Muslim. Ahmad sagte über eine christliche Sklavin, die durch Unzucht ein Kind empfing: Ihr Kind ist Muslim, da seine Eltern es zum Judentum oder Christentum bekehren würden, wobei hier nur die Mutter vorhanden ist. Und wenn für dieses Kind kein Zustand existiert, in dem es in einer Religion belassen werden könnte, deren Anhänger nicht geduldet werden, wie sollte es dann in das Haus des Krieges (Dar al-Harb) zurückgeschickt werden?
Abschnitt: Wenn das Findelkind ein Verbrechen begeht, für das die Verwandten (Aqila) aufkommen müssen, so obliegt das Blutgeld (Aql) der Staatskasse (Bayt al-Mal), da ihr auch sein Erbe zufällt und für seinen Unterhalt aufkommt. Wenn es ein Verbrechen begeht, für das die Verwandten nicht aufkommen, dann ist sein rechtlicher Status der gleiche wie bei jemandem, der kein Findelkind ist: Wenn es volljährig und zurechnungsfähig ist und das Verbrechen die Vergeltung (Qisas) erfordert, so wird diese an ihm vollstreckt. Wenn es ein finanzielles Verbrechen ist und es Vermögen besitzt, wird dieses daraus entnommen, andernfalls bleibt es in seiner Schuldhaft, bis es zu Reichtum gelangt. Wenn an seiner Person ein Verbrechen begangen wird, das ein Blutgeld (Diya) erfordert, so steht dieses der Staatskasse zu, da diese sein Erbe ist. Wenn es ein vorsätzliches Verbrechen ist, hat der Imam die Wahl zwischen der Vollstreckung der Vergeltung, falls er dies für vorteilhafter für die Findelkinder hält, oder der Begnadigung gegen eine finanzielle Entschädigung. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i, Ibn al-Mundhir und Abu Hanifa, außer dass dieser (Abu Hanifa) ihm die Wahl zwischen Vergeltung und gütlicher Einigung lässt; dies beruht auf dem Wort des Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm –: "Der Sultan ist der Schutzherr dessen, der keinen Schutzherrn hat." Wenn an ihm ein Verbrechen unterhalb der Tötung begangen wird, das vor Erreichen der Volljährigkeit eine Entschädigung (Arsh) erfordert, so kann sein Vormund diese entgegennehmen. Wenn es vorsätzlich ist und die Vergeltung erfordert, und das Findelkind über ausreichend Vermögen verfügt, wird die Angelegenheit bis zu seiner Volljährigkeit zurückgestellt, damit es selbst Vergeltung fordern oder verzeihen kann, unabhängig davon, ob es zurechnungsfähig oder geistig beeinträchtigt ist. Wenn es kein Vermögen besitzt und zurechnungsfähig ist, wird ebenfalls seine Volljährigkeit abgewartet. Wenn es jedoch geistig beeinträchtigt ist, kann der Vormund eine Begnadigung gegen eine finanzielle Entschädigung aussprechen, die er für das Kind entgegennimmt, da beim geistig Beeinträchtigten kein bekannter Zustand abgewartet werden kann, während der Zustand beim Zurechnungsfähigen andauern kann; daher unterscheiden sie sich. In dem Fall, in dem die Volljährigkeit abgewartet wird, wird der Täter inhaftiert, bis das Findelkind volljährig ist, damit es die Vergeltung für sich selbst einfordern kann. Dies ist die Rechtsschule von al-Shafi'i.
(6) Im Original ausgelassen. In der Handschrift M steht: "ghayr hukm" (abweichendes Urteil). (7) Überliefert von Abu Dawud im Kapitel "Der Schutzherr" aus dem Buch der Ehe, Sunan Abi Dawud 1/481. Al-Tirmidhi im Kapitel "Was darüber berichtet wurde, dass es keine Ehe ohne Vormund gibt" aus den Kapiteln über die Ehe, Aridat al-Ahwadhi 5/13. Ibn Majah im Kapitel "Keine Ehe ohne Vormund" aus dem Buch der Ehe, Sunan Ibn Majah 1/605. Al-Darimi im Kapitel "Verbot der Ehe ohne Vormund" aus dem Buch der Ehe, Sunan al-Darimi 2/137. Imam Ahmad im Musnad 1/250, 6/47, 66, 166.
مُسْلِمًا. قال أحمدُ، في أَمَةٍ نَصْرَانِيَّةٍ، وَلَدَتْ من فُجُورٍ: وَلَدُها مُسْلِمٌ؛ لأنَّ أبَوَيْه يُهَوِّدَانِه ويُنَصِّرَانِه، وهذا ليس معه إلَّا أُمُّهُ. وإذا لم يكُنْ لهذا الوَلَدِ حالٌ يَحْتَمِلُ أن يُقَرَّ فيها على دِينٍ لا يُقَرُّ أهْلُه عليه، فكَيْفَ يُرَدُّ إلى دارِ الحَرْبِ.
فصل: إذا جَنَى اللَّقِيطُ جِنَايةً تَحْمِلُها العاقِلَةُ، فالعَقْلُ على بَيْتِ المالِ؛ لأنَّ مِيرَاثَه له، ونَفَقَتَه عليه. وإن جَنَى جِنَايةً لا تَحْمِلُها العاقِلَةُ، فحُكْمُه فيها حُكْمُ غيرُ (٦) اللَّقِيطِ؛ إن كانت تُوجِبُ القِصَاصَ وهو بالِغٌ عاقِلٌ، اقْتُصَّ منه، وإن كانت مُوجِبَةً للمالِ وله مالٌ، اسْتُوْفِىَ منه، وإلَّا كان في ذِمَّتِه حتى يُوسِرَ. وإن جُنِىَ عليه في النَّفْسِ جِنَايةً تُوجِبُ الدِّيَةَ، فهى لِبَيْتِ المالِ؛ لأنَّه وارِثُه. وإن كان عَمْدًا مَحْضًا، فالإِمامُ مُخَيَّرٌ بين اسْتِيفاءِ القِصَاصِ إن رَآهُ أحَظَّ لِلْمَلَاقِيطِ، والعَفْوِ على مالٍ. وبهذا قال الشافِعِيُّ، وابنُ المُنْذِرِ، وأبو حنيفةَ، إلَّا أنَّه يُخَيِّرُه بين القِصَاصِ والمُصَالَحةِ؛ وذلك لقولِ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "فَالسُّلْطَانُ وَلِىُّ مَنْ لا وَلِىَّ لَهُ" (٧). وإن جُنِىَ عليه فيما دون النَّفْسِ جِنَايَةً تُوجِبُ الأَرْشَ قبلَ بُلُوغِه، فلِوَلِيِّهِ أخْذُ الأَرْشِ. وإن كانت عَمْدًا مُوجِبَةً للقِصَاصِ، ولِلَّقِيطِ مالٌ يَكْفِيه، وَقَفَ الأمْرُ على بُلُوغِه لِيَقْتَصَّ أو يَعْفُوَ، سواءٌ كان عاقِلًا أو مَعْتُوهًا. وإن لم يكُنْ له مالٌ، وكان عاقِلًا، انْتُظِرَ بُلوغُه أيضًا، وإن كان مَعْتُوهًا فَلِلْوَلِيِّ العَفْوُ على مالٍ يَأْخُذُه له؛ لأنَّ المَعْتُوهَ ليس له حالٌ مَعْلُومةٌ مُنْتَظَرَةٌ، فإنَّ ذلك قد يَدُومُ به، والعاقِلُ له حالٌ مُنْتَظَرَةٌ، فافْتَرَقَا. وفى الحال التي يَنْتَظِرُ بُلُوغَه، فإنَّ الجانِىَ يُحْبَسُ حتى يَبْلُغَ اللَّقِيطُ، فيَسْتَوْفِىَ لِنَفْسِه. وهذا مذهبُ الشافِعِيِّ، وقد
(٦) سقط من الأصل. وورد في م: "غير حكم".(٧) أخرجه أبو داود، في: باب الولى، من كتاب النكاح. سنن أبي داود ١/ ٤٨١. والترمذي، في: باب ما جاء لا نكاح إلا بولى، من أبواب النكاح. عارضة الأحوذى ٥/ ١٣. وابن ماجه، في: باب لا نكاح إلا بولى، من كتاب النكاح. سنن ابن ماجه ١/ ٦٠٥. والدارمي، في: باب النهى عن النكاح بغير ولى، من كتاب النكاح. سنن الدارمي ٢/ ١٣٧. والإِمام أحمد، في: المسند ١/ ٢٥٠، ٦/ ٤٧، ٦٦، ١٦٦.