Mühlsteine, große Holzstücke und Kupferkessel, sind hinsichtlich des Verbots der Aufnahme wie das Kamel, ja sogar noch strenger als dieses; denn das Kamel ist generell der Gefahr des Untergangs ausgesetzt, sei es durch Löwen, Hunger oder Durst und dergleichen, während dies bei jenen Gegenständen nicht der Fall ist. Zudem gehen diese Gegenstände kaum ihrem Besitzer verloren und verlassen ihren Ort nicht, anders als Tiere. Wenn also die Aufnahme von Tieren verboten ist, so ist dies bei jenen Gegenständen umso mehr der Fall.
Abschnitt: Wenn jemand dieses Tier, dessen Aufnahme als Fundstück nicht zulässig ist, dennoch an sich nimmt, so haftet er dafür, sei er nun der Imam oder jemand anderes; denn er hat das Eigentum eines anderen ohne dessen Erlaubnis und ohne Erlaubnis des Gesetzgebers (al-Shari') an sich genommen, weshalb er einem unrechtmäßigen Aneigner (Ghasib) gleicht. Wenn er es an seinen Ort zurückbringt, ist er von der Haftung nicht befreit. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i. Malik hingegen sagte: Er ist befreit, weil Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: „Lass es an dem Ort frei, an dem du es gefunden hast.“ Und Jarir vertrieb die Kuh, die sich seiner Rinderherde angeschlossen hatte. Wir aber entgegnen: Was man in Haftung genommen hat, davon wird man nicht entlastet, außer durch Rückgabe an den Besitzer oder dessen Stellvertreter, wie bei gestohlenen oder unrechtmäßig angeeigneten Gegenständen. Was den Bericht von Jarir betrifft, so hat er die Kuh nicht aufgenommen, noch hat sie sein Hirte aufgenommen; sie schloss sich lediglich den Rindern an, woraufhin er sie von ihnen vertrieb. Dies gleicht dem Fall, in dem ein Tier in ein Haus eindringt und man es hinausjagt. Demnach gilt: Solange er es nicht so an sich genommen hat, dass er die Hand darauf hatte (Besitz ergriffen hat), ist er nicht haftbar, weder ob er es vertreibt oder nicht. Wenn er es jedoch aufgenommen hat und somit haftbar geworden ist, er es dann aber dem Imam oder dessen Stellvertreter übergibt, so erlischt die Haftung; denn der Imam hat eine Befugnis hinsichtlich der entlaufenen Tiere der Menschen, was dadurch belegt wird, dass er sie an sich nehmen darf, womit er in dieser Angelegenheit als Stellvertreter ihrer Eigentümer fungiert.
Abschnitt: Der Imam oder dessen Stellvertreter darf das entlaufene Tier zum Zwecke der Bewahrung für den Eigentümer an sich nehmen, weil Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) einen Ort namens al-Naqi' für die Pferde der Dschihad-Kämpfer und für entlaufene Tiere unter Schutz (Hima) stellte. Zudem hat der Imam eine Befugnis zur Bewahrung des Vermögens Abwesender, und das An-sich-Nehmen dieser Tiere dient ihrer Rettung vor dem Untergang. Er ist jedoch nicht verpflichtet...
(10) In M: „und der Durst“. (11) Fällt im Original weg. (12) In M „talzamuhu“ (sie ist für ihn bindend). Wahrscheinlich ist das Richtige das, was wir festgesetzt haben. (13) Fällt im Original weg. (14) Fällt in M weg. (15) Siehe das Vorangegangene auf Seite 166.
الطَّوَاحِينِ، والكَبِيرِ من الخَشَبِ، وقُدُورِ النُّحَاسِ، فهو كالإِبِلِ في تَحْرِيمِ أخْذِه، بل أَوْلَى منه؛ لأنَّ الإِبِلَ تَتَعَرَّضُ في الجُمْلَةِ لِلتَّلَفِ، إمَّا بالأسَدِ، وإمَّا بالجُوعِ أو العَطَشِ (١٠)، وغيرِ ذلك، وهذه بخِلَافِ ذلك، ولأنَّ هذه لا تَكادُ تَضِيعُ عن صاحِبِها ولا تَبْرَحُ من مَكَانِها بخِلَافِ الحَيَوانِ، فإذا حُرِّمَ أخْذُ الحَيَوانِ، فهذه أوْلَى.
فصل: فإن أخَذَ هذا الحَيَوانَ الذي لا يجُوزُ أخْذُه على سَبِيلِ الالْتِقاطِ، ضَمِنَه، إمَامًا كان أو غيرَه؛ لأنَّه أخَذَ مِلْكَ غيره بغيرِ إذْنِه، ولا إذْنِ الشَّارِعِ له، فهو كالغاصِبِ. فإن رَدَّه إلى مَوْضِعِه، لم يَبْرَأْ من الضَّمانِ. وبهذا قال الشافِعِيُّ. وقال مالِكٌ: يَبْرَأُ؛ لأنَّ عمرَ، رَضِىَ اللهُ عنه، قال: أرْسِلْهُ في المَوْضِعِ الذي أصَبْتَه فيه. وجَرِيرٌ طَرَدَ البَقَرةَ التي لَحِقَتْ بِبَقَرِه. ولَنا، أنَّ ما لَزِمَه ضَمَانُه لا يَزُولُ عنه (١١) إلَّا بِرَدِّه إلى صاحِبِه أو نائِبِه، كالمَسْرُوقِ والمَغْصُوبِ. وأمَّا حَدِيثُ جَرِيرٍ، فإنَّه لم يَأْخُذِ البَقَرةَ، ولا أخَذَها رَاعِيه، إنَّما لَحِقَتْ بالبَقَرِ، فطَرَدَها عنها، فأشْبَه ما لو دَخَلَتْ دَارَه فأخْرَجَها. فعلى هذا، متى لم يَأْخُذْها بحيثُ ثَبَتَتْ يَدُه عليها، لا يَلْزَمُه ضَمَانُها، [سواءٌ طَرَدَها أو لم يَطْرُدْها. وإن أخَذَها فلَزِمَه (١٢) ضَمَانُها] (١٣)، فدَفَعَها إلى الإِمامِ أو نائِبِه، زالَ عنه الضَّمانُ؛ لأنَّ له نَظَرًا في ضَوَالِّ النَّاس، بِدَلِيلِ أنَّ له أخْذَها، فكان نائِبًا عن أصْحَابِها فيها.
فصل: وللإِمامِ أو نائِبِه أخْذُ الضَّالَّةِ على وَجْهِ الحِفظِ لِصَاحِبِها؛ لأنَّ عمرَ، رَضِيَ اللهُ عنه، حَمَى مَوضِعًا يُقال له (١٤) النَّقيعُ لِخَيْلِ المُجَاهِدِينَ والضَّوَالِّ (١٥)، ولأنَّ للإِمَامِ نَظَرًا في حِفْظِ مالِ الغائِبِ، وفى أخْذِ هذه حِفْظٌ لها عن الهَلَاكِ. ولا يَلْزَمُه
(١٠) في م: "والعطش".(١١) سقط من: الأصل(١٢) في م "تلزمه". ولعل الصواب ما أثبتناه.(١٣) سقط من: الأصل.(١٤) سقطـ من: م.(١٥) انظر ما تقدم في صفحة ١٦٦.