Buch über das Findelkind (Kitab al-Laqit)
Es handelt sich dabei um das ausgesetzte Kind. Laqit ist im Sinne von Maqrut (Gefundenes) ein Partizip im Sinne des Passivs, wie etwa ihre Bezeichnung "Qatil" (Getöteter), "Jarih" (Verletzter) oder "Tarih" (Hingeworfener). Das Aufnehmen eines solchen Kindes ist eine Pflicht (Wajib) gemäß dem Wort Allahs, des Erhabenen: "Und helft einander zur Güte und Gottesfurcht" (Sure al-Ma'ida 2). Zudem liegt darin die Erhaltung seines Lebens, daher ist es eine Pflicht, genau wie das Speisen eines in Not Geratenen oder das Retten aus dem Ertrinken. Diese Pflicht ist eine kollektive Pflicht (Fard Kifaya); wenn einer sie übernimmt, entfällt sie für die Übrigen. Sollte die Gemeinschaft das Kind jedoch im Stich lassen, begehen sie alle eine Sünde, sofern sie von ihm wussten und es trotz der Möglichkeit, es aufzunehmen, unterließen. Es wurde von Sunayn Abu Jamila überliefert, dass er sagte: "Ich fand ein eingewickeltes Kind und brachte es zu Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihm. Mein Informant (Arif) sagte: 'O Befehlshaber der Gläubigen, er ist ein rechtschaffener Mann.' Umar fragte: 'Ist er so?' Er sagte: 'Ja.' Daraufhin sagte er: 'Geh, er ist frei, du hast sein Treueverhältnis (Wala') und wir tragen seinen Unterhalt.'" Dies wurde von Sa'id überliefert, von Sufyan, von al-Zuhri, der Sunayn Abu Jamila dies sagen hörte, wobei er hinzufügte: "und uns obliegt seine Stillzeit."
950 - Frage: Er sagte: (Und das Findelkind ist frei)
Zusammenfassend gilt, dass das Findelkind gemäß der Aussage der Mehrheit der Gelehrten frei ist, mit Ausnahme von al-Nakha'i. Ibn al-Mundhir sagte: Die Allgemeinheit der Gelehrten ist sich einig, dass das Findelkind frei ist. Diese Auffassung wurde von Umar und Ali, Allahs Wohlgefallen auf beiden, überliefert. Dies vertraten auch Umar ibn Abd al-Aziz, al-Sha'bi, al-Hakam, Hammad, Malik,
(1) Sure al-Ma'ida 2. (2) Im Original: "malqutan". (3) Imam Malik hat dies überliefert in: Kapitel über die Rechtsprechung zum Ausgesetzten, aus dem Buch der Rechtssprüche, al-Muwatta 2/738. Und al-Baihaqi in: Kapitel über das Aufnehmen des Ausgesetzten..., aus dem Buch des Fundgutes, al-Sunan al-Kubra 6/201, 202. (1) Im Original: "al-multaqit".