّكُها عليه بغيرِ عِوَضٍ من غيرِ رِضَاه، كما لو كانت بين البُنْيانِ، ولأنَّها عَيْنٌ يَجِبُ رَدُّها مع بَقَائِها، فوَجَبَ
(١٢) في م: "التمليك".(١٣) في الأصل: "مباح".(١٤) في م: "المواضع".(١٥) في الأصل: "يتأتى". ولعلها: "يتأنى".(١٦) أخرجه الطحاوي. شرح معانى الآثار ٤/ ١٣٥.