Die Pflicht zum Ersatz besteht, wenn er es verbraucht hat, wie bei einem Fundstück aus Gold. Die Aussage des Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm): "Es gehört dir", schließt die Pflicht zum Ersatz nicht aus, da er für Funde von Gold und Silber nach deren Bekanntmachung den Verzehr und die Ausgabe erlaubt hat und sagte: "Es ist wie dein übriges Eigentum". Wir sind uns zudem einig über die Pflicht zum Ersatz, ebenso beim Schaf. Es gibt keinen Unterschied in der Erlaubnis, es zu essen, ob man es in der Wüste oder in der Stadt findet. Malik, Abu Ubayd, die Anhänger von al-Shafi'i und Ibn al-Mundhir sagten: Er darf es in der Stadt nicht essen, da es dort verkauft werden kann, anders als in der Wüste. Wir führen dagegen an, dass das, was in der Wüste gegessen werden darf, auch in der Stadt erlaubt ist, wie alle anderen essbaren Dinge. Zudem hat der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) gesagt: "Es gehört dir", ohne eine Unterscheidung zu treffen. Des Weiteren ist das Essen begründet durch die von uns erwähnte Entlastung von den Unterhaltskosten, und dies trifft in der Stadt noch stärker zu als in der Wüste. Zweitens: Er verwahrt das Tier für den Besitzer, gibt von seinem eigenen Vermögen für den Unterhalt aus und eignet es sich nicht an. Wenn er die Absicht hat, für den Unterhalt aufzukommen, dies dem Besitzer anrechnet und dies bezeugen lässt, kann er die Kosten dann zurückfordern? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen. Die erste besagt, dass er sie zurückfordern kann. Dies wurde in einer Überlieferung von al-Marwudhi explizit festgelegt, in einem Fall von Vögeln, die bei Leuten gebrütet hatten, wobei entschieden wurde, dass die Küken dem Besitzer der Vögel gehören und er die Futterkosten zurückerhält, sofern er nicht aus freiem Willen handelte. Umar ibn Abd al-Aziz entschied in einem Fall, in dem jemand ein verlorenes Tier fand, für dessen Unterhalt aufkam und der Besitzer erschien, dass dieser ihm die Ausgaben ersetzen muss; dies deshalb, weil er für das Fundstück aufkam, um es zu bewahren, sodass es zum Vermögen des Besitzers gehört, ähnlich wie die Kosten für Datteln und Trauben. Die zweite Überlieferung besagt, dass er nichts zurückfordern kann. Dies ist die Ansicht von al-Sha'bi und al-Shafi'i. Al-Sha'bi gefiel das Urteil von Umar ibn Abd al-Aziz nicht, weil er für das Vermögen eines anderen ohne dessen Erlaubnis ausgegeben hatte und somit keinen Anspruch auf Rückforderung hatte, so als ob er dessen Haus gebaut hätte. Dies unterscheidet sich von Trauben und Datteln, denn bei diesen ist das Trocknen und der Unterhalt dafür für den Besitzer vorteilhafter, da die Kosten dort nicht fortlaufend anfallen, während bei Tieren die Ausgaben fortdauern und den Wert des Tieres übersteigen können. Daher ist der Verkauf oder der Verzehr vorteilhafter, weshalb derjenige, der dafür aufkam, diese Kosten nicht anrechnen konnte. Drittens: Er verkauft das Tier und bewahrt den Erlös für den Besitzer auf, und er darf...
(17) Erwähnt auf Seite 290. (18) Aus dem Original gestrichen. (19) Aus M gestrichen.