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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 351Abschnitt

Übersetzung · DE

al-Thawri, al-Shafi'i, Ishaq, die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y) und diejenigen, die ihnen folgten. Al-Nakha'i sagte: Wenn er ihn um Gottes Willen (Hisba) aufnimmt, dann ist er frei; wenn er ihn jedoch aufnehmen will, um ihn zu versklaven, so steht ihm dies zu. Dies ist eine Ansicht, mit der er sich von den Kalifen und Gelehrten abgesondert hat, und sie hält einer näheren Betrachtung nicht stand. Denn das Grundprinzip bei den Menschen ist die Freiheit; Allah, der Erhabene, erschuf Adam und seine Nachkommen frei. Die Sklaverei ist lediglich eine Folge eines (späteren) Ereignisses; wenn dieses Ereignis nicht bekannt ist, so gilt das ursprüngliche Urteil.

Abschnitt: Ein Findelkind wird entweder im Haus des Islam (Dar al-Islam) oder im Haus des Unglaubens (Dar al-Kufr) gefunden. Das Haus des Islam gliedert sich in zwei Arten: Erstens ein Gebiet, das von Muslimen gegründet wurde, wie Bagdad, Basra und Kufa. Das in einem solchen Gebiet gefundene Kind wird als Muslim betrachtet, selbst wenn dort Leute mit Schutzvertrag (Ahl al-Dhimma) leben, da der Islam und die Gegebenheit des Wohnortes Vorrang haben und weil der Islam erhaben ist und nichts über ihm steht. Zweitens ein Gebiet, das von den Muslimen erobert wurde, wie die Städte von Syrien (al-Sham). In diesem Fall gilt das Findelkind als Muslim, sofern sich auch nur ein einziger Muslim dort aufhält, da die Möglichkeit besteht, dass es von diesem Muslim abstammt, wobei der Islam Vorrang genießt. Wenn sich dort jedoch kein Muslim aufhält, sondern nur Dhimmi-Leute, dann wird es als Ungläubiger betrachtet, da der Vorrang des islamischen Urteils nur bei einer tatsächlichen Möglichkeit angewandt wird. Das Land der Ungläubigen gliedert sich ebenfalls in zwei Arten: Erstens ein Land, das zuvor den Muslimen gehörte und von den Ungläubigen erobert wurde, wie die Küstengebiete. Dies ist wie der zuvor genannte Fall: Befindet sich dort auch nur ein Muslim, wird das Kind als Muslim betrachtet; gibt es dort keinen Muslim, gilt es als Ungläubiger. Der Qadi sagte: Es wird auch dann als Muslim betrachtet, da die Möglichkeit besteht, dass sich dort ein Gläubiger aufhält, der seinen Glauben verbirgt, im Gegensatz zum oben genannten Fall, da man im Haus des Islam seinen Glauben nicht verbergen muss. Wenn es sich um ein Gebiet handelt, das einst den Muslimen gehörte, dann von den Götzendienern erobert wurde und schließlich wieder in muslimische Hand gelangte, wobei die Bewohner ihren Status durch die Jizya beibehielten, so ist dies wie die zweite Art des Hauses des Islam. Zweitens ein Gebiet, das niemals den Muslimen gehörte, wie die Länder Indien und Rom. Wenn sich dort kein Muslim aufhält, dann ist das dort gefundene Kind ein Ungläubiger, da das Land ihnen gehört und die Leute dazu zählen. Wenn sich dort Muslime aufhalten, etwa Kaufleute oder andere, besteht die Möglichkeit,

Anmerkungen

(2) Im Original: "al-hasana". (3) Im Original: "fihim". (4) Aus "M" (Manuskript) ausgelassen.

Arabisch (Quelle)

والثَّوْرِىُّ والشافِعِىُّ، وإسحاقُ، وأصْحابُ الرأى، ومَن تَبِعَهُم. وقال النَّخَعِىُّ: إن الْتَقَطَه لِلْحِسْبَةِ (٢)، فهو حُرٌّ، وإن كان أرَادَ أن يَسْتَرِقَّه، فذلك له. وذلك قَوْلٌ شَذَّ فيه عن الخُلَفاءِ والعُلَماءِ، ولا يَصِحُّ في النَّظَرِ؛ فإنَّ الأصْلَ في الآدَمِيِّينَ الحُرِّيَّةُ، فإنَّ اللهَ تعالى خَلَقَ آدَمَ وذُرِّيَّتَهُ أحْرَارًا، وإنَّما الرِّقُّ لِعَارِضٍ، فإذا لم يُعْلَمْ ذلك العارِضُ، فله حُكْمُ الأَصْلِ.

فصل: ولا يَخْلُو اللَّقِيطُ من أن يُوجَدَ في دارِ الإِسلامِ، أو في دارِ الكُفْرِ، فأما دارُ الإِسلامِ فضَرْبانِ؛ أحدُهما، دارٌ اخْتَطَّها المسلمون، كبَغْدَادَ والبَصْرَةِ والكُوفَةِ، فَلَقِيطُ هذه مَحْكُومٌ بإسْلَامِه، وإن كان فيها أهْلُ الذِّمَّةِ تَغْلِيبًا للإِسْلامِ ولِظَاهِرِ الدَّارِ، ولأنَّ الإِسلامَ يَعْلُو ولا يُعْلَى عليه. الثاني، دارٌ فَتَحَها المسلمون، كمَدَائِن الشَّامِ، فهذه إن كان فيها مُسْلِمٌ واحِدٌ حُكِمَ بإسْلَامِ لَقِيطِها؛ لأنَّه يَحْتَمِلُ أن يكونَ لذلك المُسْلِمِ، تَغْلِيبًا للإِسلامِ، وإن لم يكنْ فيها مُسْلِمٌ، بل كلُّ أهْلِها ذِمَّةٌ حُكِمَ بِكُفْرِه؛ لأن تَغْلِيبَ حُكْمِ الإِسلامِ إنَّما يكونُ مع الاحْتِمالِ. وأما بَلَدُ الكُفَّارِ فضَرْبانِ أيضًا؛ أحدُهما، بَلَدٌ كان لِلمسلمين، فغَلَبَ الكُفَّارُ عليه، كالسَّاحِلِ، فهذا كالقِسْمِ الذي قبلَه، إن كان فيه (٣) مُسْلِمٌ واحدٌ حُكِمَ بإسْلَامِ لَقِيطِه، وإن لم يكُنْ فيه (٣) مُسْلِمٌ فهو كافِرٌ. وقال القاضي: يُحْكَمُ بإسْلَامِه أيضًا؛ لأنَّه يَحْتَمِلُ أن يكونَ فيه مُؤْمِنٌ يَكْتُمُ إيمَانَه، بخِلَافِ الذي قَبْلَه، فإنَّه لا حاجَةَ به إلى كَتْمِ إيمَانِه في دارِ الإِسلام. وإن كان في (٤) بَلَدٍ كان لِلْمسلِمين، ثم غَلَبَ عليه المشركون، ثم ظَهَرَ عليه المسلمون، وأقَرُّوا فيه أهْلَه بالجِزْيَةِ، فهذا كالقِسْمِ الثاني من دارِ الإِسلامِ. الثاني، دارٌ لم تكُنْ لِلمسلمين أصْلًا، كبِلَادِ الهِنْدِ والرُّومِ، فإن لم يكُنْ فيها مُسْلِمٌ، فَلَقِيطُها كافِرٌ؛ لأنَّ الدَّارَ لهم وأهْلُها منهم، وإن كان فيها مسلمون كالتُّجّارِ وغيرِهِم، احْتَمَلَ أن

Anmerkungen

(٢) في الأصل: "للحسنة".(٣) في الأصل: "فيهم".(٤) سقط من: م.

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