dass sein Islam für maßgeblich erklärt wird, da der Islam Vorrang genießt, oder dass sein Unglaube für maßgeblich erklärt wird, da der Wohnort und die Mehrheit Vorrang genießen. Diese gesamte Differenzierung entspricht der Rechtsschule von al-Shafi'i. Ibn al-Mundhir sagte: Die Gelehrten sind sich einig, dass, wenn ein Kind in einem muslimischen Land tot aufgefunden wird, an welchem Ort auch immer, seine Waschung und Bestattung auf den muslimischen Friedhöfen verpflichtend ist. Sie haben zudem untersagt, die Kinder von Polytheisten auf muslimischen Friedhöfen zu bestatten. Er sagte weiter: Wenn ein Findelkind in einem Dorf gefunden wird, in dem es nur Polytheisten gibt, so gilt es nach dem Offensichtlichen, worüber sie geurteilt haben, als Ungläubiger. Dies ist die Ansicht der Anhänger von al-Shafi'i und der Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y).
Abschnitt: In dem Fall, in dem wir das Findelkind als Muslim eingestuft haben, ist dies nur äußerlich gültig, nicht mit Gewissheit, da die Möglichkeit besteht, dass es das Kind eines Ungläubigen ist. Sollte ein Ungläubiger den Beweis erbringen, dass es sein Kind ist, das in seinem Ehebett geboren wurde, so sprechen wir es ihm zu. Wenn das Findelkind ein Alter erreicht, in dem sein Islam oder sein Abfall vom Glauben (Ridda) gültig sind, und es sich zum Islam bekennt, so ist es ein Muslim, unabhängig davon, ob zuvor der Islam oder der Unglaube für es als maßgeblich galt. Wenn es sich jedoch zum Unglauben bekennt, während es zuvor als Muslim eingestuft wurde, so gilt es als Abtrünniger (Murtadd) und darf nicht in seinem Unglauben belassen werden. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa. Der Qadi erwähnte eine Ansicht, wonach es in seinem Unglauben belassen werden dürfe. Dies ist eine explizite Aussage von al-Shafi'i, da das eigene Wort (des Findelkindes) stärker ist als der äußere Anschein des Wohnortes. Dies ist jedoch eine schwache Ansicht, da der Beweis für den Islam bereits ohne einen Widersacher vorlag, dessen Urteil feststand und sich etabliert hatte; daher ist es nicht zulässig, dessen Urteil durch seine Aussage aufzuheben, so wie wenn es der Sohn eines Muslims wäre. Seine Aussage hat keinerlei Beweiskraft, da es zum Zeitpunkt des Ausspruchs weder weiß, wer sein Vater war, noch welche Religion er hatte, sondern dies nur aus sich selbst heraus sagt. Demzufolge wird es, wenn es das Erwachsenenalter erreicht, dreimal zur Reue aufgefordert; wenn es bereut, so ist es gut, andernfalls wird es getötet. Was ihre Ansicht betrifft, so sagte der Qadi: Wenn es sich zum Unglauben bekennt, werden seine Angehörigen zur Entrichtung der Dschizya (Kopfsteuer) verpflichtet und der Schutzstatus (Dhimma) für es festgesetzt. Wenn es sich weigert, diese zu akzeptieren, oder sich zu einem Unglauben bekennt, für den dessen Angehörige nicht geduldet werden, so wird es an seinen sicheren Zufluchtsort zurückgeführt. Dies ist jedoch sehr weit hergeholt, da dieses Findelkind nur das Kind eines kriegführenden Heiden sein kann – in diesem Fall befindet es sich ohne Pakt oder Vertrag in der Hand der Muslime und gehört somit seinem Finder und wird durch den Islam seines Fängers muslimisch – oder das Kind von Dhimmi-Eltern oder eines Dhimmi-Elternteils ist, wobei es nicht geduldet wird, eine andere als die Religion der Leute der Schrift anzunehmen, oder es das Kind eines Muslims oder zweier muslimischer Eltern ist, womit es
(5) Aus dem Original ausgelassen.
يُحْكَمَ بإسْلَامِه، تَغْلِيبًا للإِسلامِ، واحْتَمَلَ أن يُحْكَمَ بِكُفْرِه، تَغْلِيبًا لِلدَّارِ والأَكْثَرِ. وهذا التَّفْصِيلُ كلُّه مذهبُ الشافِعِيِّ. قال ابنُ المُنْذِرِ: أجْمَعَ عَوَامُّ أهْلِ العِلْمِ، على أنَّ الطِّفْلَ إذا وُجِدَ في بِلادِ المسلمين، مَيِّتًا في أيِّ مكانٍ وُجِدَ، أنَّ غُسْلَه ودَفْنَهُ في مَقَابِرِ المسلمين يَجِبُ، وقد مَنَعُوا أن يُدْفَنَ أطْفَالُ المشركين في مَقَابِرِ المسلمين. قال: وإذا وُجِدَ لَقِيطٌ في قَرْيةٍ ليس فها إلَّا مُشْرِكٌ، فهو على ظاهِرِ ما حَكَمُوا به أنَّه كافِرٌ. هذا قولُ أصْحابِ (٥) الشافِعِيِّ وأصْحابِ الرَّأْىِ.
فصل: وفي المَوْضِعِ الذي حَكَمْنا بإسْلَامِه، إنَّما يَثْبُتُ ذلك ظاهِرًا لا يَقِينًا؛ لأنَّه يَحْتَمِلُ أن يكونَ وَلَدَ كافِرٍ، فلو أقَامَ كافِرٌ بَيِّنةً أنَّه وَلَدُه وُلِدَ على فِرَاشِه، حَكَمْنا له به. وإذا بَلَغَ اللَّقِيطُ حَدًّا يَصِحُّ فيه إسْلَامُه وردَّتُه، فوَصَفَ الإِسْلَامَ فهو مُسْلِمٌ، سواءٌ كان ممَّن حُكِمَ بإسْلَامِه أو كُفْرِه، وإن وَصَفَ الكُفْرَ، وهو ممَّن حُكِمَ بإسْلَامِه، فهو مُرْتَدٌّ لا يُقَرُّ على كُفْرِه. وبهذا قال أبو حنيفةَ. وذَكَرَ القاضي وَجْهًا، أنَّه يُقَرُّ على كُفرِه. وهو مَنْصُوصُ الشافِعِيِّ؛ لأنَّ قَوْلَه أقْوَى من ظاهِرِ الدَّارِ. وهذا وَجْهٌ مُظْلِمٌ؛ لأنَّ دَلِيلَ الإِسْلَامِ وُجِدَ عَرِيًّا عن المُعَارِضِ، وثَبَتَ حُكْمُه، واسْتَقَرَّ، فلم يَجُزْ إزَالةُ حُكْمِه بقَوْله، كما لو كان ابنَ مُسْلِمٍ. وقوله لا دَلَالَةَ فيه أصْلًا؛ لأنَّه لا يَعْرِفُ في الحال مَنْ كان أبُوه، ولا ما كان دِينُه، وإنَّما يقولُ هذا من تلْقَاءِ نَفْسِه، فعلى هذا إذا بَلَغَ اسْتُتِيبَ ثَلَاثًا، فإن تابَ وإلَّا قُتِلَ. فأمَّا على قَوْلِهم، فقال القاضي: إن وَصَفَ كُفْرًا، يُقَرُّ أهْلُه عليه بالجزْيةِ، عُقِدَتْ له الذِّمَّةُ، فإن امْتَنَع من الْتِزَامِها، أو وَصَفَ كُفْرًا لا يُقَرُّ أهْلُه عليه، أُلْحِقَ بمَأْمَنِه. وهذا بَعِيدٌ جِدًّا؛ فإنَّ هذا اللَّقِيطَ لا يَخْلُو من أن يكونَ ابنَ وَثَنِيٍّ حَرْبِيٍّ، فهو حاصِلٌ في يَدِ المسلمين بغيرِ عُهْدَةٍ ولا عَقْدٍ، فيكونُ لواجِدِه، ويَصِيرُ مُسْلِمًا بإسلامِ سَابِيهِ، أو يكونَ ابنَ ذِمّيَّيْنِ، أو أحَدهما ذِمِّيّ، فلا يُقَرُّ على الانْتِقالِ إلى غيرِ دِينِ أهْلِ الكِتَابِ، أو يكونَ ابنَ مُسْلِمٍ أو ابنَ مُسْلِمَيْنِ، فيكون
(٥) سقط من: الأصل.