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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 347Abschnitt

Übersetzung · DE

bei deren Verkauf [und der Bewahrung ihres Erlöses], oder wenn er kein Schutzgebiet (Hima) hat, verkauft er sie, nachdem er sie zuvor geschätzt und ihre Merkmale festgehalten hat, und bewahrt ihren Erlös für ihren Besitzer auf, denn dies ist die sicherere Verwahrung für sie, weil ihr bloßes Zurücklassen dazu führen würde, dass ihr gesamter Wert aufgezehrt wird.

Abschnitt: Wer ein Reittier an einem Ort des Verderbens zurücklässt und es eine Person nimmt, es füttert, tränkt und rettet, der erwirbt das Eigentum daran. Dies vertraten auch al-Layth, al-Hasan ibn Salih und Ishaq. Dies gilt jedoch nicht, wenn er es zurückließ, um dorthin zurückzukehren, oder wenn es ihm entlaufen war. Malik sagte: Es gehört seinem ursprünglichen Eigentümer, und er (der Finder) muss das ersetzen, was er für dessen Unterhalt ausgegeben hat. Al-Shafi'i und Ibn al-Mundhir sagten: Es gehört seinem Eigentümer, und der andere hat die Kosten freiwillig übernommen und bekommt nichts zurück, da es sich um das Eigentum eines anderen handelt; er kann es daher nicht ohne Kompensation und ohne dessen Zustimmung erwerben, [wie es der Fall wäre, wenn es sich nicht an einem Ort des Verderbens befände; er kann auch keine Rückerstattung verlangen, da er für das Vermögen eines anderen ohne dessen Erlaubnis ausgegeben hat, weshalb er nichts zurückbekommt, so wie wenn er dessen Haus gebaut hätte]. Wir stützen uns auf das, was al-Sha'bi überlieferte, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte: "Wer ein Reittier findet, dessen Besitzer nicht mehr in der Lage waren, für es zu sorgen, und es daher zurückließen, und er nimmt es an sich und erhält es am Leben, so gehört es ihm." 'Ubayd Allah ibn Humayd ibn 'Abd al-Rahman sagte: Ich fragte – das heißt al-Sha'bi –: Wer hat dir das überliefert? Er sagte: Mehr als einer der Gefährten des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm). Dies überlieferte Abu Dawud mit seinem Überlieferungsweg. In einer Überlieferung von al-Sha'bi vom Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) heißt es: "Wer ein Reittier an einem Ort des Verderbens zurücklässt und ein Mann erhält es am Leben, so gehört es dem, der es am Leben erhalten hat." Dies ist so, weil im Urteil über den Eigentumserwerb dessen Erhaltung und Rettung vor dem Untergang liegt, ein Schutz des Vermögens vor dem Verlust und eine Wahrung der Heiligkeit des Tieres. Die Auffassung hingegen, dass es nicht in den Besitz übergeht, bedeutet die Verschwendung all dessen ohne einen erkennbaren Nutzen. Zudem wurde es aus Mangel an Interesse und Unfähigkeit, es zu halten, preisgegeben.

Anmerkungen

(18) Im Original ausgefallen. (19) Im Original und in A ausgefallen; in M steht: "'Abd ibn Humayd ibn". Das Festgestellte entspricht den Sunan von Abu Dawud. Siehe: Tahdhib al-Tahdhib 7/9. (20) In: Kapitel über denjenigen, der ein erschöpftes Tier am Leben erhält, aus dem Buch der Kaufgeschäfte (Buyu'). Sunan Abi Dawud 2/258. Ebenso überliefert von al-Bayhaqi in: Kapitel über den Mann, der ein entlaufenes Tier findet und es zurückgeben will, aus dem Buch über Fundgegenstände (Luqata). Al-Sunan al-Kubra 6/198. Und von al-Daraqutni in: Buch der Kaufgeschäfte. Sunan al-Daraqutni 3/68.

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