dass er den Verkauf selbst übernimmt. Einige Gefährten von al-Shafi'i sagten: Er verkauft es mit der Erlaubnis des Imams. Wir führen dagegen an: Wenn es ihm erlaubt ist, es ohne Erlaubnis zu verzehren, dann ist dessen Verkauf erst recht zulässig. Unsere Gefährten haben für diese Fälle keine Bekanntmachung (Ta'rif) erwähnt. Dies ist auch die Ansicht von Malik, basierend auf dem Hadith von Zayd ibn Khalid, da der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) sagte: "Nimm es, denn es gehört entweder dir, deinem Bruder oder dem Wolf." Er befahl nicht, es bekannt zu machen, wie er es bei Fundstücken aus Gold und Silber tat. Wir argumentieren jedoch, dass es sich um ein Fundstück von Wert handelt, weshalb seine Bekanntmachung Pflicht ist, ähnlich wie bei einer größeren Menge an Lebensmitteln. Dass er die Erwähnung der Bekanntmachung unterließ, liegt nur daran, dass er sie zuvor im Zusammenhang mit anderen Dingen bereits erläutert hatte, wodurch sich eine erneute Erwähnung erübrigte. Dass der Umgang damit innerhalb eines Jahres zulässig ist, bedeutet nicht, dass die Pflicht zur Bekanntmachung entfällt, genau wie bei Lebensmitteln.
Abschnitt: Wenn er es verzehrt, wird dessen Wert zu einer Verbindlichkeit, die auf seiner Haftung lastet, und es ist nicht erforderlich, diesen Betrag gesondert beiseitezulegen, da dies keinen Nutzen bringt; denn der Wert geht nicht aus der Haftung auf das beiseitegelegte Vermögen über. Hätte er etwas beiseitegelegt und würde dann zahlungsunfähig werden, so stünde der Eigentümer des Fundstücks den anderen Gläubigern gleich und hätte kein Vorrecht auf das beiseitegelegte Vermögen. Wenn er es verkauft und den Erlös aufbewahrt und der Eigentümer erscheint, so nimmt dieser den Erlös, ohne dass einer der Gläubiger einen Anteil daran hätte, da es sich um die Substanz seines Vermögens handelt, an der der Zahlungsunfähige keinen Anspruch hat.
Abschnitt: Wenn jemand etwas findet, das sich nicht ein Jahr lang hält, so gibt es zwei Arten: Die erste ist das, was weder durch Konservierung noch auf andere Weise haltbar ist, wie gekochte Speisen, Melonen, Früchte, die nicht getrocknet werden können, und Gemüse. Er hat die Wahl, es zu verzehren oder es zu verkaufen und den Erlös aufzubewahren; es darf nicht ungenutzt bleiben, da es sonst verdirbt. Lässt er es verrotten, so haftet er dafür, da er die Verwahrung vernachlässigt hat, weshalb ihn die Haftung trifft, ähnlich wie bei einem anvertrauten Gut (Wadi'a). Verzehrt er es, so wird der Wert zu einer Verbindlichkeit, die auf seiner Haftung lastet, wie wir es beim Fund eines Schafes dargelegt haben. Wenn er es verkauft und den Erlös aufbewahrt, ist dies zulässig. Dies ist die offensichtliche Lehrmeinung von al-Shafi'i. Er darf den Verkauf selbst vornehmen. Von Ahmad wird überliefert, dass er kleine Mengen selbst verkaufen darf, während er größere Mengen dem Herrscher (Sultan) übergeben muss. Die Gefährten von al-Shafi'i sagten: Er darf es nicht verkaufen
(20) Im Original: "ohne". (21) Aus M gestrichen.
أن يَتَوَلَّى ذلك بِنَفْسِه. وقال بعضُ أصْحابِ الشافِعِيِّ: يَبِيعُها بإذْنِ الإِمَامِ. ولَنا، أنَّه إذا جازَ له أكْلُها بغيرِ (٢٠) إذْنٍ، فَبَيْعُها أَوْلَى. ولم يَذْكُر أصْحَابُنا لها تَعرِيفًا في هذه المَواضِع. وهذا قولُ مالِكٍ؛ لِحَدِيثِ زَيْدِ بن خالِدٍ؛ فإنَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "خُذْها، فإنَّما هِىَ لَكَ أو لِأَخِيكَ أو لِلذِّئْبِ". ولم يَأْمُرْ بِتَعْرِيفِها، كما أمَرَ في لُقَطَةِ الذَّهَبِ والوَرِقِ. ولَنا، أنَّها لُقَطَةٌ لها خَطَرٌ، فوَجَبَ تَعْرِيفُها، كالمَطْعُومِ الكَثِيرِ، وإنَّما تَرَكَ ذِكْرَ تَعْرِيفِها لأنَّه ذَكَرَها بعدَ بَيَانِه التَّعْرِيفَ فيما سِوَاها، فاسْتَغْنَى بذلك عن ذِكْره فيها، ولا يَلْزَمُ من جَوَازِ التَّصَرُّفِ فيها في الحَوْلِ سُقُوطُ التَّعْرِيفِ، كالمَطْعُومِ.
فصل: إذا أكَلَها ثَبَتَتْ قِيمَتُها في ذِمَّتِه، ولا يَلْزَمُه عَزْلُها؛ لِعَدَمِ الفائِدَةِ في ذلك، فإنَّها لا تَنْتَقِلُ من الذِّمَّةِ إلى المالِ المَعْزُولِ. ولو عَزَلَ شَيْئًا ثم أفْلَسَ، كان صاحِبُ اللَّقَطِ أسْوَةَ الغُرَماءِ، ولم يَخْتَصَّ بالمالِ المَعْزُولِ. وإن باعَها، وحَفِظَ ثَمَنَها، وجاءَ صاحِبُها، أخَذَه، ولم يُشَارِكْه فيه أحدٌ من الغُرَماءِ؛ لأنَّه عَيْنُ مالِه، لا شَىءَ لِلْمُفلِسِ فيه.
فصل: وإذا الْتَقَطَ ما لا يَبْقَى عامًا، فذلك نَوْعانِ؛ أحَدُهُما ما لا يَبْقَى بعِلَاجٍ ولا غيرِه، كالطَّبيخِ، والبِطِّيخِ، والفاكِهَةِ التي لا تُجَفَّفُ، والخَضْرَاواتِ. فهو مُخَيَّرٌ بين أكْلِه، وبَيْعِه وحِفْظِ ثَمَنِه، ولا يجوزُ إبْقاؤُه؛ لأنَّه يَتْلَفُ. فإن تَرَكَه حتى تَلِفَ، فهو من ضَمَانِه؛ لأنَّه فَرَّطَ في حِفْظِه، فلَزِمَه ضَمَانُه، كالوَدِيعَةِ. فإن أكلَه ثَبَتَتِ القِيمَةُ في ذِمَّتِه، على ما ذَكَرْناه في لُقَطَةِ الغَنَمِ. وإن باعَهُ وحَفِظَ ثَمَنَه، جازَ. وهذا ظاهِرُ مذهبِ الشافِعِيِّ. وله أن يَتَوَلَّى بَيْعَه بِنَفسِه. وعن أحمدَ، أنَّ (٢١) له بَيْعَ اليَسِيرِ، وإن كان كَثِيرًا دَفَعَه إلى السُّلْطانِ. وقال أصحابُ الشافِعِيِّ: ليس له بَيْعُه
(٢٠) في الأصل: "من غير".(٢١) سقط من: م.