Er muss sie nicht bekannt machen (ta'rif); denn Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) pflegte die entlaufenen Tiere nicht bekannt zu machen. Und weil, wenn dies bekannt gemacht würde, jeder, der ein entlaufenes Tier hat, zum Ort der entlaufenen Tiere kommen würde; sobald er sein Tier erkennt, bringt er den Beweis (Bayyina) dafür vor und nimmt es an sich. Dabei reicht das bloße Beschreiben nicht aus, da diese (Tiere) unter den Menschen offensichtlich sind und jeder, der sie sieht, ihre Merkmale kennen könnte, ohne dass er zu ihren Besitzern gehört; daher ist die Beschreibung kein Beweis für sein Eigentum daran. Zudem war das entlaufene Tier bereits unter den Menschen sichtbar, als es sich in der Hand seines Eigentümers befand, sodass er nicht der Einzige ist, der die Merkmale kennt, weshalb dies kein Beweis ist. Er kann jedoch den Beweis dafür erbringen, da es für die Menschen sichtbar war und seine Vertrauten sowie Nachbarn sein Eigentum daran kennen.
Abschnitt: Wenn jemand anderes als der Imam oder dessen Stellvertreter das Tier an sich nimmt, um es für den Besitzer zu bewahren, so ist ihm dies nicht gestattet und er haftet dafür, da er keine Vormundschaft über den Besitzer hat. Dies ist die offensichtliche Lehrmeinung (Madhab) von al-Shafi'i. Es gibt bei seinen Anhängern eine Ansicht, dass er es zur Bewahrung an sich nehmen darf, in Analogie (Qiyas) zum Imam. Dies ist jedoch nicht haltbar, da der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) das An-sich-Nehmen verboten hat, ohne zwischen der Absicht der Bewahrung und der Absicht der Fundaufnahme (Iltiqat) zu unterscheiden. Auch ist die Analogie zum Imam nicht stichhaltig, da dieser über die Vormundschaft verfügt, während jener keine Vormundschaft hat. Wenn er es jedoch an einem Ort findet, an dem es gefährdet ist, beispielsweise in einem Gebiet mit Raubtieren, wo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass ein Löwe es zerfleischt, falls es dort zurückgelassen wird, oder in der Nähe des Gebiets der Nicht-Muslime (Dar al-Harb), wo er fürchtet, dass es von deren Bewohnern angeeignet wird, oder an einem Ort, dessen Bewohner das Vermögen der Muslime für erlaubt halten, wie im Wadi al-Taym, oder in einer Wüste ohne Wasser und Weide, so ist das An-sich-Nehmen zur Bewahrung vorzuziehen, und es besteht keine Haftung für denjenigen, der es nimmt. Denn darin liegt seine Rettung vor dem Untergang, was dem Retten vor dem Ertrinken oder einem Brand gleicht. Sobald es in seine Hand gelangt ist, übergibt er es dem Stellvertreter des Imams und wird von der Haftung befreit. Er erwirbt kein Eigentum daran durch Bekanntmachung, da hierfür keine religiöse Vorschrift (Schar') besteht.
Abschnitt: Was beim Imam an entlaufenen Tieren eingeht, darüber lässt er Zeugen aussagen und kennzeichnet sie als entlaufene Tiere. Wenn er dann ein Schutzgebiet (Hima) hat, in dem sie weiden können, lässt er sie dort, falls er dies für angemessen hält. Wenn er den Nutzen darin sieht...
(16) Im Original: "mawadi'" (Orte). (17) In M: "farsan" (Pferd) – ein Korruptel (falsch geschrieben).
تَعْرِيفُها؛ لأنَّ عمرَ، رَضِىَ اللَّه عنه، لم يكُنْ يُعَرِّفُ الضَّوَالَّ. ولأنَّه إذا عُرِفَ ذلك، فمَن كانت له ضَالّةٌ فإنَّه يَجِىءُ إلى مَوْضِعِ (١٦) الضَّوَالِّ، فإذا عَرَفَ ضَالَّتَه أقامَ البَيِّنةَ عليها وأخَذَها، ولا يُكْتَفَى فيها بالصِّفَةِ؛ لأنَّها ظاهِرَةٌ بين الناسِ، فيَعْرِفُ صِفَاتِها مَن رَآها من غيرِ أهْلِها، فلا تكونُ الصِّفَةُ لها دَلِيلًا على مِلْكِه لها. ولأنَّ الضَّالّةَ قد كانت ظاهِرَةً بين الناسِ حين كانت في يَدِ مالِكِها، فلا يَخْتَصُّ هو بمَعْرِفةِ صِفَاتِها دُونَ غيرِه، فلم يكُنْ ذلك دَلِيلًا، ويُمْكِنُه إقامَةُ البَيِّنةِ عليها لِظُهُورِها للناسِ، ومَعْرِفَةِ خُلَطائِه وجِيرَانِه بِمِلْكِه إيَّاها.
فصل: وإن أخَذَها غيرُ الإِمامِ أو نائِبُه لِيَحْفَظَها لِصَاحِبها، لم يَجُزْ له ذلك، ولَزِمَه ضَمَانُها؛ لأنَّه لا وِلَايةَ له على صاحِبِها. وهذا ظاهِرُ مذهبِ الشافِعِيِّ. ولأصْحَابِه وَجْهٌ، أنَّ له أخْذَها لحِفْظِها، قِيَاسًا على الإِمَامِ. ولا يَصِحُّ؛ لأنَّ النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- مَنَعَ أخْذَها من غيرِ تَفرِيقٍ بين قاصِدِ الحِفْظِ وقاصِدِ الالْتِقَاطِ، ولا يَصِحُّ القِيَاسُ على الإِمامِ؛ لأنَّ له وِلَايَةً، وهذا لا وِلَايةَ له. وإن وَجَدَها في مَوْضِعٍ يَخَافُ عليها به، مثل أن يَجِدَها بأرْضِ مَسْبَعَةٍ، يَغْلِبُ على الظَّنِّ أن الأسَدَ يَفْتَرِسُها إن تُرِكَتْ به، أو قريبًا (١٧) من دارِ الحَرْبِ، يخَافُ عليها من أهْلِها، أو بمَوْضِعٍ يَسْتَحِلُّ أهْلُه أمْوالَ المُسْلِمينَ، كوادِى التَّيْمِ، أو في بَرِّيَّةٍ لا ماءَ بها ولا مَرْعَى، فالأَولَى جَوَازُ أخْذِها لِلْحِفْظِ، ولا ضَمَانَ على آخِذِها؛ لأنَّ فيه إنْقَاذَها من الهَلَاكِ، فأشْبَه تَخْلِيصَها من غَرَقٍ أو حَرِيقٍ. فإذا حَصَلَتْ في يَدِه، سَلَّمَها إلى نائِبِ الإِمِامِ، وبَرِىءَ من ضَمَانِها، ولا يَمْلِكُها بالتَّعْرِيفِ؛ لأنَّ الشَّرْعَ لم يَرِدْ بذلك فيها.
فصل: وما يَحْصُلُ عند الإِمامِ من الضَّوَالِّ، فإنَّه يُشْهِدُ عليها، ويَسِمُها بأنَّها ضَالّةٌ، ثم إن كان له حِمًى تَرْعَى فيه، تَرَكَها فيه إن رَأَى ذلك، وإن رَأى المَصْلَحةَ
(١٦) في الأصل: "مواضع".(١٧) في م: "فرسا" تحريف.