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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 348Abschnitt

Übersetzung · DE

[wobei derjenige, der es nimmt, das Eigentum daran erwirbt], wie bei den Ähren, die beim Ernten heruntergefallen sind, und allem anderen, das die Leute aus Mangel an Interesse aufgeben.

Abschnitt: Wenn jemand ein Gut zurücklässt und eine andere Person es rettet, so erwirbt sie kein Eigentum daran, da es in sich keine Heiligkeit besitzt und man nicht befürchten muss, dass es zugrunde geht, wie es bei einem Tier der Fall ist. Denn ein Tier stirbt, wenn es nicht gefüttert und getränkt wird, oder es wird von Raubtieren gefressen. Ein Gut hingegen bleibt erhalten, bis sein Besitzer dorthin zurückkehrt. Sollte es sich bei dem Zurückgelassenen um einen Sklaven handeln, so wird dieser durch die bloße Inbesitznahme nicht zum Eigentum, da der Sklave normalerweise selbst in der Lage ist, sich in bewohnte Gebiete zu begeben, anders als ein Tier. Es ist demjenigen jedoch erlaubt, den Sklaven oder das Gut an sich zu nehmen, um es für dessen Besitzer zu retten, und er hat Anspruch auf den üblichen Lohn für die Rettung des Gutes. Dies wurde explizit so festgelegt, und ebenso verhält es sich mit dem Sklaven nach dem Analogieschluss hierzu. Al-Qadi sagte: Seine Aussage über die Verpflichtung zur Lohnzahlung muss so verstanden werden, dass der Besitzer dies dem Finder zugesichert oder ihn dazu beauftragt hat. Falls er ihm jedoch nichts zugesichert hat, so steht ihm kein Lohn zu, da er ohne eine entsprechende Abmachung am Vermögen eines anderen gearbeitet hat und daher keinen Anspruch auf Entschädigung hat, ähnlich wie bei einem Finder eines Fundgegenstandes (Luqata). Dies steht jedoch im Widerspruch zum offenkundigen Sinn der Worte von Ahmad; denn hätte er ihm einen Lohn zugesichert, so hätte er diesen erhalten, während er ihm ansonsten keinen üblichen Lohn zusprach. Dies unterscheidet sich vom Finder eines Fundgegenstandes; denn der Finder eines Fundgegenstandes hat die Sache nicht vor dem Untergang gerettet, und hätte er sie liegen gelassen, wäre es möglich gewesen, dass der Besitzer zurückkehrt, an dem Ort nach ihr sucht und sie findet. Hier jedoch wäre es ohne die Rettung durch diese Person verloren gegangen und vernichtet worden, ohne dass der Besitzer es hätte zurückbekommen können. Daher liegt in der Festlegung eines Lohns eine Bewahrung des Vermögens ohne jeglichen Schaden, was zulässig ist, ähnlich wie beim Lohn für die Rückführung eines entlaufenen Sklaven. Zudem hat der Gesetzgeber für die Luqata Anreize geschaffen, um zum Aufsammeln zu motivieren, nämlich den Eigentumserwerb, falls der Besitzer nicht erscheint, was ausreicht und den Lohn ersetzt. Es wäre daher angemessen, für diesen Fall einen Anreiz zur Rettung zu schaffen, und zwar vorrangig, was nur durch die Lohnzahlung geschehen kann. Was jedoch jene Gegenstände betrifft, die Schiffsreisende aus Furcht vor dem Ertrinken über Bord werfen, so ist mir von unseren Gelehrten dazu keine explizite Aussage bekannt, außer der allgemeinen Regel, die wir bereits erwähnt haben. Es ist möglich, dass derjenige, der dies an sich nimmt, das Eigentum daran erwirbt. Dies ist die Auffassung von al-Layth ibn Sa'd. Auch al-Hasan vertrat diese Meinung in Bezug auf jemanden, der etwas aus dem Wasser holt, und sagte: Was das Wasser freigibt, gehört seinen Eigentümern.

Anmerkungen

(21) Im Original ausgefallen. (22) Im Original: "und er beauftragte ihn damit". (23) In M: "von".

Arabisch (Quelle)

[فمَلَكَه آخِذُه] (٢١)، كالسَّاقِطِ من السُّنْبُلِ، وسائِر ما يَنْبِذُه الناسُ رَغْبَةً عنه.

فصل: وإن تَرَكَ مَتاعًا، فخَلَّصَهُ إنْسانٌ، لم يَمْلِكْه؛ لأنَّه لا حُرْمَةَ له في نَفْسِه، ولا يُخْشَى عليه التَّلَفُ، كالخَشْيَةِ على الحَيَوانِ، فإنَّ الحَيَوانَ يَمُوتُ إذا لم يُطْعَمْ ويُسْقَى، وتَأْكُلُه السِّبَاعُ، والمَتَاعُ يَبْقَى حتى يَرْجِعَ إليه صاحِبُه. وإن كان المَتْرُوكُ عَبْدًا، لم يُمْلَكْ بأخْذِه؛ لأنَّ العَبْدَ في العادَةِ يُمْكِنُه التَّخَلُّصُ إلى الأماكِنِ التي يَعِيشُ فيها، بخِلَافِ البَهِيمَةِ. وله أخْذُ العَبْدِ والمتَاعِ لِيُخَلِّصَه لِصَاحِبِه، وله أجْرُ مِثْلِه في تَخْلِيصِ المتَاعِ. نَصَّ عليه، وكذلكَ في العَبْدِ على قِيَاسِه. قال القاضي: يَجِبُ أن يُحْمَلَ قولُه في وُجُوبِ الأجْرِ، على أنَّه جَعَلَ له ذلك أو أمَرَه (٢٢) به، فأمَّا إن لم يَجْعَلْ له شيئا، فلا جُعْلَ له؛ لأنَّه عَمِلَ في مالِ غيرِه بغير جُعْلٍ، فلم يَسْتَحِقَّ شيئا، كالمُلْتَقِطِ. وهذا خِلَافُ ظاهِرِ كلامِ أحمدَ؛ فإنَّه لو جَعَلَ له جُعْلًا لَاسْتَحَقَّه، ولم يَجْعَلْ له أجْرَ المِثْلِ، ويُفَارِقُ هذا المُلْتَقِطَ، فإنَّ المُلْتَقِطَ لم يُخَلِّص اللُّقَطَةَ من الهَلَاكِ، ولو تَرَكَها أمكنَ أن يَرْجِعَ صاحِبُها فيَطْلُبَها في (٢٣) مَكَانِها فيَجِدَها، وههُنا إن لم يُخْرِجْه هذا ضَاعَ وهَلَكَ، ولم يَرْجِعْ إليه صاحِبُه، ففى جَعْلِ الأجْرِ فيه حِفْظٌ لِلْأمْوالِ من غيرِ مَضَرَّةٍ، فجازَ ذلك، كالجُعْلِ في الآبِقِ، ولأنّ اللُّقَطَةَ جَعَلَ فيها الشارِعُ ما يَحُثُّ على أخْذِها، وهو مِلْكُها إن لم يَجِئ صاحِبُها، فاكْتَفَى به عن الأجْرِ، فيَنْبَغِى أن يْشْرَعَ في هذا ما يَحُثُّ على تَخْلِيصِه بطَرِيقِ الأوْلَى، وليس إلَّا الأجْرُ. فأمَّا ما ألْقَاهُ رُكَّابُ البَحْرِ فيه، خَوْفًا من الغَرَقِ، فلم أعْلَمْ لأصْحَابِنا فيه قولًا، سوى عُمُومِ قَوْلِهم الذي ذَكَرْناه. ويَحْتَمِلُ أن يَمْلِكَ هذا مَنْ أَخَذَه. وهو قول اللَّيْثِ بن سَعْدٍ. وبه قال الحَسَنُ، في مَن أخْرَجَه، قال: وما نَضبَ عنه الماءُ فهو لأَهْلِه.

Anmerkungen

(٢١) سقط من: الأصل.(٢٢) في الأصل: "وأمره".(٢٣) في م: "من".

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