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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 349Abschnitt

Übersetzung · DE

Und Ibn al-Mundhir sagte: Er gibt es an seine Besitzer zurück und hat keinen Anspruch auf Lohn. Dies ist auch die Konsequenz aus der Auffassung von al-Shafi'i und al-Qadi, aufgrund des bereits Erwähnten. Die Konsequenz aus der Aussage des Imams Abu Abd Allah jedoch ist, dass derjenige, der es rettet, einen Anspruch auf den üblichen Lohn hat, wie wir es dargelegt haben. Der Grund für die von uns erwähnte Möglichkeit besteht darin, dass es sich hierbei um ein Gut handelt, das sein Besitzer freiwillig an einen Ort gebracht hat, an dem es bei einem Verbleib zugrunde geht; daher erwirbt derjenige, der es nimmt, das Eigentum daran, genau wie bei dem, was die Leute aufgrund mangelnden Interesses aufgegeben haben. Zudem liegt in dem, was sie (die Gegenseite) angeführt haben, eine faktische Vernichtung, was unzulässig ist, genau wie die direkte Zerstörung. Sollte das Schiff jedoch zerbrochen sein und eine Gruppe von Leuten das Gut geborgen haben, so sagte Malik: Die Besitzer des Gutes nehmen ihr Gut, und derjenige, der es geborgen hat, bekommt nichts. Dies ist auch die Auffassung von al-Shafi'i, Ibn al-Mundhir und al-Qadi. Nach dem Analogieprinzip des Textes von Ahmad stünde demjenigen, der es hier geborgen hat, der übliche Lohn zu, denn dies ist ein Mittel zur Rettung, Bewahrung für den Besitzer und zum Schutz vor dem Ertrinken. Denn wenn der Taucher weiß, dass ihm ein Lohn gezahlt wird, eilt er zur Rettung, um es zu bergen; wüsste er hingegen, dass es ihm ohne Entschädigung abgenommen wird, würde er sein Leben bei der Bergung nicht riskieren. Daher sollte ihm der Lohn zugesprochen werden, wie beim Lohn für die Rückführung eines entlaufenen Sklaven.

Abschnitt: Al-Qadi erwähnte bezüglich des Findens eines kleinen Sklaven oder einer kleinen Sklavin, dass die Analogie der Rechtsschule (Madhhab) besagt, man erwerbe kein Eigentum durch die Bekanntmachung (Ta'rif). Al-Shafi'i sagte hingegen: Man erwirbt den Sklaven, aber nicht die Sklavin, da der Eigentumserwerb durch Bekanntmachung bei ihm einem Darlehen gleicht, und die Sklavin bei ihm nicht durch Darlehen erworben werden kann. Diese Angelegenheit bedarf der Prüfung; denn für das Findelkind (Laqit) gilt der Status der Freiheit. Wenn es jemand ist, der sich selbst äußern kann und einräumt, ein Sklave zu sein, so wird sein Geständnis nicht akzeptiert, da das Kind keine rechtliche Aussagekraft besitzt. Sollte seine Aussage in dieser Hinsicht berücksichtigt werden, müsste sie auch bei der Bestimmung seines Herrn berücksichtigt werden. Und Allah weiß es am besten.

Anmerkungen

(24) Im Original: "wa-yaqtadi". (25) In M ausgefallen.

Arabisch (Quelle)

وقال ابنُ المُنْذِرِ: يَرُدُّه على أصْحابِه، ولا جُعْلَ له. ويَقْتَضِيه قولُ الشّافِعِيِّ والقاضى؛ لما تَقَدَّمَ. ومُقْتَضَى (٢٤) قولِ الإِمامِ أبى عبدِ اللَّه، أنَّ لمن أنْقَذَه أجْرَ مِثْلِه؛ لما ذَكَرْنا. وَوَجْهُ ما ذَكَرْناه من الاحْتِمالِ أنَّ هذا مالٌ ألْقَاهُ صاحِبُه فيما يَتْلَفُ بِتَرْكِه فيه اختِيارًا منه، فمَلَكَه مَنْ أخَذَه، كالذى أَلْقَوْهُ رَغْبةً عنه، ولأنَّ فيما ذَكَرُوه تَحْقِيقًا لإِتلَافِه، فلم يَجُزْ، كمُباشَرَتِه بالإِتْلَافِ. فأمَّا إن انْكَسَرَتِ السَّفِينَةُ، فأخْرَجَهُ قَوْمٌ، فقال مالِكٌ: يَأْخُذُ أصْحابُ المتَاعِ مَتَاعَهُم، ولا شىءَ للذى أصَابُوه. وهذا قولُ الشافِعِيِّ، وابنِ المُنْذِرِ، والقاضى. وعلى قِيَاسِ نَصِّ أحمدَ يكونُ لِمُسْتَخْرِجِه ههُنا (٢٥) أجْرُ المِثْلِ؛ لأنَّ ذلك وَسِيلةٌ إلى تَخْلِيصِه، وحِفْظِه لِصَاحِبِه، وصِيَانَتِه عن الغَرَقِ، فإنَّ الغَوَّاصَ إذا عَلِمَ أنَّه يُدْفَعُ إليه الأجْرُ، بادَرَ إلى التَّخْلِيصِ لِيُخَلِّصَه، وإن عَلِمَ أنَّه يُؤْخَذُ منه بغيرِ شيءٍ، لم يُخَاطِرْ بِنَفْسِه في اسْتِخْرَاجِه، فيَنْبَغِى أن يُقْضَى له بالأجْرِ، كجُعْلِ رَدِّ الآبِقِ.

فصل: ذَكَرَ القاضي فيما إذا الْتَقَطَ عَبْدًا صَغِيرًا، أو جارِيةً، أنَّ قِيَاسَ المَذْهَبِ أنَّه لا يَمْلِكُ بالتَّعْرِيفِ. وقال الشافِعِيُّ: يَمْلِكُ العَبْدَ دون الجارِيَةِ، لأنَّ التَّملُّكَ بالتَّعْرِيفِ عندَه اقْتِرَاضٌ، والجارِيَةُ عنده لا تُمْلَكُ بالقَرْضِ. وهذه المَسْأَلَةُ فيها نَظَرٌ؛ فإنَّ اللَّقِيطَ مَحْكُومٌ بِحُرِّيَتِه، فإن كان ممَّن يُعَبِّرُ عن نَفْسِه، فأقَرَّ بأنَّه مَمْلُوكٌ، لم يُقْبَلْ إقْرَارُه؛ لأنَّ الطِّفْلَ لا قَوْلَ له، ولو اعْتُبِرَ قَوْلُه في ذلك، لَاعْتُبِرَ في تَعْرِيفِه سَيِّدَه، واللَّه أعلمُ.

Anmerkungen

(٢٤) في الأصل: "ويقتضى".(٢٥) سقط من: م.

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