ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 33Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn sie sagen: „Es ist kein Mangel“, etwa wenn das Tier einen unruhigen Gang hat oder den Reiter ermüdet, weil es nicht häufig geritten wird, so hat er kein Recht auf Auflösung. Wenn sie sagen: „Es ist ein Mangel“, so hat er das Recht auf Auflösung. Dies gilt, wenn sich der Vertrag auf ein spezifisches Objekt bezieht. Wenn das Mietobjekt jedoch durch Merkmale im Schuldbeweis (dhimma) beschrieben ist, wird der Vertrag nicht nichtig, und der Vermieter muss es ersetzen, da sich der Vertrag nicht auf das spezifische Objekt bezog; dies ähnelt dem Fall einer im Voraus bezahlten Ware (salam), wenn sie nicht gemäß ihrer Spezifikation geliefert wird. Wenn er nicht in der Lage ist, es zu ersetzen oder sich weigert und eine Erzwingung dessen nicht möglich ist, so hat der Mieter ebenfalls das Recht zur Auflösung.

Abschnitt: Dem Vermieter obliegt es, dem Mieter die Inanspruchnahme des Nutzens zu ermöglichen, wie etwa durch die Aushändigung der Schlüssel für das Haus oder das Badehaus; denn er ist dazu verpflichtet, den Nutzen zu ermöglichen, und die Aushändigung der Schlüssel ist eine solche Ermöglichung, weshalb es ihm obliegt. Wenn sie verloren gehen, ohne dass den Mieter ein Verschulden trifft, muss der Vermieter Ersatz leisten, da sie sich als anvertraute Sache (amana) in der Hand des Mieters befinden; dies ähnelt dem Fall der Mauern eines Hauses und seiner Türen. Ihm obliegt auch der Bau einer Mauer, falls sie einstürzt, und der Ersatz eines Balkens, falls er zerbricht. Ebenso obliegen ihm die Pflasterung des Badehauses, die Instandsetzung der Türen, der Wasserbecken und der Wasserleitung, da der Mieter dadurch erst in die Lage versetzt wird, den Nutzen in Anspruch zu nehmen. Was jedoch der Inanspruchnahme der Dienste dient, wie das Seil, der Eimer und die Rolle, obliegt dem Mieter. Was Verschönerungen und Dekorationen betrifft, so sind diese für keinen von beiden verpflichtend, da die Inanspruchnahme des Nutzens auch ohne sie möglich ist. Was die Reinigung der Abflusskanäle und Latrinen betrifft: Wenn dies zum Zeitpunkt der Anmietung erforderlich ist, so obliegt es dem Vermieter, da dies zu dem gehört, was die Inanspruchnahme des Nutzens ermöglicht. Wenn sie sich jedoch durch die Nutzung des Mieters füllen, obliegt ihm deren Leerung. Dies ist die Ansicht von Asch-Schafi'i. Abu Thawr sagte: „Es obliegt dem Eigentümer des Hauses, da dies die Voraussetzung ist, um den Nutzen in Anspruch nehmen zu können, ähnlich wie bei der Anmietung eines bereits vollen Behälters.“ Abu Hanifa sagte: „Der Analogie (Qiyas) nach obliegt es dem Mieter, jedoch gebietet die Präferenz (Istihsan), dass es dem Vermieter obliegt, da dies der Brauch der Menschen ist.“ Wir entgegnen: Dies geschah durch die Handlung des Mieters, daher ist die Reinigung seine Pflicht, so als ob er Stoffe hineingeworfen hätte. Die Aussage zur Leerung der Giyya des Badehauses, welche der Abfluss für dessen Wasser ist, entspricht der Aussage zur Latrine des Hauses.

Anmerkungen

(23) Im Original: "sallama". (24) In A, B, M: "inkasara". (25) In B, M: "wa-l-bazl". (26) Im Original gibt es die Ergänzung: "kana". (27) Al-Jiyya: Der Ort, an dem sich Wasser sammelt.

ZurückBand 8 · Seite 33Weiter
Zurück8·33Weiter